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Krypto-Besteuerung NEU: was jetzt wirklich gilt!

Krypto-Besteuerung NEU: was jetzt wirklich gilt!

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Krypto-Besteuerung NEU: was jetzt wirklich gilt!

Um der gestiegenen Praxisrelevanz von Krypto-Assets gerecht zu werden, gelten im Sinne einer erhöhten Rechtssicherheit ab dem 01.03.2022 eigene steuerliche Regelungen für die ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen. Es erfolgt eine weitestgehende Angleichung an die Besteuerung von Kapitalvermögen, wie zB Aktien oder Anleihen, weshalb Einkünfte aus Kryptowährungen fortan unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG 1988 gegliedert werden. Die wichtigsten Regelungen zur Behandlung von Kryptowährungen im steuerlichen Privatvermögen sowie anschließend eine kurze Darstellung häufiger Sachverhalte betreffend Krypto-Besteuerung finden Sie in unserem folgenden Newsletter:

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Altvermögen versus Neuvermögen und Übergangsregelungen

Sämtliche vor dem 01.03.2021 angeschafften Kryptowährungen (zur genauen Definition siehe weiter unten) gelten als „Altvermögen“, weshalb auf diese Kryptowährungen auch künftig das alte „Regime“ anzuwenden ist. Alle nach dem 28.02.2021 angeschafften Kryptowährungen (=“Neuvermögen“), also Anschaffungen innerhalb eines Jahres vor dem Inkrafttreten der Regelung am 01.03.2022 und alle künftigen Anschaffungen, unterliegen dem neuen „Besteuerungsregime“.

„Neuvermögen“ unterliegt bei Veräußerung (Trades zwischen Kryptowährungen, Tausch in Fiat-Geld und gegen Waren/Dienstleistungen) bis inklusive 28.02.2022 noch den Bestimmungen der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften, wobei bei diesen Neuanschaffungen die Steuerfreiheit bei Veräußerung , also die 1-jährige Spekulationsfrist definitionsgemäß nicht mehr zur Anwendung kommen kann. Daraus resultierende Gewinne sind daher noch bis zum 28.2.2022 grundsätzlich mit bis zu 55 % Einkommensteuer zu besteuern.

Jedoch können in diesem Zusammenhang auf Antrag des Steuerpflichtigen für den Zeitraum 01.01.2022 bis 28.02.2022 Einkünfte aus der steuerpflichtigen Veräußerung – somit Veräußerungen innerhalb der 1-jährigen Spekulationsfrist – von Kryptowährungen, welche noch unter das alte Besteuerungsregime fallen würden, „freiwillig“ dem neuen Besteuerungsregime unterworfen werden. Täusche zwischen Kryptowährungen sind demnach ab dem 01.01.2022 steuerfrei, Veräußerungen gegen gesetzlich anerkanntes Fiat-Geld, wie EUR oder USD, unterliegen dann dem besonderen Steuersatz von 27,5 %, anstatt einer Besteuerung beider Sachverhalte von bis zu 55 %.

Für laufende Einkünfte aus Kryptowährungen (Details siehe weiter unten) ab dem 01.03.2022 kommen stets die neuen Besteuerungsregelungen zur Anwendung, unabhängig davon, ob es sich bei den „verwendeten“ Kryptowährungen (z.B. beim Staking) um Altvermögen oder Neuvermögen handelt.

Kapitaleinkünfte und Verlustverrechnung

Ab dem 01.03.2022 unterliegen Gewinne von Neuvermögen aus dem Tausch gegen Fiat-Geld (wie EUR oder auch Fremdwährungen wie bspw USD) und Dienstleistungen oder anderen Werten dem besonderen Steuersatz von 27,5 %. Täusche zwischen Kryptowährungen des Neuvermögens sind ab dem 01.03.2022 steuerfrei, wobei die historischen Anschaffungskosten bei laufenden Täuschen stets fortgeführt werden. Somit kommt es „nur“ zu einer zeitlichen Verschiebung der Besteuerung der stillen Reserven bspw bis zur Veräußerung der Kryptowährungen gegen Fiat-Währungen.

Ab dem 01.03.2022 ist eine Verrechnung von realisierten Verlusten mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen (Veräußerungsgewinne aus Aktien/Anleihen, Dividenden, Zinsen aus Anleihen, verbrieften Derivaten etc.), möglich. Eine Verrechnung von realisierten Krypto-Verlusten mit anderen Einkünften wie betrieblichen Einkünften, Einkünften aus einem Dienstverhältnis oder sonstigen Einkünften nach § 29 oder § 31 EStG ist jedoch nicht zulässig.

Besteuerung von Decentralized Finance (DeFi) Vorgängen

Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen an andere Marktteilnehmer (private Personen oder auf Handel mit Kryptowährungen spezialisierte Unternehmen) – darunter fallen „Lending“ und Bereitstellung von Kryptowährungen für Liquiditäts- bzw. Kreditpools (wie Liquidity Mining und Yield Farming) – sind künftig im Zeitpunkt des Zuflusses mit dem besonderen Steuersatz von 27,5 %, wobei der Wert im Zuflusszeitpunkt als Einkünfte anzusetzen wird, zu besteuern. Die Anwendung des besonderen Steuersatzes erfolgt jedoch nur, sofern public placement gegeben ist (wovon uE im DeFi Bereich grundsätzlich auszugehen ist). Findet hingegen kein public placement statt, erfolgt die Besteuerung der Einkünfte zum progressiven Steuertarif und es gelten andere Regelungen für eine mögliche Verlustverrechnung.

Eine Verrechnung von realisierten Verlusten mit Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen (Aktien, Anleihen, Kryptowährungen etc.) ist möglich.

Besteuerung von Staking, Airdrops, Bounties und Hardforks

Zugänge aus (delegated) Staking („Leistung zur Transaktionsverarbeitung besteht lediglich im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen“, wie z.B. ETH 2.0), Airdrops („unentgeltliche Übertragung“) und Bounties („Übertragung für unwesentliche sonstige Leistungen) und Hardforks („Abspaltung der ursprünglichen Blockchain“) stellen zunächst keine Einkünfte dar; die Anschaffungskosten sind mit NULL anzusetzen. Demzufolge kommt es hier zu einer zeitlichen Verschiebung der Besteuerung bis zur tatsächlichen Veräußerung gegen Fiat-Währungen, Dienstleistungen etc. Im Zeitpunkt einer etwaigen Veräußerung der erhaltenen Rewards unterliegen die daraus generierten Gewinne dem besonderen Steuersatz iHv 27,5 %.

Gewinne hieraus können zur Verrechnung mit realisierten Verlusten aus anderem Kapitalvermögen, das dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegt, herangezogen werden.

Besteuerung von Mining im Privatvermögen

Einkünfte aus Mining im Privatvermögen werden, wenn der Umfang der Tätigkeit nach Art und Umfang über eine reine Vermögensverwaltung nicht hinausgeht, zukünftig unabhängig vom Konsensalgorithmus im Zeitpunkt des Zuflusses mit dem besonderen Steuersatz von 27,5 % versteuert. Mit dem Mining im Zusammenhang stehende Aufwendungen können bei Anwendung des besonderen Steuersatzes jedoch nicht zum Abzug gebracht werden.

Liegt hingegen ein Gewerbebetrieb im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor, sind die Einkünfte nach Abzug der Betriebsausgaben wie bisher mit dem progressiven Tarif von bis zu 55 % zu versteuern. Ob ein solcher Gewerbebetrieb vorliegt, ist jeweils im Zuge einer Einzelfallbetrachtung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu überprüfen.

Wegzugbesteuerung iZm Neuvermögen

Durch die Klassifizierung von Kryptowährungen unter Einkünfte aus Kapitalvermögen kommen ab dem 01.03.2022 für Neuvermögen auch die Bestimmungen der Wegzugbesteuerung zur Anwendung. Während ein Wegzug in ein Drittland (z.B. Panama oder VAE) in Österreich eine sofortige Besteuerung der stillen Reserven zum Wegzugzeitpunkt , kommt es bei einem Wegzug in einen EU/EWR-Staat auf rechtzeitigen (!) Antrag zur Nichtfestsetzung und erst bei der tatsächlichen Veräußerung (Tausch in Fiat-Geld oder gegen eine Dienstleistung) zu einer Besteuerung in Österreich.

Die Wegzugsbesteuerung ist künftig auch dann anwendbar, wenn Kryptowährungen (Neuvermögen) an einen „Steuerausländer“ verschenkt werden oder durch andere Umstände ein Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich eintritt.

Kapitalertragsteuer– KESt-Abzug auf Kryptowährungen ab 01.01.2024

Die KESt-Abzugspflicht ist mit einer verlängerten Übergangsfrist von zwei Jahren verankert: Insofern ein inländischer Dienstleister eine Realisation von Kryptowährungen abwickelt (Abzugsverpflichtete verfügt über den Zugriff auf die notwendigen Informationen und Daten) oder sofort steuerpflichtige laufend Einkünfte aus Kryptowährungen gutschreibt, wird dieser ab dem 01.01.2024 verpflichtet sein, KESt iHv 27,5 % einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Wie aus der Branche zu hören war, werden einzelne große österreichische Anbieter den KESt-Abzug bereits früher vornehmen können, womit dann insoweit die umständliche, verpflichtende Abgabe einer Steuererklärung entfällt.

Insofern der Anschaffungszeitpunkt trotz umfassenden Daten- und Informationszugriffs unbekannt ist oder der Steuerpflichtige keine oder unrichtige Angaben zum Anschaffungszeitpunkt tätigt, so ist von einer Anschaffung nach dem 28.2.2021 und somit von steuerverfangenem Neuvermögen auszugehen. Dies hat weiters zur Folge, dass bei einer späteren Realisierung die Anschaffungskosten pauschal dem halben Veräußerungserlös bzw. halben Marktwert im Zeitpunkt der Veräußerung entsprechen sollen. Der Steuerpflichtige ist aber auch nach Durchführung dieser pauschalen Besteuerung dazu verpflichtet, die korrekte Höhe seiner Einkünfte im Zuge einer Einkommensteuererklärung gegenüber dem Finanzamt bekanntzugeben; in diesem Zuge erfolgt dann eine Anrechnung der bereits entrichteten KESt.

Für Abzugsverpflichtete (inländische Dienstleister) wurde im Rahmen der Steuerreform außerdem eine Verpflichtung zum automatischen Verlustausgleich geschaffen. Die Abführung der KESt auf Einkünfte aus Kryptowährungen soll nach Durchführung des Verlustausgleichs bis spätestens zum 15.2. des Folgejahres erfolgen.

Insofern die Abwicklung der Realisation von Kryptowährungen durch einen ausländischen Dienstleister (z.B. Kraken, Binance) erfolgt, so sind dabei generierte Einkünfte aus Kryptowährungen verpflichtend in der Einkommensteuererklärung anzugeben und vom Finanzamt zu veranlagen.

Definition Kryptowährungen

Die Definition von Kryptowährungen wird in Anlehnung an die bestehenden geldwäscherechtlichen Bestimmungen im Gesetz folgendermaßen festgelegt:

„Eine Kryptowährung ist eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.“

Stablecoins stellen Kryptowährungen iSd neuen Besteuerungsregimes dar, womit ein steuerfreier Tausch möglich ist. Non-Fungible Token („NFTs“) hingegen sind grundsätzlich nicht von der Definition Kryptowährung umfasst. Ein Tausch einer Kryptowährung in einen NFT und umgekehrt stellt somit weiterhin einen steuerpflichtigen Tausch dar.

Die neuen Bestimmungen sind demzufolge bspw. nicht für NFTs, „Asset-Token“ oder Security Token anzuwenden. Einkünfte aus dem Handel mit NTFs unterliegen somit weiterhin den Bestimmungen der Spekulationsgeschäfte im Sinne des § 31 EStG 1988, sodass deren Tausch im Privatvermögen nach Ablauf eines Jahres – tagesgenau Berechnung – steuerfrei ist.

Auf den Punkt gebracht

Die Änderungen bei der Besteuerung von Kryptowährungen führen

  • einerseits zu einer erhöhten Rechtssicherheit, insbesondere im Bereich Lending, Liquidity Mining, Airdrops, (delegated) Staking etc., und
  • andererseits zu einem Paradigmenwechsel aufgrund der Anwendung des besonderen Steuersatzes von 27,5 %,
  • zum Wegfall der 1-jährigen Spekulationsfrist und
  • zur Steuerfreiheit von Trading zwischen Kryptowährungen für Neuvermögen ab dem 01.03.2022.
  • Aufgrund der Gliederung in Altvermögen und Neuvermögen ist eine lückenlose Dokumentation der Kryptowährungs-Portfolios unerlässlich, andernfalls die Finanz wohl „eher zu ihren Gunsten“ schätzen wird.

Kurze Darstellung häufiger Sachverhalte im Zusammenhang mit der Besteuerung von Kryptowährungen ab dem 1.3.2022

1. Sachverhalt - Wechsel Altvermögen zu Neuvermögen

Ertragsteuerliche Behandlung

  • Die Anschaffung des BTC-Bestandes erfolgte vor dem 28.2.2021 (= Altvermögen) mit Anschaffungskosten in Höhe von EUR 10,00.
  • Der Wert im Zeitpunkt des Tausches von Altvermögen (BTC) in Neuvermögen (ETH) nach dem 1.3.2022 beträgt EUR 100,00. Der Tausch außerhalb der 1-jährigen Spekulationsfrist ist nicht steuerbar.
  • In weiterer Folge betragen die Anschaffungskosten des Neuvermögens (ETH) EUR 100,00.
  • Ein weiterer Tausch von Neuvermögen zu Neuvermögen (ADA) im Jahr 2023 ändert die Anschaffungskosten in Höhe von EUR 100,00 nicht.
  • Die tatsächliche Veräußerung des (gesamten) BTC-Bestandes im Jahr 2030 (gegen EUR, Fiat-Geld oder Dienstleistungen) erfolgt zu einem Veräußerungserlös in Höhe von EUR 200,00.

Im Fall eines Tausches nach dem 1.3.2022 einer Kryptowährung aus einem Altvermögen in eine andere Kryptowährung (ist somit dann Neuvermögen) ist zu beachten, dass die originären Anschaffungskosten der hingegebenen Kryptowährung nicht fortgeführt werden (wie es bei Tausch Neuvermögen zu Neuvermögen der Fall wäre), sondern die fortzuführenden Anschaffungskosten des Krypto-Neuvermögens dem Wert zum Zeitpunkt des Tausches entsprechen.

Steuerbelastung ab 1.3.2022

Erlös (Verkauf ADA)EUR 200,00
Anschaffungskosten der Neuvermögens (aus ETH)EUR -100,00
BemessungsgrundlageEUR 100,00
Besonderer Steuersatz von 27,5% (= Steuerbelastung)EUR 27,50

2. Sachverhalt – (delegated) Staking

Ertragsteuerliche Behandlung

Bei aus Staking resultierenden Rewards handelt es sich bis inklusive 28.2.2022 zum Zuflusszeitpunkt uE um Einkünfte aus sonstigen Leistungen im Sinne des § 29 Z 3 EStG 1988 und unterliegen diese dem progressiven Tarif von bis zu 55 % (unabhängig davon, ob Altvermögen oder Neuvermögen gestaked wird).

Ab dem 1.3.2022 sind Staking-Rewards zunächst keine Einkünfte; deren Anschaffungskosten sind mit NULL anzusetzen. Erst im Zeitpunkt einer etwaigen Veräußerung der erhaltenen Rewards (gegen Fiat-Geld oder Waren/Dienstleistungen) unterliegen die daraus generierten Gewinne dem besonderen Steuersatz von 27,5 %.

Steuerbelastung ab 1.3.2022

Anschaffungskosten der Rewards bei ZuflussEUR 0,00
ErlösEUR 100,00
BemessungsgrundlageEUR 100,00
Besonderer Steuersatz von 27,5% (= Steuerbelastung)EUR 27,50

Gleiches gilt hinsichtlich der ertragsteuerlichen Behandlung und der Berechnung der Steuerbelastung ab 1.3.2022 für Airdops, Bounties und Hardforks.

3. Sachverhalt – Lending

Ertragsteuerliche Behandlung

Entgelte aus Lending (Überlassung von Kryptowährungen an andere Marktteilnehmer), wie Zinsen, stellen bis einschließlich zum 28.2.2022 unseres Erachtens Einkünfte aus sonstigen Leistungen iSd § 29 Z 3 EStG 1988 dar und unterliegen dem progressiven Tarif von bis zu 55 %. Für die Veräußerung der zugrundeliegenden Kryptowährung kommen die Bestimmungen des § 31 EStG zur Anwendung.

Die Finanzverwaltung vertritt jedoch aktuell eine andere Ansicht: Zuflüsse aus der sog. „zinstragenden Veranlagung“ von Kryptowährungen unterliegen dem besonderen Steuersatz von 27,5 %, realisierte Wertsteigerungen von diesen Kryptowährungen unterliegen jedoch ebenfalls dem besonderen Steuersatz von 27,5 %.

Ab dem 1.3.2022 stellen aus Lending generierte Einkünfte bereits im Zeitpunkt des Zuflusses einen steuerpflichtigen Tatbestand iSd § 27 EStG 1988 dar und unterliegen dem besonderen Steuersatz von 27,5 % (sofern public placement stattfindet).

Steuerbelastung ab 1.3.2022 – Beispiel

Zinsen aus LendingEUR 50,00
Verlustverrechnung mit Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen, bspw. AktienEUR -10,00
BemessungsgrundlageEUR 40,00
Besonderer Steuersatz von 27,5% (= Steuerbelastung)EUR 11,00

4. Sachverhalt – Mining im Privatvermögen - Vermögensverwaltung

Ertragsteuerliche Behandlung

Einkünfte aus Mining im Privatvermögen werden, wenn der Umfang der Tätigkeit nach Art und Umfang über eine reine Vermögensverwaltung nicht hinausgeht, künftig im Zeitpunkt des Zuflusses mit dem besonderen Steuersatz von 27,5 % besteuert. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den Mining-Aktivitäten im Privatvermögen stehen, sind jedoch steuerlich nicht abzugsfähig.

Liegt hingegen ein Gewerbebetrieb vor, unterliegen die Einkünfte dem progressiven Tarif von bis zu 55 %. Aufwendungen im Zusammenhang mit Mining, wie Stromkosten, Abschreibung von „Mining“ Hardware etc. können weiterhin als Betriebsausgabe angesetzt werden.

Steuerbelastung ab 1.3.2022

Einkünfte aus Mining im PrivatvermögenEUR 100,00
Verlustverrechnung mit Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen, bspw. AktienEUR -20,00
BemessungsgrundlageEUR 80,00
Besonderer Steuersatz von 27,5% (= Steuerbelastung)EUR 22,00

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