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7. Februar 2025
Lesezeit: 10
min.
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IFRS-Update Q4-2024
Nachstehend finden Sie einen Überblick über den Stand der Entwicklungen neuer und geänderter Standards, Interpretationen und Stellungnahmen innerhalb der internationalen und nationalen Rechnungslegung. Wir haben für Sie mit Stand 31. Dezember 2024 die Neuerungen von EFRAG, IASB und AFRAC aufbereitet, damit Sie im Bilde sind, welche Neuerungen für die Konzernabschlüsse zum 31. Dezember 2024 erstmalig anzuwenden sind und welche Neuerungen in naher Zukunft auf Sie zukommen.
Inhaltsverzeichnis
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EFRAG-Endorsement-Status
Die EFRAG (European Financial Reporting and Accounting Group) ist das Gremium der Europäischen Union, das für die Übernahme von IFRS-Rechnungslegungsstandards in europäisches Recht zuständig ist. Die EFRAG veröffentlicht regelmäßig den Endorsement-Status, aus dem abzulesen ist, welche vom International Accounting Standards Board (IASB) verlautbarten Standards mittels EU-Verordnung in europäisches Recht übernommen wurden. Den aktuellen Endorsement-Status können sie auf der Website der EFRAG (hier) einsehen.
Erstmalig anzuwendende Standards
Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 2024 beginnen, haben Unternehmen folgende geänderte Standards erstmalig anzuwenden:
Erstmalig anzuwendende Standards 2024 | |||
Verlautbarung IASB | Genehmigung EU | Inkrafttreten | |
Änderungen an IAS 7 Kapitalflussrechnungen und IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben: Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen | 25.05.2023 | 15.04.2024 | 01.01.2024 |
Änderungen an IAS 1 Darstellung des Abschlusses: Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig sowie Langfristige Schulden mit Nebenbedingungen | 23.01.2020 15.07.2020 31.10.2022 | 19.12.2023 | 01.01.2024 |
Änderungen an IFRS 16 Leasingverhältnisse: Leasingverbindlichkeit in einer Sale-and-leaseback-Transaktion | 22.09.2022 | 20.11.2023 | 01.01.2024 |
Für weiterführende Informationen zu den erstmalig anzuwendenden Standards verweisen wir auf unsere Beiträge auf der TPA-Website, die Sie mittels Links in der Tabelle aufrufen können.
Zukünftig anzuwendende Standards
Unternehmen haben folgende neue und geänderte Standards in zukünftigen Perioden anzuwenden, vorausgesetzt deren Übernahme erfolgt durch die Europäische Union (Endorsement-Status vom 16. Jänner 2025):
Zukünftig anzuwendende Standards (ab 2025) | |||
Verlautbarung IASB | Geneh migung EU | Inkraft treten | |
IFRS 19 Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben | 09.05.2024 | ausstehend | 01.01.2027 |
IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss | 09.04.2024 | ausstehend | 01.01.2027 |
Verträge, die sich auf naturabhängigen Strom beziehen (Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7) | 18.12.2024 | ausstehend | 01.01.2026 |
Jährliche Verbesserungen an den IFRS Rechnungslegungsstandards – Band 11 | 18.07.2024 | ausstehend | 01.01.2026 |
Änderungen an IFRS 9 Finanzinstrumente und IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben: Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten | 30.05.2024 | ausstehend | 01.01.2026 |
Änderungen an IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen: Mangel an Umtauschbarkeit | 15.08.2023 | 12.11.2024 | 01.01.2025 |
Für weiterführende Informationen zu den zukünftig anzuwendenden Standards verweisen wir auf unsere IFRS-News, die Sie mittels Links in der Tabelle aufrufen können.
Die Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7 beziehen sich auf Stromerwerbsverträge aus erneuerbaren Energien. Die Änderungen betreffen die Vorschriften für den Eigenverbrauch (Own Use Exemption) sowie die Vorschriften für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften (Hedge Accounting).
Die jährlichen Verbesserungen an den IFRS-Rechnungslegungsstandards – Band 11 enthalten kleine Änderungen an Rechnungslegungsstandards, die sich aufgrund von Inkonsistenzen ergeben haben und die mittels dem Einfügen von Verweisen oder Streichungen behoben wurden.
Die Änderungen an IAS 21 bieten Orientierung bei der Einschätzung, wann eine Währung nicht in eine andere Währung umtauschbar ist, wie ein Wechselkurs in solchen Situationen festzusetzen ist und welche Informationen anzugeben sind, wenn eine Währung nicht austauschbar ist.
IASB-Arbeitsprogramm
Der IASB (International Accounting Standards Board) ist Herausgeber der IFRS (International Financial Reporting Standards). Der IASB verabschiedet regelmäßig neue oder geänderte Standards. Dazu hat der IASB ein umfangreiches Arbeitsprogramm (Work Plan) erstellt, das alle fünf Jahre mit Hilfe einer Umfrage unter den Stakeholdern festgelegt (Agenda Consultation) und laufend aufgrund von Anfragen ergänzt wird.
Das IASB-Arbeitsprogramm unterteilt sich in die Projekte Standardsetzung, Wartung, Anwendungsfragen, Forschung und Taxonomie. Wir haben für Sie eine Zusammenfassung aller Projekte mit Stand vom 6. Februar 2025 erstellt. Das aktuelle IASB-Arbeitsprogramm können Sie auf der Website der IFRS-Foundation (hier) einsehen.
Standardsetzungsprojekte
Nach Abschluss eines Forschungsprojekts kann der IASB ein Standardsetzungsprojekt einleiten, was bedeutet, einen neuen Standard zu entwickeln, wie beispielsweise IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss. Es können aber auch umfassende oder begrenzte Änderungen an bestehenden Standards vorgenommen werden.
Die Standardsetzungsprojekte stellen sich wie folgt dar (Stand: 6. Februar 2025):
Standardsetzungsprojekte | Nächster Meilenstein | Erwartetes Datum | Relevante Standards |
Zweiter umfassender Review der IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen | Neuer Standard | Februar 2025 | IFRS for SMEs |
Equity-Methode | Rückmeldungen zum Entwurf | April 2025 | IAS 28 |
Dynamisches Risikomanagement | Entwurf | Q2 2025 | IFRS 9 |
Lagebericht | Finales überarbeitetes Leitliniendokument | Q2 2025 | Leitinien-dokument 1 |
Preisregulierte Tätigkeiten | Neuer Standard für KMU | H2 2025 | IFRS 14 |
Finanzinstrumente mit Eigenkapitalcharakter | Finale Änderungen | 2026 | Conceptual Framework IAS 32 IFRS 9 |
Unternehmenszusammenschlüsse – Angaben, Goodwill und Impairment | Entscheidung der Projektrichtung | – | IFRS 3 IAS 36 |
Wartungsprojekte
Wartungsprojekte beziehen sich auf eng umrissene Anwendungsfragen zu den IFRS-Rechnungslegungsstandards. Als Ergebnis entwickelt der IASB meist eine Klarstellung zu bestimmten Fragestellungen. Als typisches Beispiel für ein Wartungsprojekt können die jährlichen Verbesserungen an den IFRS-Rechnungslegungsstandards genannt werden, in denen eine Reihe von kleinen Änderungen an bestehenden Standards vorgenommen werden.
Die Wartungsprojekte stellen sich wie folgt dar (Stand: 6. Februar 2025):
Wartungsprojekte | Nächster Meilenstein | Erwartetes Datum | Relevante Standards |
Änderungen zum Entwurf der dritten Ausgabe des IFRS für KMU | Neuer Standard für KMU | Februar 2025 | IFRS for SMEs |
Klimabezogene und andere Risiken in der finanziellen Berichterstattung | Rückmeldungen zum Entwurf | Februar 2025 | Conceptual Framework IAS 1, IAS 36 IAS 37, IFRS 9 |
Umrechnung in eine hochinflationäre Darstellungswährung | Rückmeldungen zum Entwurf | April 2025 | IAS 21 |
Rückstellungen – Gezielte Verbesserungen | Rückmeldungen zum Entwurf | Q2 2025 | Conceptual Framework IAS 37 IFRIC 21 |
Aktualisierung des Standards für Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Offenlegung | Finale Änderungen | H2 2025 | IFRS 19 |
Am 12. Dezember 2024 hat der IASB das vormalige Wartungsprojekt Verträge, die sich auf naturabhängigen Strom beziehen (vormals Stromeinkaufsvereinbarungen oder Power Purchase Agreements) abgeschlossen und Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7 veröffentlicht (siehe oben, EFRAG-Endorsement-Status, zukünftig anwendbare Standards). Die erstmalige Anwendung ist am 1. Januar 2026.
Anwendungsfragen
Das IFRS IC (IFRS Interpretations Committee) befasst sich mit Fragen von Stakeholdern betreffend die Anwendung der IFRS. Wenn Standardsetzung nötig ist, empfiehlt das IFRS IC ein Wartungsprojekt zum Arbeitsprogramm hinzuzufügen. Andernfalls veröffentlicht das IFRS IC eine Agenda-Entscheidung (Agenda Decision) in der es erklärt, warum es keine Standardsetzung empfiehlt. Oftmals beinhaltet eine Agenda-Entscheidung erläuternde Bemerkungen, die erklären, wie die anwendbaren Grundsätze und Anforderungen der IFRS auf einen bestimmten Anwendungsfall anzuwenden sind.
Die Anwendungsfragen stellen sich wie folgt dar (Stand: 6. Februar 2025):
Anwendungsfragen | Nächster Meilenstein | Erwartetes Datum | Relevante Standards |
Garantieverträge für Verpflichtungen anderer Unternehmen | Rückmeldungen zur vorläufigen Agenda-Entscheidung | März 2025 | |
Erfassung von Einnahmen aus Studiengebühren | Rückmeldungen zur vorläufigen Agenda-Entscheidung | März 2025 | IFRS 15 |
Beurteilung von Indikatoren für Hochinflationsländer | Rückmeldungen zur vorläufigen Agenda-Entscheidung | März 2025 | IAS 29 |
Ansatz immaterieller Vermögenswerte aus klimabezogenen Verpflichtungen | Rückmeldungen zur vorläufigen Agenda-Entscheidung | März 2025 | IAS 38 |
Am 3. Februar 2025 wurde die Agenda-Entscheidung des IFRS IC „Klassifizierung von
Zahlungsströmen in Verbindung mit Variation Margin Calls auf ‘Collateralised-to-Market’-Verträge“
veröffentlicht. Das IFRS IC hat festgestellt, dass diese Fragestellung nicht weit verbreitet ist, und hat
entschieden, kein Standardsetzungsprojekt zum Arbeitsprogramm hinzuzufügen.
Am 29. Juli 2024 wurde die Agenda-Entscheidung Angabe von Erträgen und Aufwendungen für berichtspflichtige Segmente veröffentlicht. In der Agenda-Entscheidung hat das IFRS IC Stellung genommen zu einer Anfrage, welche Posten in der Segment-Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmen sind. Das IFRS IC hat klargestellt, dass Posten des IFRS 8.23, wie beispielsweise Abschreibungen, auch dann in der Segment-GuV auszuweisen sind, wenn diese nicht gesondert an das Management berichtet werden, jedoch in der berichteten Größe, wie beispielsweise das Ergebnis vor Steuern, enthalten sind. Gleiches gilt für die „wesentlichen Ertrags- und Aufwandsposten“, die mit den Regeln der Wesentlichkeit bestimmt werden können. Näheres dazu finden Sie in unserem Artikel zu IFRS 8.
IFRS Advisory
![](https://www.tpa-group.at/app/uploads/2024/10/IFRS-8-Angabe-von-Ertragen-und-Aufwendungen-fur-berichtspflichtige-Segmente-TPA-Steuerberatung-IFRS-Advisory-1024x512.jpg)
15. Oktober 2024
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4
Min. Lesedauer
IFRS 8 – Angabe von Erträgen und Aufwendungen für berichtspflichtige Segmente
Am 29. Juli 2024 hat der IASB die am 11. Juni 2024 vom Interpretations-Komitee (IFRS IC – das Komitee) finalisierte Agenda-Entscheidung Angabe von Erträgen u...
Forschungsprojekte
Bevor ein neuer oder geänderter Standard entwickelt wird, führt der IASB ein Forschungsprojekt durch, um Belege für Fragestellungen zu finden und um zu bestimmen, ob eine treffende Lösung gefunden werden kann. Um Themen festzulegen, werden die Stakeholder alle fünf Jahre befragt. Außerdem führt der IASB nach der Einführung neuer Standards eine Überprüfung durch (Post‑Implementation Review – PIR), womit überprüft wird, ob ein Standard seine Ziele erreicht hat.
Die Forschungsprojekte stellen sich wie folgt dar (Stand: 6. Februar 2025):
Forschungsprojekte | Nächster Meilenstein | Erwartetes Datum | Relevante Standards |
Immaterielle Vermögenswerte | Forschungs-rezension | Februar 2025 | IAS 38 |
Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten | Forschungs-rezension | Februar 2025 | IFRS 9 |
Kapitalflussrechnung und verwandte Themen | Forschungs-rezension | März 2025 | IAS 7 |
Überprüfung nach der Einführung (PIR) von IFRS 16 Leasingverhältnisse | Informations-anfrage | Q2 2025 | IFRS 16 |
Corporate Wrapper
Am 11. Oktober 2024 hat das IASB die Fragestellung, ob auf die Veräußerung eines Vermögenswerts mittels Corporate Wrapper IFRS 15 oder IFRS 10 anzuwenden ist, auf die nächste Agenda-Konsultation (voraussichtlich 2026) verschoben. Als Corporate Wrapper werden Transaktionen, bei denen ein Unternehmen im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit einen Vermögenswert durch Veräußerung einer Beteiligung an einem Tochterunternehmen, das nur diesen einen Vermögenswert enthält, bezeichnet.
Typisches Anwendungsfälle von Corporate Wrapper sind Immobilien, die von einem Unternehmen als Teil seiner gewöhnlichen Tätigkeit entwickelt werden. Dabei wird nicht die Immobilie, sondern eine Gesellschaft, die die Immobilie hält, verkauft (sogenannter Share-Deal). Nach IFRS 15.5(c) hat ein Unternehmen IFRS 15 auf vertragliche Rechte, die in den Anwendungsbereich von IFRS 10 fallen (Anteile an Tochterunternehmen), nicht anzuwenden. Somit ist IFRS 15 auf Share-Deals nicht anwendbar. Demgegenüber steht die wirtschaftliche Betrachtungsweise, dass es sich in diesem Fall trotzdem um Umsatzerlöse handelt. Der Vorteil von IFRS 15 ist die Anwendung der POC-Methode (Percentage of Completion), die eine zeitraumbezogene (vorgezogene) Erlösrealisation ermöglicht.
Die Frage der Anwendbarkeit von IFRS 15 auf Entwicklungsimmobilien ist im Post Implementation Review, der am 30. September 2024 abgeschlossen wurde, aufgekommen (wir berichteten in unserem IFRS Update Q3-2024). Stakeholder hatten hinsichtlich der Anwendung von IFRS 15 eine Vielfalt in der Praxis festgestellt und überwiegend die wirtschaftliche Betrachtungsweise unter Anwendung von IFRS 15 bevorzugt. Der amerikanische Standardsetzer FASB hat diese wirtschaftliche Betrachtungsweise sogar in seinem Topic 606 festgelegt.
Der IASB hatte diese Fragestellung bereits im Post Implementation Review von IFRS 10 (abgeschlossen im Juni 2022) sowie in der dritten Agenda-Konsultation (abgeschlossen im Juli 2022) aufgenommen, sie aber damals zurückgewiesen. Nunmehr wird die Frage des Corporate Wrapper auf die nächste Agenda-Konsultation verschoben (voraussichtlich 2026). Laut IASB wäre die Entwicklung einer umfassenden Lösung des Corporate Wrapper komplex, sie könnte mehrere Standards betreffen und würde signifikante Ressourcen in Anspruch nehmen.
Aus Sicht eines Immobilienentwicklers wäre eine Klarstellung dieser Frage wünschenswert. Bis dahin hat jedes Unternehmen selbst zu entscheiden, ob es die vorzeitige Erlösrealisation nach IFRS 15 anwendet oder nicht.
Taxonomie-Projekte
Die IFRS-Taxonomie ist ein elektronisches Katalogisierungssystem für Inhalte von IFRS-Finanzberichten. Die IFRS-Taxonomie steht den IFRS-Anwender:innen zur Verfügung, um ihre Finanzberichte in elektronischer Form darzustellen. Die Finanzberichte können auf diese Weise schnell gelesen, analysiert oder mit anderen Berichten verglichen werden. Naturgemäß folgt die Taxonomie dem Standardsetzungsprozess. Die Taxonomie-Projekte spiegeln somit den Fortschritt der IFRS-Rechnungslegungsstandards wider
Die Taxonomie-Projekte stellen sich wie folgt dar (Stand: 6. Februar 2025):
Taxonomieprojekte | Nächster Meilenstein | Erwartetes Datum | Relevante Standards |
Primäre Abschlussbestandteile | Taxonomie-Aktualisierung | März 2025 | IAS 1 IFRS 18 |
Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben, Änderungen an IFRS 7 und IFRS 9 | Taxonomie-Aktualisierung | März 2025 | IFRS 7 IFRS 9 |
Verträge für erneuerbare Energie | Taxonomie-Aktualisierung | März 2025 | IFRS 7 IFRS 9 |
AFRAC-Arbeitsprogramm
Das AFRAC (Austrian Financial Reporting Advisory Committee) dient der Forschung und Weiterentwicklung der Rechnungslegung in Österreich. Das AFRAC verabschiedet regelmäßig Stellungnahmen zur Rechnungslegung, vor allem nach dem Unternehmensgesetzbuch (UGB), aber auch nach IFRS oder anderen Gesetzen. Nachfolgend stellen wir die Arbeit des AFRAC hinsichtlich deren Stellungnahmen zum UGB dar. Die weiteren Tätigkeiten des AFRAC, wie beispielsweise die Kommentierung von IFRS-Rechnungslegungs- oder ‑Nachhaltigkeitsstandards, werden hier nicht kommentiert. Eine vollständige Übersicht über die Tätigkeiten des AFRAC finden Sie auf der Website des AFRAC (hier).
Zukünftig anwendbare Stellungnahmen
Das AFRAC hat zuletzt folgende neue oder überarbeitete Stellungnahmen verabschiedet, die zukünftig anwendbar sind (Stand: 4. Dezember 2024):
Zukünftig anzuwendende Stellungnahmen (ab 2025) | ||||
Art | Dokument | Projekt | Beschluss | Erstanwendung |
Erstfassung | AFRAC 40 | Bilanzierung hybrider Finanzinstrumente beim Emittenten (UGB) | 09.11.2024 | 01.01.2025 |
Erstfassung | AFRAC 41 | Die Folgebewertung von derivativen Firmenwerten (UGB) | 13.03.2024 | 01.01.2025 |
Neufassung | AFRAC 15 | Derivate und Sicherungsinstrumente (UGB) | 06.12.2023 | 01.01.2025 |
Überarbeitung | AFRAC 7 | Außerbilanzielle Geschäfte (UGB) | 06.12.2023 | 01.01.2025 |
AFRAC 40 Bilanzierung hybrider Finanzinstrumente beim Emittenten (UGB) (neue Stellungnahme) legt Kriterien für die Beurteilung, ob hybride Finanzinstrumente (zum Beispiel Genussrechte, stilles Gesellschafterkapital, partiarische Darlehen oder ewige Anleihen) beim Emittenten als Eigenkapital oder Fremdkapital zu qualifizieren sind, sowie den Wertmaßstab für den Erstansatz im Anwendungsbereich des UGB, fest. Näheres dazu finden Sie in unserem Artikel zu AFRAC 40.
AFRAC 41 Folgebewertung von derivativen Firmenwerten (neue Stellungnahme) behandelt Einzelfragen für die Ermittlung der planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibung eines Geschäfts- oder Firmenwerts in Jahres- und Konzernabschlüssen nach UGB.
AFRAC 15 Derivate und Sicherungsgeschäfte (Neufassung vom Dezember 2023) ersetzt die Fassung vom Dezember 2020. Die Neufassung behandelt unter anderem die Themen Effektivität, Rebalancing und Teilauflösung. Die Kapitelstruktur wurde grundlegend überarbeitet.
Bilanzierung
![](https://www.tpa-group.at/app/uploads/2024/10/AFRAC-40-–-Bilanzierung-hybrider-Finanzinstrumente-beim-Emittenten-nach-UGB-TPA-Steuerberatung-1024x614.jpg)
15. Oktober 2024
News
4
Min. Lesedauer
AFRAC 40 – Bilanzierung hybrider Finanzinstrumente beim Emittenten (UGB)
Das AFRAC veröffentlichte im September 2024 die AFRAC-Stellungnahme 40 zur Bilanzierung von hybriden Finanzinstrumenten beim Emittenten nach UGB. Darin werde...
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Arbeitsprogramm
Das AFRAC-Arbeitsprogramm stellt sich wie folgt dar (Stand: 4. Dezember 2024):
Arbeitsprogramm | ||||
Art | Dokument | Projekt | Nächster Meilenstein | Datum |
Überarbeitung | AFRAC 9 | Lageberichterstattung (UGB) | Entwurf Stellungnahme | Q1 2025 |
Überarbeitung | AFRAC 6 | Zuschüsse im öffentlichen Sektor (UGB) | Entwurf Stellungnahme | Q1 2025 |
Überarbeitung | AFRAC 23 | Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals (UGB) | Entwurf Stellungnahme | Q1 2025 |
Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die Überarbeitung von AFRAC 9 Lageberichterstattung (UGB) ist von Bedeutung, weil die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) in österreichisches Recht demnächst erfolgen wird. Am 13. Januar 2025 wurde der Begutachtungsentwurf vom Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) veröffentlicht. Näheres dazu finden Sie in unserem Artikel über Neue Größenklassen im UGB.
Größenklassen
Am 20. November 2024 ist die UGB-Schwellenwerte-Verordnung betreffend die neuen Größenklassen der §§ 221 und 246 UGB in Kraft getreten. Die Grenzen, deren Überschreitung zur Einstufung einer Kapitalgesellschaft als „groß“ zur Folge hat, betrugen bisher für die Bilanzsumme EUR 20 Mio. und für die Umsatzerlöse EUR 40 Mio. Diese Grenzen wurden nun auf EUR 25 Mio. und EUR 50 Mio. angehoben bzw. zur Feststellung der Aufstellungspflicht eines Konzernabschlusses nach der Bruttomethode auf EUR 30 Mio. und EUR 60 Mio. Näheres dazu finden Sie in unserem Artikel Begutachtungsentwurf fürs Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) endlich veröffentlicht.
Bilanzierung
![](https://www.tpa-group.at/app/uploads/2024/09/Neue-Grosenklassen-im-UGB-Auswirkungen-auf-Jahres-und-Konzernabschlusse-TPA-Steuerberatung-1024x576.jpg)
26. November 2024
News
4
Min. Lesedauer
Neue Größenklassen im UGB – Auswirkungen auf Jahres- und Konzernabschlüsse
Durch die UGB-Schwellenwerte-Verordnung wird der delegierte Rechtsakt der EU (RL 2023/2775 vom 17. Oktober 2023) in nationales Recht überführt, der eine Erhö...