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19. Dezember 2024
Lesezeit: 3
min.
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Mindestbesteuerung – Was ist im Anhang von Konzern- und Einzelabschluss anzugeben?
Konzernabschluss nach IFRS – IAS 12
Das IASB hat im Mai 2023 eine vorübergehende verpflichtende Ausnahme von der Erfassung von latenten Steueransprüchen und latenten Steuerschulden iZm Top-up Taxes aus der globalen Mindestbesteuerung eingeführt.
Unternehmen müssen im Anhang angeben, dass die Ausnahme von Ansatz und Angabe latenter Steueransprüche und latenter Steuerschulden angewendet wird, sofern das berichtende Unternehmen von der Mindestbesteuerung betroffen ist (IAS 12.88A).
Diese Ausnahme gilt lediglich für die Erfassung von latenten, nicht jedoch für die Erfassung von laufenden Steuern. Somit sind die Auswirkungen der Mindestbesteuerung ab Anwendbarkeitsbeginn (in der Regel 2024) bei der Erfassung von laufenden Steuern und bei den diesbezüglichen Angaben im Anhang zu berücksichtigen. Die aus der Mindestbesteuerung resultierenden Effekte auf die laufende Steuer sind im Anhang gesondert anzugeben (IAS 12.88B).
Im Anhang sollen sowohl qualitative als auch quantitative Angaben über die erwarteten Auswirkungen der Mindestbesteuerung für das Unternehmen angegeben werden.
Um die Zielsetzungen und Anforderungen des Standards zu erfüllen, kommen folgende zusätzliche Angaben in Betracht:
- qualitative Angaben, zB darüber, inwieweit das Unternehmen von Pillar II betroffen ist;
- qualitative Angaben über wesentliche Rechtskreise, in denen es zu einer Belastung durch Pillar-II-Ergänzungssteuern kommen könnte;
- indikative Angabe des Anteils der Unternehmensgewinne, der Pillar-II-Ergänzungssteuern unterliegen könnte, und des durchschnittlichen effektiven Steuersatzes, der für diese Gewinne aufgrund von Pillar II gilt;
- indikative Angabe, wie sich der durchschnittliche effektive Steuersatz des Unternehmens durch die Pillar-II-Regelungen ändern würde.
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Bilanzierung von latenten Steuern und Anhangangaben nach österreichischem UGB
In Österreich wurde die Ausnahmeregelung in IAS 12 bzgl Bilanzierung und Berichterstattung von latenten Steuern im Wesentlichen auch im UGB übernommen:
In § 198 Abs 10 Z 4 UGB wurde eine verpflichtende Ausnahme von der Bilanzierung latenter Steuern, die sich aus der Anwendung des Mindestbesteuerungsgesetzes (MinBestG) oder entsprechender ausländischer Steuergesetze ergeben, eingeführt. Für die UGB-Konzernbilanz gilt diese Ausnahme ebenfalls.
Nach § 238 Abs 1 Z 3a UGB sind im Anhang (relevant für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften) der sich aufgrund des MinBestG oder entsprechender ausländischer Steuergesetze für das laufende Geschäftsjahr ergebender tatsächliche Steueraufwand oder -ertrag sowie die Auswirkungen der Anwendung des MinBestG oder entsprechender ausländischer Steuergesetze auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft generell zu erläutern.
Zu beachten ist auch der fachliche Hinweis des Fachsenats für Steuer- und Sozialrecht der KSW, wonach aus steuerlichen Gründen unter Umständen zusätzliche Angaben gemacht werden sollten: Gemäß § 80 Abs 1 MinBestG können latente Steueransprüche und latente Steuerschulden aus Zeiträumen vor Inkrafttreten des MinBestG nur dann berücksichtigt werden, wenn sie „in den Finanzkonten […] nachweislich erfasst oder in einem Abschluss offengelegt wurden“. Um nachteilige Verzerrungen des Effektivsteuersatzes zu vermeiden, sollte daher – obwohl dies nicht explizit im UGB geregelt ist – insbesondere der Gesamtbetrag der steuerlichen Verlustvorträge und der steuerlich noch nicht geltend gemachten Siebentelabschreibungen iSd § 12 Abs 3 Z 2 KStG angegeben werden, sofern dafür keine aktiven latenten Steuern gebildet wurden oder gebildet werden konnten. Das gilt jedenfalls für den Konzernabschluss, wobei im IFRS-Konzernabschluss gemäß IAS 12.81 eine entsprechende Angabe erforderlich ist.
Für Jahresabschlüsse, für die ein Anhang erstellt wird, ist es ratsam, analog vorzugehen
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