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15. Oktober 2024
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IFRS-Update Q3-2024
Nachstehend finden Sie einen Überblick über den Stand der Entwicklungen neuer und geänderter Standards, Interpretationen und Stellungnahmen innerhalb der internationalen und nationalen Rechnungslegung. Wir haben für Sie mit Stand 30. September 2024 die Neuerungen von EFRAG, IASB und AFRAC aufbereitet, damit Sie im Bilde sind, welche Neuerungen im Jahr 2024 erstmalig anzuwenden sind und welche Neuerungen in naher Zukunft auf Sie zukommen.
Inhaltsverzeichnis
EFRAG-Endorsement-Status
Die EFRAG (European Financial Reporting and Accounting Group) ist das Gremium der Europäischen Union, das für die Übernahme von IFRS-Rechnungslegungsstandards in europäisches Recht zuständig ist. Die EFRAG veröffentlicht regelmäßig den Endorsement-Status, aus dem abzulesen ist, welche vom International Accounting Standards Board (IASB) verlautbarten Standards in europäisches Recht übernommen wurden. Den aktuellen Endorsement-Status können sie auf der Website der EFRAG einsehen.
Erstmalig anzuwendende Standards
Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 2024 beginnen, haben Unternehmen folgende geänderte Standards erstmalig anzuwenden
Erstmalig anzuwendende Standards 2024 | |||
Verlautbarung IASB | Genehmigung EU | Inkrafttreten | |
Änderungen an IAS 7 Kapitalflussrechnungen und IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben: Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen | 25.05.2023 | 15.04.2024 | 01.01.2024 |
Änderungen an IAS 1 Darstellung des Abschlusses: Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig sowie Langfristige Schulden mit Nebenbedingungen | 23.01.2020 15.07.2020 31.10.2022 | 19.12.2023 | 01.01.2024 |
Änderungen an IFRS 16 Leasingverhältnisse: Leasingverbindlichkeit in einer Sale-and-leaseback-Transaktion | 22.09.2022 | 20.11.2023 | 01.01.2024 |
Für weiterführende Informationen zu den erstmalig anzuwendenden Standards verweisen wir auf unsere Beiträge auf der TPA-Website, die Sie mittels Links in der Tabelle aufrufen können.
Zukünftig anzuwendende Standards
Unternehmen haben folgende neue und geänderte Standards in zukünftigen Perioden anzuwenden, vorausgesetzt deren Übernahme erfolgt durch die Europäische Union (Endorsement-Status vom 11. Oktober 2024)
Zukünftig anzuwendende Standards (ab 2025) | |||
Verlautbarung IASB | Genehmigung EU | Inkrafttreten | |
IFRS 19 Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben | 09.05.2024 | ausstehend | 01.01.2027 |
IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss | 09.04.2024 | ausstehend | 01.01.2027 |
Jährliche Verbesserungen an den IFRS Rechnungslegungsstandards – Band 11 | 18.07.2024 | ausstehend | 01.01.2026 |
Änderungen an IFRS 9 Finanzinstrumente und IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben: Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten | 30.05.2024 | ausstehend | 01.01.2026 |
Änderungen an IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen: Mangel an Umtauschbarkeit | 15.08.2023 | ausstehend | 01.01.2025 |
Für weiterführende Informationen zu den zukünftig anzuwendenden Standards verweisen wir auf unsere News zu IFRS auf der TPA-Website, die Sie mittels Links in der Tabelle aufrufen können.
Die jährlichen Verbesserungen an den IFRS-Rechnungslegungsstandards – Band 11 enthalten nur kleine Änderungen an Rechnungslegungsstandards, die sich aufgrund von Inkonsistenzen ergeben haben und die mittels dem Einfügen von Verweisen oder Streichungen von Wörtern behoben wurden.
Die Änderungen an IAS 21 bieten Orientierung bei der Einschätzung, wann eine Währung nicht in eine andere Währung umtauschbar ist, wie ein Wechselkurs in solchen Situationen festzusetzen ist und welche Informationen anzugeben sind, wenn eine Währung nicht austauschbar ist.
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IASB-Arbeitsprogramm
Der IASB (International Accounting Standards Board) ist Herausgeber der IFRS (International Financial Reporting Standards). Der IASB verabschiedet regelmäßig neue oder geänderte Standards. Dazu hat der IASB ein umfangreiches Arbeitsprogramm (Work Plan) erstellt, das alle fünf Jahre mit Hilfe einer Umfrage unter den Stakeholdern festgelegt (Agenda Consultation) und laufend aufgrund von Anfragen ergänzt wird.
Das IASB-Arbeitsprogramm unterteilt sich in die Projekte Standardsetzung, Wartung, Anwendungsfragen, Forschung und Taxonomie. Wir haben für Sie eine Zusammenfassung aller Projekte mit Stand vom 11. Oktober 2024 erstellt. Das aktuelle Arbeitsprogramm können Sie auf der Website der IFRS-Foundation (hier) einsehen.
Standardsetzungsprojekte
Nach Abschluss eines Forschungsprojekts kann der IASB ein Standardsetzungsprojekt einleiten, was bedeutet, einen neuen Standard zu entwickeln, wie beispielsweise IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss. Es können aber auch umfassende oder begrenzte Änderungen an bestehenden Standards vorgenommen werden.
Die Standardsetzungsprojekte stellen sich wie folgt dar (Stand: 11. Oktober 2024):
Standardsetzungsprojekte | Nächster Meilenstein | Erwartetes Datum | Relevante Standards |
Unternehmenszusammenschlüsse – Angaben, Goodwill und Impairment | Rückmeldungen zum Entwurf | Oktober 2024 | IFRS 3 IAS 36 |
Zweiter umfassender Review der IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen | Neuer Standard | Q1 2025 | IFRS for SMEs |
Equity-Methode | Rückmeldungen zum Entwurf | Q2 2025 | IAS 28 |
Dynamisches Risikomanagement | Entwurf | H1 2025 | IFRS 9 |
Lagebericht | Finales überarbeitetes Leitliniendokument | H1 2025 | Leitinien-dokument 1 |
Preisregulierte Tätigkeiten | Neuer Standard für KMU | H2 2025 | IFRS 14 |
Finanzinstrumente mit Eigenkapitalcharakter | Finale Änderungen | 2026 | Conceptual Framework IAS 32 IFRS 9 |
Am 19. September 2024 hat der IASB den Entwurf Bilanzierung nach der Equity-Methode veröffentlicht. Ziel ist es, eine Reihe von Anwendungsproblemen mit den bestehenden Regelungen zu adressieren. Stellungnahmen zum Entwurf werden bis zum 20. Januar 2025 empfangen. Wir werden Sie in einer künftigen Ausgabe unseres IFRS-Updates dazu informieren.
Wartungsprojekte
Wartungsprojekte beziehen sich auf eng umrissene Anwendungsfragen zu den IFRS-Rechnungslegungsstandards. Als Ergebnis entwickelt der IASB meist eine Klarstellung zu bestimmten Fragestellungen. Als typisches Beispiel für ein Wartungsprojekt können die jährlichen Verbesserungen an den IFRS-Rechnungslegungsstandards genannt werden, in denen eine Reihe von kleinen Änderungen an bestehenden Standards vorgenommen werden.
Die Wartungsprojekte stellen sich wie folgt dar (Stand: 11. Oktober 2024):
Wartungsprojekte | Nächster Meilenstein | Erwartetes Datum | Relevante Standards |
Rückstellungen – Gezielte Verbesserungen | Entwurf | November 2024 | Conceptual Framework IAS 37 IFRIC 21 |
Power Purchase Agreements | Finale Änderungen | Dezember 2024 | IFRS 9 IFRS 7 |
Änderungen zum Entwurf der dritten Ausgabe des IFRS für KMU | Neuer Standard für KMU | Q1 2025 | IFRS for SMEs |
Klimabezogene und andere Risiken in der finanziellen Berichterstattung | Rückmeldungen zum Entwurf | Q1 2025 | Conceptual Framework IAS 1, IAS 36 IAS 37, IFRS 9 |
Aktualisierung des Standards für Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Offenlegung | Rückmeldungen zum Entwurf | Q1 2025 | IFRS 19 |
Umrechnung in eine hochinflationäre Darstellungswährung | Rückmeldungen zum Entwurf | Q1 2025 | IAS 21 |
Am 18. Juli 2024 hat der IASB das vormalige Wartungsprojekt Jährliche Verbesserungen an den IFRS-Rechnungslegungsstandards – Band 11 abgeschlossen und die entsprechenden Änderungen an diversen Standards veröffentlicht (siehe oben, EFRAG-Endorsement-Status, zukünftig anwendbare Standards). Die erstmalige Anwendung ist am 1. Januar 2026.
Anwendungsfragen
Das IFRS IC (IFRS Interpretations Committee oder das „Komitee“) befasst sich mit Fragen von Stakeholdern betreffend die Anwendung der IFRS. Wenn Standardsetzung nötig ist, empfiehlt das Komitee ein Wartungsprojekt zum Arbeitsprogramm hinzuzufügen. Andernfalls veröffentlicht das Komitee eine Agenda-Entscheidung (Agenda Decision) in der es erklärt, warum es keine Standardsetzung empfiehlt. Oftmals beinhaltet eine Agenda-Entscheidung erläuternde Bemerkungen, die erklären, wie die anwendbaren Grundsätze und Anforderungen der IFRS auf einen bestimmten Anwendungsfall anzuwenden sind.
Die Anwendungsfragen stellen sich wie folgt dar (Stand: 11. Oktober 2024):
Anwendungsfragen | Nächster Meilenstein | Erwartetes Datum | Relevante Standards |
Klassifizierung von Zahlungsströmen in Verbindung mit Variation Margin Calls auf ‘Collateralised-to-Market’-Verträge | Rückmeldungen zur vorläufigen Agenda-Entscheidung | November 2024 | IAS 7 |
Garantieverträge für Verpflichtungen anderer Unternehmen | Rückmeldungen zur vorläufigen Agenda-Entscheidung | November 2024 | |
Erfassung von Einnahmen aus Studiengebühren | Rückmeldungen zur vorläufigen Agenda-Entscheidung | November 2024 | IFRS 15 |
Am 29. Juli 2024 hat der IASB die vom IFRS IC im Juni finalisierte Agenda-Entscheidung Angabe von Erträgen und Aufwendungen für berichtspflichtige Segmente bestätigt. In der Agenda-Entscheidung hat das IFRS IC Stellung genommen zu einer Anfrage, welche Posten in der Segment-Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden sollen. Wir haben diese Anfrage für Sie im Artikel „IFRS 8 – Angabe von Erträgen und Aufwendungen für berichtspflichtige Segmente“ zusammengefasst.
Forschungsprojekte
Bevor ein neuer oder geänderter Standard entwickelt wird, führt der IASB ein Forschungsprojekt durch, um Belege für Fragestellungen zu finden und um zu bestimmen, ob eine treffende Lösung gefunden werden kann. Um Themen festzulegen, werden die Stakeholder alle fünf Jahre befragt. Außerdem führt der IASB nach der Einführung neuer Standards eine Überprüfung durch (Post‑Implementation Review – PIR), womit überprüft wird, ob ein Standard seine Ziele erreicht hat.
Die Forschungsprojekte stellen sich wie folgt dar (Stand: 11. Oktober 2024):
Forschungsprojekte | Nächster Meilenstein | Erwartetes Datum | Relevante Standards |
Immaterielle Vermögenswerte | Forschungs-rezension | Oktober 2024 | IAS 38 |
Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten | Forschungs-rezension | Januar 2025 | IFRS 9 |
Kapitalflussrechnung und verwandte Themen | Forschungs-rezension | Januar 2025 | IAS 7 |
Überprüfung nach der Einführung (PIR) von IFRS 16 Leasingverhältnisse | Informationsanfrage | H1 2025 | IFRS 16 |
IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden
Am 30. September 2024 hat der IASB die Überprüfung nach der Einführung von IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden abgeschlossen. Der IASB hat festgestellt, dass der Standard grundsätzlich so funktioniert, wie beabsichtigt. Es bestehen jedoch einige Anwendungsfragen, die in naher Zukunft gesondert behandelt werden, darunter die Frage der Anwendung von IFRS 15 in Verbindung mit IFRS 10, insbesondere hinsichtlich Transaktionen, bei denen ein Unternehmen im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit einen Vermögenswert durch Veräußerung einer Beteiligung an einem Tochterunternehmen, das nur diesen Vermögenswert enthält (sogenannter Corporate Wrapper), verkauft. Diese Frage ist von Bedeutung für Immobilien-Entwickler. Wir werden Sie in einer künftigen Ausgabe unseres IFRS-Updates dazu informieren.
IAS 7 Kapitalflussrechnungen
Am 16. September 2024 hat der IASB ein neues Forschungsprojekt betreffend IAS 7 Kapitalflussrechnungen gestartet. Hierzu hatten bereits Stakeholder in der dritten Agenda-Konsultation darum ersucht, den Standard einer Überarbeitung zu unterziehen. Im Lichte der Überarbeitung der Struktur der Gewinn- und Verlustrechnung durch IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss (siehe unseren Artikel auf der TPA-Website) erscheint eine Überarbeitung der Struktur des Kapitalflussrechnung sinnvoll und wichtig. Wir werden Sie in einer künftigen Ausgabe unseres IFRS-Updates detailliert dazu informieren.
Taxonomie-Projekte
Die IFRS-Taxonomie ist ein elektronisches Katalogisierungssystem für Inhalte von IFRS-Finanzberichten. Die IFRS-Taxonomie steht den IFRS-Anwender:innen zur Verfügung, um ihre Finanzberichte in elektronischer Form darzustellen. Die Finanzberichte können auf diese Weise schnell gelesen, analysiert oder mit anderen Berichten verglichen werden. Naturgemäß folgt die Taxonomie dem Standardsetzungsprozess. Die Taxonomie-Projekte spiegeln somit den Fortschritt der IFRS-Rechnungslegungsstandards wider.
Die Taxonomie-Projekte stellen sich wie folgt dar (Stand: 11. Oktober 2024):
Taxonomieprojekte | Nächster Meilenstein | Erwartetes Datum | Relevante Standards |
Primäre Abschlussbestandteile | Rückmeldungen zur vorgeschlagenen Taxonomie-Aktualisierung | November 2024 | IAS 1 IFRS 18 |
Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben, Änderungen an IFRS 7 und IFRS 9 | Rückmeldungen zur vorgeschlagenen Taxonomie-Aktualisierung | Dezember 2024 | IFRS 7 IFRS 9 |
Verträge für erneuerbare Energie | Rückmeldungen zur vorgeschlagenen Taxonomie-Aktualisierung | Dezember 2024 | IFRS 7 IFRS 9 |
AFRAC-Arbeitsprogramm
Das AFRAC (Austrian Financial Reporting Advisory Committee) dient der Forschung und Weiterentwicklung der Rechnungslegung in Österreich. Das AFRAC verabschiedet regelmäßig Stellungnahmen zur Rechnungslegung, vor allem nach dem Unternehmensgesetzbuch (UGB), aber auch nach IFRS oder anderen Gesetzen. Nachfolgend stellen wir die Arbeit des AFRAC hinsichtlich deren Stellungnahmen zum UGB dar. Die weiteren Tätigkeiten des AFRAC, wie beispielsweise die Kommentierung von IFRS-Rechnungslegungs- oder ‑Nachhaltigkeitsstandards, werden hier nicht kommentiert. Eine vollständige Übersicht über die Tätigkeiten des AFRAC finden Sie auf der Website des AFRAC (hier).
Zukünftig anwendbare Stellungnahmen
Das AFRAC hat zuletzt folgende neue oder überarbeitete Stellungnahmen verabschiedet, die zukünftig anwendbar sind (Stand: 11. September 2024):
Zukünftig anzuwendende Stellungnahmen (ab 2025) | ||||
Art | Dokument | Projekt | Beschluss | Erstanwendung |
Erstfassung | AFRAC 40 | Bilanzierung hybrider Finanzinstrumente beim Emittenten (UGB) | 09.11.2024 | 01.01.2025 |
Erstfassung | AFRAC 41 | Die Folgebewertung von derivativen Firmenwerten (UGB) | 13.03.2024 | 01.01.2025 |
Neufassung | AFRAC 15 | Derivate und Sicherungsinstrumente (UGB) | 06.12.2023 | 01.01.2025 |
Überarbeitung | AFRAC 7 | Außerbilanzielle Geschäfte (UGB) | 06.12.2023 | 01.01.2025 |
Am 11. September 2024 hat das AFRAC die neue Stellungnahme AFRAC 40 Bilanzierung hybrider Finanzinstrumente beim Emittenten verabschiedet. Die Stellungnahme legt Kriterien für die Beurteilung, ob hybride Finanzinstrumente (zum Beispiel Genussrechte, stilles Gesellschafterkapital, partiarische Darlehen oder ewige Anleihen) beim Emittenten als Eigenkapital oder Fremdkapital zu qualifizieren sind, sowie den Wertmaßstab für den Erstansatz im Anwendungsbereich des UGB, fest.
Näheres dazu finden Sie in unserem Artikel AFRAC 40 – Bilanzierung hybrider Finanzinstrumente beim Emittenten (UGB).
AFRAC 41 Folgebewertung von derivativen Firmenwerten (neue Stellungnahme) behandelt Einzelfragen für die Ermittlung der planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibung eines Geschäfts- oder Firmenwerts in Jahres- und Konzernabschlüssen nach UGB.
AFRAC 15 Derivate und Sicherungsgeschäfte (Neufassung vom Dezember 2023) ersetzt die Fassung vom Dezember 2020. Die Neufassung behandelt unter anderem die Themen Effektivität, Rebalancing und Teilauflösung. Die Kapitelstruktur wurde grundlegend überarbeitet.
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Arbeitsprogramm
Das AFRAC-Arbeitsprogramm stellt sich wie folgt dar (Stand: 11. September 2024):
Arbeitsprogramm | ||||
Art | Dokument | Projekt | Nächster Meilenstein | Datum |
Überarbeitung | AFRAC 9 | Lageberichterstattung (UGB) | Entwurf Stellungnahme | Q4 2024 |
Überarbeitung | AFRAC 6 | Zuschüsse im öffentlichen Sektor (UGB) | Entwurf Stellungnahme | Q1 2025 |
Die Überarbeitung von AFRAC 9 Lageberichterstattung (UGB) ist insofern von Bedeutung, als dass die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) jederzeit erwartet wird. Es ist geplant, dass die Umsetzung in nationales Recht als Teil des Lageberichts nach UGB erfolgen wird.
Größenklassen
Abschließend möchten wir Sie darauf hinweisen, dass eine Änderung der Größenklassen bereits gemäß EU-Bilanzrichtlinie vollzogen wurde und auch hier die Umsetzung in nationales Recht mittels Änderung der Paragrafen 221 und 246 UGB ausstehend ist. Die erwartete Anhebung der Kriterien Bilanzsumme und Umsatzerlöse erfolgt um rund 25 Prozent. Die Grenzen etwa, deren Überschreitung zur Einstufung einer Kapitalgesellschaft als „groß“ zur Folge haben, betrugen bisher für die Bilanzsumme EUR 20 Mio. und für die Umsatzerlöse EUR 40 Mio. Zukünftig werden diese Grenzen auf EUR 25 Mio. und EUR 50 Mio. angehoben bzw. zur Feststellung der Aufstellungspflicht eines Konzernabschlusses nach der Bruttomethode auf EUR 30 Mio. und EUR 60 Mio. Näheres zu den Größenklassen finden Sie in unserem Artikel.