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Konjunkturstärkungsgesetz 2020: Abschreibungen

Konjunkturstärkungsgesetz 2020: Abschreibungen

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Konjunkturstärkungsgesetz 2020: Abschreibungen

Wichtige Neuerungen bei Abschreibungen durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 – Ministerialentwurf zum KonStG 2020 vom 22.6.2020 – Aktuelle steuerliche Pläne der Bundesregierung betreffen Abschreibungen und den Verlustrücktrag in der Einkommen- und Körperschaftsteuer.

Vorgezogene AfA für Gebäude

Bei nach dem 30.6.2020 angeschafften oder hergestellten Gebäuden soll die Absetzung für Abnutzung – AfA – so wird die steuerliche Abschreibung genannt – zwingend im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung das Dreifache und im darauffolgenden Jahr das Zweifache des bekannten AfA-Prozentsatzes betragen. Das soll als Dauerrecht unabhängig davon gelten, ob das Gebäude zur Erzielung von betrieblichen oder außerbetrieblichen Einkünften verwendet wird. Eine Halbjahres-AfA ist für Gebäude nicht mehr anzusetzen. Die Abschreibungsdauer verkürzt sich dadurch im Ergebnis um drei Jahre. Der Begriff des Gebäudes umfasst sowohl Gebäude auf eigenem als auch auf fremden Grund (Superädifikat oder Baurecht).

Abschreibungen für Gebäude in der außerbetrieblichen Sphäre bzw. betriebliche Gebäude zu Wohnzwecken:

AfA bisher, bis zuAfA für Anschaffungen/Herstellungen ab 1.7.2020 bis zu
Jahr 1: 1,5 %Jahr 1: 4,5 % (das 3-fache des Jahres 3)
Jahr 2: 1,5 %Jahr 2: 3,0 % (das 2-fache des Jahres 3)
Jahr 3: 1,5 %Ab Jahr 3: 1,5 %

Abschreibungen für Gebäude in der betrieblichen Sphäre, ausgenommen jene zu Wohnzwecken (s.o.):

AfA bisher, bis zuAfA für Anschaffungen/Herstellungen ab 1.7.2020 bis zu
Jahr 1: 2,5 %Jahr 1: 7,5 % (das 3-fache des Jahres 3)
Jahr 2: 2,5 %Jahr 2: 5,0 % (das 2-fache des Jahres 3)
Jahr 3: 2,5 %Ab Jahr 3: 2,5 %

Degressive AfA

Für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte abnutzbare Wirtschaftsgüter des betrieblichen Anlagevermögens soll es die Möglichkeit einer degressiven AfA als Dauerrecht geben. Die Regeln gelten uE auch für das außerbetriebliche Vermögen.

Die AfA soll in fallenden Jahresbeträgen nach einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % erfolgen und vom jeweiligen (Rest )Buchwert berechnet werden.

Beispiel zur Abschreibungen:
Bei einer Investition von 10.000 Euro können im ersten Jahr höchstens 30 %, also höchstens 3.000 Euro als AfA abgesetzt werden. Der Restbuchwert beträgt daher 7.000 Euro. Im zweiten Jahr können 2.100 Euro (= 7.000 * 30 %) als AfA berücksichtigt werden.

TPA Tipp zu degressiven Abschreibungen
Beachten Sie, dass hohe degressive Abschreibungen ihre Bilanzkennzahlen und damit ihr Rating verschlechtern können. Der derzeitige Entwurf geht davon aus, dass die degressive Abschreibung im unternehmensrechtlichen Abschluss gebucht werden muss (Stichwort „Maßgeblichkeit der Unternehmensbilanz für die Steuerbilanz“).

Es soll auch ein Übergang von der degressiven zur linearen AfA möglich sein. Die verbleibende lineare AfA wird im Zeitpunkt des Übergangs vom Restbuchwert und auf Basis der Restnutzungsdauer berechnet. Ein Übergang von der linearen zur degressiven AfA soll nicht möglich sein, die Entscheidung ist daher für das 1. Jahr zu treffen.

Von der degressiven AfA soll ausgenommen sein:

  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter (immaterielle und Finanz-Anlagen)
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Gebäude und Herstellungsaufwendungen eines Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf ein Gebäude – sog. Mieterinvestitionen
  • Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge, ausgenommen Fahrschul-Kfz sowie Kfz, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.

TPA Tipp:
Anschaffungen im Konzern sind nicht ausgeschlossen, dafür aber gebrauchte Wirtschaftsgüter. Somit bleibt für Steuergestaltungen im Konzern wenig Raum.

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