19. Juli 2019
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Steuerausgleich: Holen Sie sich Ihre Steuergutschrift 2022
Steuergutschrift mit dem Steuerausgleich
Die Arbeitnehmerveranlagung wurde in Österreich in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht.
Seit dem Jahr 2016 zahlt das Finanzamt Steuergutschriften durch die „antragslose Arbeitnehmerveranlagung“ automatisch aus. So ersparen sich beispielsweise Personen mit Anspruch auf Negativsteuern (sozialversicherte Arbeitnehmer und Pensionisten mit niedrigem Einkommen) das Ausfüllen des Formulars. Das Finanzamt macht das für Sie automatisch im Folgejahr. Im Rahmen der Sonderausgaben absetzbare Spenden und Kirchenbeiträge werden vom Finanzamt ebenfalls automatisch berücksichtigt und müssen nicht mehr ins Formular eingetragen werden.
Steuerausgleich: Spenden
Steuer-Tipp: Überprüfen Sie, ob Ihr Steuerbescheid alle geleisteten Spenden enthält! Falls etwas fehlt, setzen Sie sich mit der spendenempfangenden Organisation in Verbindung, damit die Spende nachgemeldet wird. Sie können die gemeldeten Spenden auch in FinanzOnline auf Vollständigkeit prüfen und eine Nachmeldung vor Erstellung der Arbeitnehmerveranlagung veranlassen.
Steuerausgleich: Berufliche Ausgaben
Steuertipp zu den Werbungskosten: Beruflich bedingte Ausgaben, die vom Dienstgeber nicht ersetzt wurden, können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dazu zählt ein vom Dienstgeber nicht berücksichtigtes Pendlerpausche sowie der Pendlereuro.
Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar, wie insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung, Fußstütze, Vorlagehalterung, für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz in der Höhe von bis zu höchstens EUR 300 pro Kalenderjahr (für alle Gegenstände zusammen) abzusetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass nachweislich mindestens 26 Tage im Kalenderjahr im Homeoffice erbracht werden.
Für das Kalenderjahr 2020 gilt ein Höchstabsetzbetrag von EUR 150. Für das Kalenderjahr 2021 gilt grundsätzlich ein Höchstabsetzbetrag von EUR 300, wobei der 2020 geltend gemachte Betrag abzuziehen ist.
Das steuerfreie Homeofficepauschale wird vom Finanzamt aufgrund der vom Arbeitgeber gemeldeten Homeofficetage automatisch berücksichtigt. Eine Eintragung im Formular ist daher nicht vorgesehen.
Als außergewöhnliche Belastungen kommen beispielsweise Krankheitskosten, Zahnarztkosten, Ausgaben aufgrund einer Behinderung und Pflegekosten in Betracht.
Familienbonus Plus & Kindermehrbetrag
Der Familienbonus Plus steht auf Antrag für jedes Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird und das sich ständig innerhalb eines Mitgliedstaates der EU, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält. Dazu gibt es das Formular L1k, das für jedes einzelne Kind ausgefüllt werden muss. Der Familienbonus Plus beträgt EUR 1.500 pro Jahr (EUR 125 pro Monat) bis zum Ablauf des Monats in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, danach EUR 500 pro Jahr (41,67 pro Monat).
Mit der Steuererklärung kann der volle Absetzbetrag beantragt werden; alternativ kann er aber auch auf beide Elternteile (Anspruchsberechtigte) je zur Hälfte aufgeteilt werden. Die Aufteilung ist jeweils für das gesamte Kalenderjahr zu beantragen.
Der Kindermehrbetrag von EUR 250 pro Jahr steht jenen Eltern zu, die keine Steuern oder sehr wenig Steuern zahlen, aber Anspruch auf den Familienbonus Plus hätten. Ergibt sich eine Einkommensteuer von unter EUR 250 und steht der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu, dann ist die Differenz zwischen der Steuer und EUR 250 als Kindermehrbetrag zu erstatten.
Wenn Ausgaben in den antragslosen Arbeitnehmerveranlagung fehlen
Wenn Sie vom Finanzamt einen Bescheid über eine „antragslose Arbeitnehmerveranlagung“ erhalten und später feststellen, dass Sie zusätzliche Ausgaben absetzen können, haben Sie weiterhin fünf Jahre Zeit, um das vollständig ausgefüllte Formular beim Finanzamt einzureichen oder die Arbeitnehmerveranlagung über FinanzOnline zu beantragen. Der automatische Bescheid des Finanzamts tritt dann außer Kraft und Sie bekommen einen neuen Steuerbescheid zugestellt.
Steuertipp zur Arbeitnehmerveranlagung
Und zum Schluss noch ein Tipp: Wenn Sie eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung beantragt haben und von einem Steuerbescheid mit Nachzahlung überrascht werden, können Sie den Antrag innerhalb eines Monats ab dem Zustellungsdatum des Bescheids zurückziehen. Dazu reicht ein formloses Scheiben an das Finanzamt.