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18. Februar 2021
Lesezeit: 4
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Lockdown-Umsatzersatz II: Alles, was Sie wissen sollten!
Aufgrund der Kritik, dass bisher nur direkt betroffene Unternehmen den Umsatzersatz für November und Dezember 2020 beantragen durften, wurde nun der Umsatzersatz für indirekt erheblich betroffene Unternehmen (Lockdown-Umsatzersatz II) geschaffen. Dieser ist dem Umsatzersatz I zwar ähnlich, unterscheidet sich aber doch in einigen Aspekten. Wir haben daher für Sie die Richtlinien und FAQs für Unternehmer in Österreich zusammengefasst.
Wann ist man indirekt erheblich vom Lockdown betroffen?
Der Umsatzersatz II ist als nicht rückzahlbarer Zuschuss für Unternehmen gedacht, die zwar nicht aufgrund des Lockdowns schließen mussten, die aber trotzdem im November oder Dezember 2020 indirekt erheblich davon betroffen waren.
Der Umsatzersatz II kommt für Unternehmen in Betracht, die:
- im November oder Dezember 2019 mindestens 50 % ihrer Umsätze mit Unternehmen erzielten, die bei unveränderter Tätigkeit im November oder Dezember 2020 direkt vom Lockdown betroffen waren (ua. Gastronomie-, Hotellerie- oder Handelsbetriebe sowie körpernahe Dienstleister), also vor allem Zulieferbetriebe, ODER mindestens 50 % ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen im Auftrag Dritter erzielten,
UND - während eines Zeitraums im November oder Dezember 2020 in einer der explizit angeführten Branchen (ÖNACE) tätig sind, um Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen zu erzielen,
UND - im Betrachtungszeitraum einen Umsatzausfall von mindestens 40 % im Vergleich zum Vorjahr (2019) hatten.
Wie hoch ist der Umsatzersatz II?
Dies kann nicht pauschal beantwortet werden, da die Höhe der Ersatzrate von der Branchenkategorisierung (ÖNACE) sowie dem beantragten Zeitraum abhängt (Ersatzraten gemäß Anhang 2 zur Verordnung Lockdown-Umsatzersatz II). Die Ersatzrate beträgt zwischen 20 % und 80 %.
Der Höchstbetrag beläuft sich auf EUR 800.000, wobei der Fixkostenzuschuss 800.000, der Lockdown-Umsatzersatz I, 100%ige Haftungen des aws oder ÖHT, Förderungen von Land, Gemeinde und Sonstigen aufgrund von Covid-19 sowie bestimmte Zuschüsse aus dem NPO-Fonds in den Höchstbetrag miteinzubeziehen sind. Die maximale Auszahlungshöhe ist allerdings auch an etwaige abgerechnete Kurzarbeitsbeihilfen gekoppelt.
Darüber hinaus darf die Summe aus Lockdownumsatz II und anteilig im Betrachtungszeitraum entfallende Kurzarbeitsbeihilfe nicht höher sein als der Umsatz in Vergleichszeitraum. Der Vergleichszeitraum ist
- für Tage, die vor den 7. Dezember fallen, der November 2019
- für Tage, die nach den 6. Dezember fallen, der Dezember 2019 und
- bei Unternehmen, die nach dem 31. Dezember 2018 gegründet wurden und die vor dem 1. Dezember 2019 noch keine Umsätze erzielt haben, der Zeitraum vom Beginn des Monats der erstmaligen Umsatzerzielung bis zum 31. Oktober 2020.
Für welchen Zeitraum kann der Umsatzersatz II beantragt werden
Der Betrachtungszeitraum umfasst die Tage, an denen der Unternehmer indirekt erheblich vom Lockdown betroffen war und richtet sich nach dem Geltungszeitraum der jeweils anwendbaren Covid-19-Verordnung. Daher kommen folgende ein oder mehrere Betrachtungszeiträume in Frage:
- November bis 16. November 2020 (COVID-19-SchuMaV)
- November bis 6. Dezember 2020 (COVID-19-NotMV)
- Dezember bis 16. Dezember (2. COVID-19-SchuMaV)
- Dezember bis 25. Dezember 2020 (3. COVID-19-SchMaV)
- Dezember bis 23. Dezember 2020 (ausschließlich Umsätze mit Seil- und Zahnradbahnen)
- Dezember bis 31. Dezember 2020 (2. COVID-19-NotMV)
Wie verträgt sich der Umsatzersatz II mit anderen Covid-19 Förderungen?
- Umsatzersatz I: Es ist grundsätzlich möglich für beides anspruchsberechtigt zu sein. Umsatzersatz II kann aber nur für Umsätze oder Umsatzanteile geltend gemacht werden, für die die Anspruchsvoraussetzungen für den Umsatzersatz I nicht vorliegen.
- FKZ 800.000 oder Verlustersatz: Umsatzersatz II ist nur für Zeiträume möglich, in denen kein FKZ 800.000 oder Verlustersatz beantragt wurde. Ein Zurücktreten von einem dieser beiden bereits beantragten Instrumente ist möglich, wenn eine Rückzahlung bzw. Anrechnung in weiterer Folge vorgenommen wird.
- Ausfallsbonus: Ein Umsatzersatz II kann nur gewährt werden, wenn weder für November noch für Dezember 2020 ein Ausfallsbonus in Anspruch genommen wird.
Wer kann den Umsatzersatz II nicht beantragen?
- Unternehmen, die ab 16. Februar 2021 für die Dauer des beantragten Betrachtungszeitraums Mitarbeiter kündigen;
- Unternehmer ohne Sitz oder Betriebsstätte in Österreich im Betrachtungszeitraum und zum Zeitpunkt der Antragstellung;
- Unternehmen, die keine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben, die zu Einkünften nach §§ 22 bis 23 EStG (Freiberufler, Gewerbebetrieb) führt, oder die nicht als gemeinnützige Körperschaft von der KÖSt gemäß § 5 Z 6 KStG befreit sind,
- Unternehmen, bei denen in den letzten drei veranlagten Jahren ein rechtskräftig festgestellter Missbrauch iSd § 22 BAO vorliegt, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mind. EUR 100.000,00 im jeweiligen Veranlagungsjahr geführt hat;
- Unternehmen, die in den letzten fünf veranlagten Jahren mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000,00 vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG oder von § 10a KStG betroffen gewesen sind (Ausnahme bei Offenlegung);
- Unternehmen, die Sitz oder Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist, und an dem Sitz überwiegend Passiveinkünfte iSd § 10a KStG erzielen;
- Unternehmen gegen die in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung rechtskräftig eine Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) verhängt worden ist;
- Unternehmen, bei denen im Betrachtungszeitraum oder im Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist (ausgenommen Sanierungsverfahren gem. § 166 ff IO);
- Beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors;
- Antragsteller, die nicht unternehmerisch iSd UStG tätig sind und die nicht Unternehmer iSd UGB sind;
- Neu gegründete Unternehmen, die vor dem 01.12.2020 keine Umsätze erzielt haben.
Wann und wie ist der Umsatzersatz II zu beantragen?
Der Umsatzersatz II kann seit 16. Februar 2021 bis spätestens 30. Juni 2021 über FinanzOnline beantragt werden.
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