Kleinunternehmer auch endlich über die Grenze – Neue Umsatzgrenze ab 2025

Kleinunternehmer auch endlich über die Grenze – Neue Umsatzgrenze ab 2025

Kleinunternehmer auch endlich über die Grenze – Neue Umsatzgrenze ab 2025

Ab 1.1.2025 wird die Kleinunternehmerregelung auf den gesamten Binnenmarkt ausgedehnt und der Schwellenwert innerhalb Österreichs auf EUR 55.000 Entgelt pro Jahr erhöht. Für Umsätze bis zu EUR 100.000 im Binnenmarkt muss keine Umsatzsteuer entrichtet werden, jedoch steht dann aufgrund der unechten Umsatzsteuerbefreiung dafür kein Vorsteuerabzug zu. Weiterhin kann freiwillig zur Umsatzsteuer optiert werden.

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Bis 31.12.2024 kann die Kleinunternehmerbefreiung nur von inländischen Unternehmern in Anspruch genommen werden, sofern die Umsatzgrenze von EUR 35.000 netto pro Jahr in Österreich nicht überschritten wird. Ausländische Unternehmer können bis Jahresende 2024 die Kleinunternehmerbefreiung für Umsätze in Österreich hingegen nicht in Anspruch nehmen, selbst bei lediglich gelegentlichen Umsätzen in Österreich. Das betrifft österreichische Unternehmer im Regelfall im Ausland umgekehrt ebenso.

Insgesamt können innerhalb des Binnenmarktes Umsätze bis EUR 100.000 außer Ansatz bleiben. Für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung außerhalb Österreichs sind in Österreich eine Registrierung und laufende Meldungen erforderlich. Leider wird es insgesamt verwaltungstechnisch nicht einfacher, weil die Länder in der Umsetzung Wahlrechte in Anspruch nehmen können. Die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer ist EU-rechtlich als „Kann-Bestimmung“ definiert und daher in jedem Mitgliedsstaat zu prüfen.

Von Vorteil ist die Anwendung der Kleinunternehmerregelung im Binnenmarkt insbesondere dann, wenn Umsätze an Kunden erbracht werden, welche nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (private Endverbraucher, Banken, Versicherungen, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Vermietungen und viele mehr). Damit verbunden sind – anders als bisher innerstaatlich – jedoch Meldepflichten, die zu einem nicht unerheblichen administrativen Aufwand führen.

Für die Ermittlung der Umsatzgrenzen sind alle erbrachten steuerbaren Lieferungen und sonstige Leistungen, auch innergemeinschaftliche Lieferungen oder Ausfuhrlieferungen zu berücksichtigen. Nicht umfasst von der Steuerbefreiung sind der Erwerb von Gegenständen oder sonstigen Leistungen und für Einfuhren aus dem Drittlandsgebiet, sodass auch ein Kleinunternehmer verpflichtet sein kann, sich für Umsatzsteuerzwecke zu registrieren, um in den Steuererklärungen Erwerbsteuer oder Umsatzsteuer aus dem Übergang der Steuerschuld zu erklären.

Nicht zu berücksichtigen bei Berechnung der Kleinunternehmergrenze sind auch gelegentlich erbrachte Umsätze im Zusammenhang mit Gebäuden oder Baugrundstücken gem. Art 12 und die Lieferung neuer Fahrzeuge nach Art 138 MwStSyst-RL. Außer Ansatz bleiben auch Veräußerungen von körperlichen oder nicht körperlichen Investitionsgütern.

Regelung für österreichische Kleinunternehmer im Binnenmarkt

Österreichische Kleinunternehmer, welcher die Steuerbefreiung im Binnenmarkt in Anspruch nehmen wollen, müssen in Österreich die Anwendung der EU-Kleinunternehmerregelung beantragen. Unternehmer, von im Inland betriebenen Unternehmen, können nach Abgabe einer Vorabmitteilung über das vom Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal für das nachstehende Verfahren identifiziert werden, sollte der unionsweite Jahresumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr und im laufenden Jahr jeweils EUR 100.000 nicht überschreiten und mindestens ein Mitgliedstaat die Anwendung einer Kleinunternehmerbefreiung bestätigen.

Registrierung

Liegen alle Voraussetzungen vor, ist innerhalb von 35 Werktagen nach Eingang der Vorabmitteilung eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer zu erteilen. Die Gewährung eines längeren Zeitraums zur Verhinderung von Steuerhinterziehung oder Steuervermeidung ist grundsätzlich möglich. Ab der Erteilung der Kleinunternehmer-Identifikationsnummer kann die Steuerbefreiung im Ausland in Anspruch genommen werden. Um für Dritte Kleinunternehmer leichter erkennbar zu machen, werden UID-Nummern für Kleinunternehmer mit dem Zusatz „EX“ – ATU 123456- EX – versehen.

Meldepflichten

Der Unternehmer ist verpflichtet für jedes Kalendervierteljahr die in den einzelnen Mitgliedstaaten erzielten Umsätze über das vom Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalendervierteljahres zu melden.

Kleinunternehmerbefreiung in Österreich

Mit 1.1.2025 wird die Umsatzgrenze der Kleinunternehmerbefreiung in Österreich auf EUR 55.000 angehoben. Diese Grenze ist eine Entgeltsgrenze, aus der die Umsatzsteuer nicht mehr „herausgerechnet“ werden darf. Bisher war ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb von 5 Jahren unbeachtlich, ein Überschreiten wirkte auf den Jahresbeginn zurück. Ab 1.1.2025 bleibt die Steuerbefreiung bei Überschreitungen der Umsatzgrenze um nicht mehr als 10% noch bis Ende des Kalenderjahres aufrecht. Die Steuerbefreiung entfällt erst mit jenem Umsatz, mit dem die Toleranzgrenze von 10% überschritten wurde. Erst für diesen und alle folgenden Umsätze ist keine Steuerbefreiung mehr möglich. Eine rückwirkende Besteuerung der Umsätze bis zum Jahresbeginn ist nicht mehr vorgesehen.

Sollte die Kleinunternehmerbefreiung wie bisher nur in Österreich in Anspruch genommen werden, dann ist weiterhin keine Abgabe einer UVA oder anderer Meldungen erforderlich.

Ausländische Kleinunternehmer aus dem Binnenmarkt erbringen Leistungen in Österreich

Ab 2025 ist für Unternehmer, die ihre Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat betreiben und den unionsweiten Schwellenwert von EUR 100.000 Jahresumsatz im laufenden und vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten haben, die Anwendung der Kleinunternehmerregelung grenzüberschreitend möglich. Der österreichische Schwellenwert von EUR 55.000 darf auch nicht überschritten werden.

Dafür sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Der unionsweite Jahresumsatz betrug im Vorjahr sowie im laufenden Jahr nicht mehr als EUR 100.000 pro Jahr.
  • Die Umsätze im Mitgliedstaat die national festgelegte Kleinunternehmergrenze nicht übersteigen.
  • Der Steuerpflichtige im Ansässigkeitsstaat vorab die Kleinunternehmerregelung beantragt hat und er eine Kleinunternehmer-UID erhalten hat.

 

Das Recht auf Vorsteuerabtzug geht mit der Anwendung der Kleinunternehmerregelung verloren. Es stehen weder ein Vorsteuerabzug im Ansässigkeitsmitgliedstaat noch eine Vorsteuererstattung in den anderen Mitgliedstaaten zu.

Überschreitung der Schwellenwerte

Wird der unionsweite Schwellenwert von EUR 100.000 überschritten, ist die grenzüberschreitende Kleinunternehmerregelung ab dem Umsatz, mit dem der Schwellenwert überschritten wird, nicht mehr anwendbar. Bei Überschreiten des Schwellenwerts ist der Unternehmer verpflichtet, binnen 15 Werktagen das Überschreiten samt dem Betrag der Lieferungen und sonstigen Leistungen, die seit Beginn des laufenden Kalendervierteljahres bis zum Zeitpunkt des Überschreitens des Schwellenwertes bewirkt wurden, in seinem Sitzstaat zu melden. Gleichzeitig muss der Steuerpflichtige eine letzte vierteljährliche Meldung einreichen. Im Gegensatz zur nationalen Kleinunternehmerregelung gibt es für die EUR 100.000-Grenze keine Toleranzgrenze oder Übergangsregelung.

Ausschluss vom Verfahren

Der Ausschluss erfolgt in folgenden Fällen:

  • Mitteilung, dass das Verfahren nicht mehr in Anspruch genommen wird:
    Diesfalls wird am ersten Tag des auf den Eingang der Mitteilung des Unternehmers folgenden Kalendervierteljahres oder, falls die Mitteilung im letzten Monat eines Kalendervierteljahres eingegangen ist, am ersten Tag des zweiten Monats des folgenden Kalendervierteiljahres der Ausschluss wirksam.
  • Voraussetzungen nicht mehr erfüllt (zB Überschreiten der Umsatzschwelle von EUR 100.000):
    Hier wird der Ausschluss zu jenem Zeitpunkt wirksam, zu welchem die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
  • Unternehmer seine Tätigkeit eingestellt hat:
    Hier wird zu dem Zeitpunkt, zu dem die Tätigkeit eingestellt wird, der Ausschluss wirksam.

 

Wird die Abgabe der Quartalsmeldung pflichtwidrig von einem Unternehmer, welcher in einem anderen Mitgliedstaat für ein solches Verfahren registriert ist, unterlassen oder stellt sich diese als unvollständig oder unrichtig heraus, muss das Finanzamt die Steuer festsetzen, wenn es sich um im Inland ausgeführte Umsätze handelt.

In Österreich gilt die Steuerbefreiung ab dem Tag der Mitteilung der Kleinunternehmer-Identifikationsnummer oder, wenn eine solche bereits vorhanden ist, ab dem Tag, an dem hinsichtlich der Steuerbefreiung im Inland der andere Mitgliedstaat die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer bestätigt. Überschreitet der ausländische Unternehmer die Kleinunternehmergrenze oder den unionsweiten Schwellenwert einschließlich der Toleranzgrenze entfällt ab diesem Zeitpunkt für ihn die Steuerbefreiung.

Wird jedoch die österreichische Kleinunternehmergrenze um nicht mehr als 10% überschritten, kann die Steuerbefreiung in Österreich auch für den nicht in Österreich ansässigen Kleinunternehmer bis zum Ende des Kalenderjahres in Anspruch genommen werden.

Rechnungsausstellung

Gemäß § 11 Abs 6 UStG gelten die „Vereinfachungsregelungen“ für Kleinbetragsrechnungen auch generell für Rechnungen von Kleinunternehmern, somit auch für Rechnungen über EUR 400. Eine administrative Verbesserung ist aufgrund dieser Regelung nicht ersichtlich, da keine Umsatzsteuer auszuweisen ist. Lediglich der Leistungsempfänger muss aufgrund dieser Regelung nicht explizit angeführt werden.

Wurde eine Kleinunternehmer Identifikationsnummer versehen, ist diese auf der Rechnung anzuführen. Ist eine solche nicht vorliegend, dann ist auf die Steuerbefreiung hinzuweisen. In der Praxis empfiehlt sich diesfalls auf die Kleinunternehmerbefreiung hinzuweisen.

Fazit

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Neuregelung alle Umsätze innerhalb des Binnenmarktes grundsätzlich gleichstellt. Der Wegfall der rückwirkenden Umsatzsteuerpflicht bei unterjährigem Überschreiten der Umsatzgrenze ist für die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung eine große Erleichterung und bringt Rechtssicherheit. Mit dieser Steuerbefreiung ist der Verlust des Rechts auf Vorsteuerabzug verbunden. Die Kleinunternehmer haben jedoch das Recht, sich für die „Regelbesteuerung“ zu entscheiden.

Wird die Option zur Regelbesteuerung gem. § 6 Abs 3 UStG ausgeübt, muss der österreichische Unternehmer für Österreich dies bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt erklären. Diese Option zur Steuerpflicht kann weiterhin nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an ausgeübt werden und ist für den Unternehmer für mindestens fünf Jahre bindend.

Wird das Unternehmen vom Unternehmer im Inland betrieben, kann der Verzicht lediglich mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden und ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonats nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.

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