16. September 2013
Lesezeit: 4
min.
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Jobticket und Gehaltsverhandlungen
Nützen Sie das Jobticket bei Gehaltsverhandlungen!
Mit 1.1.2013 wurden mit der „Pendlerförderung neu“ auch die Regelungen für das Jobticket verbessert; das Jobticket kann nun bei den Gehaltsverhandlungen als Bestandteil der freiwilligen Gehaltserhöhung eingesetzt werden.
Neue Sparmöglichkeiten mit dem steuerfreien Jobticket
War es für die Gewährung eines steuerfreien Jobtickets bis Ende 2012 noch Voraussetzung, dass dem /der Arbeitnehmer/in grundsätzlich einen Anspruch auf das kleine oder große Pendlerpauschale zusteht, so ist diese Voraussetzung mit 1.1.2013 weggefallen. Das heißt, dass ein Unternehmer auch Dienstnehmer/-innen, denen keine Pendlerpauschale zusteht, ein steuerfreies Jobticket gewähren kann.
Voraussetzungen für das Jobticket
Die Voraussetzungen für das steuerfreie Jobticket sind ab dem 1.1.2013:
- Dem Dienstnehmer wird eine Streckenkarte für die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt. Eine Netzkarte ist nur möglich, wenn es für die betreffende Strecke keine Streckenkarte gibt bzw. die Netzkarte nicht teurer als die Streckenkarte ist.
- Die Rechnung für das Jobticket ist auf den Arbeitgeber (!) ausgestellt.
- Auf der Rechnung scheint der Name des oder der Arbeitnehmer auf.
Ein reiner Kostenersatz einer bereits vorhandenen Strecken- oder Netzkarte ist weiterhin nicht begünstigt und stellt einen steuerpflichtigen (!) Sachbezug dar
Das Jobticket kann seit 1.1.2013 auch übertragbar sein und ist es für die Steuerfreiheit nicht erforderlich, dass Sie das Jobticket allen Ihren Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern anbieten.
Auf Grund des erweiterten Anwendungsbereichs und der Tatsache, dass kein Gruppenerfordernis mehr vorliegt, kann das Jobticket bei jedem einzelnen Mitarbeiter im Zuge der demnächst anstehenden alljährlichen Gehaltsverhandlungen individuell auch als Instrument für Gehaltserhöhungen eingesetzt werden.
Steuerliche Vorteile des Jobtickets
Der Vorteil des Jobtickets in Österreich ist, dass der dafür vom Unternehmer aufgewendete Betrag sowohl sozialversicherungs- als auch lohnsteuerfrei ist und auch Lohnnebenkosten wie Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer nicht anfallen. Somit „erspart“ sich der Arbeitgeber bezüglich der Kosten des Jobticket Abgaben in Höhe von bis zu knapp 30 % bzw. fallen diese Abgaben nicht zusätzlich an. Sofern das Gehalt des Dienstnehmers bereits über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (2013: 4.440,00) liegt, würde die Ersparnis bei rund 10% liegen.
Weiters wird das Jobticket nicht in die Bemessungsgrundlage für vom Grundgehalt abhängige Lohn- und Gehaltsbestandteile (z.B. Sonderzahlungen, Überstunden, Zulagen) einberechnet.
Der Dienstnehmer erhält also den Betrag für das Jobticket „brutto“ für „netto“ ausbezahlt bzw. hat die Kosten für das Ticket nicht aus eigener Tasche und somit nicht aus versteuertem Geld zu tragen.
Wie kann das Jobticket in Gehaltsverhandlungen eingesetzt werden?
Jobtickets dürfen nicht anstelle von kollektivvertraglich verpflichtenden Gehaltserhöhungen gewährt werden. Auch darf es zu keiner Gehaltsumwandlung (von bereits bestehenden) Gehaltsbestandteilen kommen. Sieht Ihr Kollektivvertrag eine Ist-Lohnerhöhung vor, so müssen Sie Ihrem Dienstnehmer mindestens die zustehende Gehaltserhöhung auf den bestehenden Gehalt gewähren. Soll der Dienstnehmer jedoch eine größere Gehaltserhöhung erhalten, so kann das Jobticket fürdie koll den über ektivvertragliche Gehaltserhöhung hinaus gehenden Betrag herangezogen werden. Sie als Arbeitgeber können auch nur einen Teil der Kosten für das Jobticket übernehmen.
Sieht Ihr Kollektivvertrag nur eine KV-Mindestlohnerhöhung vor, so müssen Sie Ihrem Dienstnehmer nur dann eine kollektivvertragliche Gehaltserhöhung gewähren, wenn das bestehende Ist-Gehalt niedriger ist als der (nach KV-Erhöhung) zustehende Kollektivvertragsgehalt. Bei einem überkollektivvertraglich bezahlten Mitarbeiter kann eine gewünschte Gehaltserhöhung mittels eines Jobtickets „abgefangen“ werden.
Beispiel der Kostenersparnis bei gleichem verfügbarem Nettoeinkommen*)
Nettoverdienst Monat | EUR 2.000 |
Kosten Jobticket pro Monat | EUR 50 |
Bruttogehalt, wenn Arbeitnehmer die Kosten selbst trägt | EUR 3.202 |
Bruttogehalt mit Jobticket | EUR 3.095 |
Ersparnis Bruttogehalt | EUR 107 |
Ersparnis Gesamtgehaltskosten | EUR 141 |
Abzüglich der Kosten des Jobtickets | EUR -50 |
ERSPARNIS mit Jobticket | EUR 91 |
*) Werte gerundet, Sonderzahlungen und Pendlerpauschale sind nicht berücksichtigt.
In angeführtem Beispiel kann der Dienstgeber mehr als 2% seiner Kosten einsparen, ohne das verfügbare Nettoeinkommen der Dienstnehmer zu schmälern.
Für Fragen und Informationen zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Experten/-innen aus dem Bereich Lohnverrechnung gerne zur Verfügung.
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