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9. Mai 2012
Lesezeit: 2
min.
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Mitarbeitereinsatz im Ausland
Betriebsstätten im Ausland - Definition
Grundsätzlich ist eine Betriebsstätte eine
- dauerhafte,
- feste örtliche Einrichtung
- zur Ausübung der gesamten oder teilweisen
- unternehmerischen Tätigkeit
Unter diese Definition fallen auch beispielsweise Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikations- oder Werkstätten.
Aber: Eine solche Einrichtung, die eine Betriebsstätte begründet, muss nicht unbedingt umfangreich sein: Schon ein Schreibtisch, der dem Mitarbeiter vom Unternehmen, bei dem er eingesetzt ist, überlassen wird, kann unter Umständen genügen und zur Entstehung einer steuerlichen Betriebsstätte führen.
TPA Steuertipp zu Betriebsstätten im Ausland
Achtung! Auch das Home Office kann als Betriebstätte in Österreich gelten!
Das österreichische Doppelbesteuerungsabkommen
Zusätzlich zur obigen, allgemein definierten Betriebsstätte hat jedoch auch bereits die sogenannte Dienstleistungs-Betriebsstätte Einzug in einige österreichische Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gehalten.
So sieht das derzeit mit Tschechien geltende DBA vor, dass
- Dienstleistungen einschließlich Beratungsleistungen und Geschäftsführungstätigkeiten,
- die von einem Unternehmen oder dessen Angestellten im anderen Staat
- insgesamt mehr als sechs Monate innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten erbracht werden,
eine Betriebsstätte im anderen Staat begründen. In diesem Fall ist für die Entstehung einer Betriebsstätte nicht einmal eine feste Einrichtung erforderlich.
Gründung einer Betriebsstätte im Ausland
Die Begründung einer Betriebsstätte im Ausland führt einerseits dazu, dass das Unternehmen selbst im anderen Staat ertrags- und (häufig) auch umsatzsteuerpflichtig wird. Weitere innerstaatliche Steuer- oder Registrierungspflichten u.Ä. können beispielsweise an das Bestehen einer Betriebsstätte anknüpfen und sind jedenfalls im Detail mit einem Berater vor Ort zu prüfen.
Weiters hat die Betriebsstätte auch Rückwirkungen auf die Steuerpflicht des Dienstnehmers selbst, da bei Vorliegen einer Betriebsstätte die Einkommensteuerpflicht sofort auf den anderen Staat übergeht und die Schonfrist der 183-Tage-Regelung nicht zur Anwendung kommt.
Conclusio Mitarbeitereinsatz im Ausland
Bei einem Einsatz von Mitarbeitern im Ausland sind gemeinsam mit der vertraglichen Gestaltung auch die faktischen Umstände der Ausübung der Tätigkeit zu beachten, um nicht unbeabsichtigt eine Betriebsstätte im anderen Staat zu begründen.
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