Hinweisgeberschutzgesetz

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Hinweisgeberschutzgesetz

Am 1. Februar 2023, hat der Nationalrat das Hinweisgeberschutzgesetz (HSchG) beschlossen. Ein Einspruch des Bundesrats ist nicht erfolgt und es folgt die Beurkundung und Kundmachung. Es ist somit zu erwarten, dass das HSchG spätestens Ende März in Kraft tritt.

Was regelt das Hinweisgeberschutzgesetz?

Das HSchG stellt die österreichische Umsetzung der „Whistleblower-Richtlinie“ der europäischen Union dar. Dabei soll das rechtliche Wohlverhalten von Unternehmen dadurch gefördert werden, dass es einerseits Whistleblowern (Hinweisgebern) die einfache Möglichkeit geben soll, die Verletzung von Vorschriften, die in besonderem öffentlichem Interesse sind, von Unternehmen an eigens dafür eingerichtete Stellen weiterzugeben sowie andererseits die Hinweisgeber dabei zu schützen.

Wer ist Hinweisgeber?

Hinweisgeber sind Personen, die aufgrund laufender oder früherer beruflicher Verbindung zu einem Unternehmen Informationen über eine Rechtsverletzung erhalten haben. Darunter fallen insbesondere Arbeitnehmer, Praktikanten, überlassene Arbeitskräfte, allerdings auch Bewerber sowie Volontäre. Hinweisgeber werden durch das HSchG umfassend vor Repressalien am Arbeitsplatz geschützt. Des Weiteren haften Hinweisgeber nicht für rechtliche oder tatsächliche Folgen eines berechtigten Hinweises.

Welche Unternehmen sind von Umsetzungspflicht betroffen und welche Fristen gibt es?

Alle Unternehmen (das sind juristische Personen des Privatrechts oder rechtsfähige Personengesellschaften) mit 50 oder mehr Beschäftigten müssen eine Möglichkeit zum anonymen Hinweisgeben durch Einrichtung einer internen Meldestelle zu schaffen. Das Gesetz räumt, abhängig von der Anzahl der Mitarbeiter, Übergangsfristen ein. Für Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten treten die Bestimmungen zur internen Meldestelle erst nach einer „Schonfrist“ zum 17.12.2023, in Kraft. Für alle anderen gilt eine sechs-monatige Übergangsfrist für die Einrichtung interner sowie externer Stellen ab Inkrafttreten.

Welche Maßnahmen hat ein Unternehmen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz umzusetzen?

Betroffene Unternehmen haben eine interne Meldestelle einzurichten. Die Entgegennahme und Behandlung von Hinweisen hat

  • unvoreingenommen,
  • unparteilich und
  • weisungsunabhängig zu erfolgen.

Hinweisgebern steht zusätzlich noch eine externe Stelle, wie etwa das Bundesamt zur Korruptionsprävention und -bekämpfung oder bei der Finanzmarktaufsicht, zur Verfügung.

Unternehmen haben ihre Dienstnehmer über das „System Hinweisgeberschutz“ umfassend aufzuklären.

Bei Implementierung des Meldeverfahrens sind die strengen Vorschriften der DSGVO einzubehalten. Die Identität von Hinweisgebern ist durch die internen und externen Stellen zu schützen.

Wie ist das Meldeverfahren zu gestalten?

Der Eingang einer Meldung ist zu dokumentieren und innerhalb von sieben Kalendertagen zu bestätigen. Es müssen schriftliche und/oder mündliche Meldungen möglich sein. Der Inhalt der Meldung ist zu verifizieren, wobei offenkundig falsche Hinweise zurückzuweisen sind, einem Missbrauch ist entsprechend vorzubeugen. Der Hinweisgeber ist über Folgemaßnahmen entsprechend zu informieren.

Mit welchen Sanktionen müssen Unternehmen bzw. Hinweisgeber bei Verstößen rechnen?

Unternehmen die Personen an der Hinweisgebung hindern, Vergeltungsmaßnahmen setzen bzw. Bestimmungen zum Schutze der Vertraulichkeit verletzen sind ebenso wie Hinweisgeber, die wissentlich einen falschen Hinweis abgeben mit einer Verwaltungsstrafe bis zu EUR 20.000,- (oder EUR 40.000,- im Wiederholungsfall) je Übertretung zu bestrafen.

Welchen Einfluss haben Verschwiegenheitspflichten?

Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder sind im Rahmen der ihnen gesetzlich aufgelegten Verschwiegenheitspflichten nicht vom Geltungsbereich des HSchG erfasst.

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