Immobilien: Selbstberechnung Immobilienertragsteuer

Immobilien: Selbstberechnung Immobilienertragsteuer

Immobilien: Selbstberechnung Immobilienertragsteuer

Selbstberechnung Immobilienertragsteuer: Wie funktioniert das? Seit 1.1.2013 haben die Parteienvertreter, wie Rechtsanwälte und Notare zwei Möglichkeiten die Immobilienerwerbsteuer beim Kauf abzuführen. Beispiele, Varianten & Tipps zur Selbstberechnung Immobilienertragsteuer!

  • Variante 1 Abgabenerklärung Immobilienertragsteuer
    im Rahmen des Grunderwerbsteuerverfahrens eine Abgabenerklärung für die ImmoESt abzugeben oder
  • Variante 2 Selbstberechnung ImmoEst
    die ImmoESt selbst zu berechnen.

Diese Verpflichtung ist zu dem Zeitpunkt zu erfüllen, zu dem auch die Abgabe der Grunderwerbsteuererklärung bzw. die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer durchzuführen ist. Dies ist der 15. des zweitfolgenden Monats ab Entstehen der GrESt-Steuerschuld.

1. Variante: Abgabenerkärung beim Grunderwerbsteuerverfahren

Wird im Grunderwerbsteuerverfahren eine Abgabenerklärung abgegeben, hat der Parteienvertreter eine Mitteilungspflicht zu den Ertragsteuern, also zur in der Regel 30 %igen Immobilienertragsteuer (ImmoESt). Er muss dabei Folgendes anführen:

  • Die am Veräußerungsgeschäft beteiligten Parteien;
  • Angabe der Steuernummer; und
  • die Höhe der nach Angaben des Steuerpflichtigen zu entrichtenden besonderen Vorauszahlung.

2. Variante: Selbstberechnung Immobilienertragsteuer

Wird die Grunderwerbsteuer selbstberechnet, hat der Parteienvertreter eine Mitteilungspflicht und die Pflicht, die idR 30 %ige Immobilienertragsteuer – ImmoESt selbst zu berechnen und zu entrichten. Im Rahmen der Mitteilungspflicht muss er Folgendes anführen:

  • Die am Veräußerungsgeschäft beteiligten Parteien;
  • Angabe der Steuernummer; und
  • Die Höhe der nach Angaben des Steuerpflichtigen zu berechnenden ImmoESt.

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Selbstberechnung Immobilienertragsteuer: Was muss ich beachten?

Für die Selbstberechnung ImmoEst und die Entrichtung ist insbesondere Folgendes zu beachten:

  • Der Parteienvertreter hat die Immobilienertragsteuer zu entrichten und haftet für die Entrichtung.
  • Die ImmoESt ist am 15. des zweitfolgenden Monats des Zuflusses des Veräußerungserlöses zu entrichten.
  • Als Zufluss gilt jener Zeitpunkt, in dem die Auszahlung an den Veräußerer oder an dessen Gläubiger möglich ist.

Kein Einbehalt von ImmoESt

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer bzw. die Entrichtung unterbleiben, und zwar insbesondere dann, wenn

  • die Einkünfte befreit sind (Hauptwohnsitzbefreiung; Herstellerbefreiung etc.), oder
  • der Zufluss voraussichtlich später als ein Jahr nach dem Veräußerungsgeschäft erfolgt, oder
  • im Falle des Verkaufes einer Betriebsliegenschaft die stillen Reserven gemäß § 12 EStG 1988 übertragen werden oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden, oder
  • der Verkauf gegen Rente erfolgt, oder
  • der Verkauf im Rahmen einer Zwangsversteigerung (§§ 133 ff Exekutionsordnung) erfolgt, oder
  • die Veräußerung infolge eines behördlichen Eingriffs erfolgt, oder
  • ein Tauschvorgang im Zusammenhang mit Zusammenlegungsoder Flurbereinigungsverfahren vorliegt, oder
  • eine Grundstücksveräußerung bei einer bestimmten beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft vorliegt, oder
  • der Verkauf nicht dem besonderen Steuersatz von 30 % ImmoESt unterliegt (zB gewerblicher Grundstückshändler).

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