Mobiles Arbeiten & Home Office: Betriebsvereinbarung

Mobiles Arbeiten & Home Office: Betriebsvereinbarung

Mobiles Arbeiten & Home Office: Betriebsvereinbarung

Alles zur Home Office-Betriebsvereinbarung in Österreich: Mobiles Arbeiten bedeutet, dass dem Mitarbeiter die Möglichkeit eingeräumt wird, an jedem beliebigen Ort, vorrangig bei sich zuhause – im „home office“, aber auch an einem anderen frei gewählten Ort „Telearbeit“ zu arbeiten. Was es bei der Home Office Betriebsvereinbarung zu bachten gibt? In Zeiten steigender Flexibilität wird diese Möglichkeit von immer mehr Arbeitnehmern nachgefragt.

Aktuelles zu den Home Office-Regelungen 2020

Die bereits im Herbst 2020 angekündigten neuen Regelungen zum Homeoffice treten mit 1.4.2021 in Kraft. Während die steuerlichen Reglungen teilweise rückwirkend im Jahr 2020 gelten, sollen die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen ab 1.4.2021 in Kraft treten. Fortan setzt eine Homeoffice-Tätigkeit eine schriftliche Vereinbarung über die Erbringung der Arbeitsleistungen in der „Wohnung“ des Dienstnehmers voraus. Die Homeoffice-Vereinbarung kann von beiden Seiten bei Vorliegen wichtiger Gründe aufgekündigt werden.

Bei regelmäßiger Tätigkeit im Homeoffice ist der Dienstgerber verpflichtet, entweder „digitale Arbeitsmittel“ wie etwa PC, Bildschirm, Tastatur, Laptop, Drucker, Telefon bzw Handy, Datenverbindung, Internet etc beizustellen oder angemessene Kosten dafür (pauschal) zu ersetzen. Für die Bereitstellung digitaler Arbeitsmittel ist kein Sachbezug anzusetzen. Auch die Homeoffice-Pauschale ist lohnsteuer- und lohnnebenkostenfrei, jedoch mit max 3 EUR/Tag und mit höchstens 100 Tagen im Kalenderjahr begrenzt.

Im Umkehrschluss ist davon auszugehen, dass andere Kosten nicht zwingend ersetzt werden müssen (z.B. Einrichtungsgegenstände wie etwa ergonomischer ein Bürostuhl, aber auch Strom- und Heizungskosten). Es empfiehlt sich jedoch, diesbezüglich eine klare vertragliche Regelung zu treffen.

Die Anzahl der Homeoffice-Tage, an denen der Dienstnehmer „ausschließlich“ in der Wohnung gearbeitet hat, ist rückwirkend ab 1. Jänner 2021 im Lohnkonto und folglich auch im Lohnzettel (L 16) anzugeben. Bei fehlenden Aufzeichnungen für den Zeitraum 1.1. bis 1.4.2021 darf der Dienstgeber voraussichtlich die Homeoffice-Tage im Schätzungswege angeben.

Gesetzliche Home Office-Regeln

Ein gesetzliches Recht darauf, an einem anderen als dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsort (meist der Unternehmenssitz) tätig zu werden, gibt es in Österreich derzeit nicht.

Arbeitnehmer (AN) können diese Möglichkeit von ihrem Arbeitgeber nicht einfordern. Es ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu erzielen, diie Betriebsvereinbarung für Home Office!

Tipps zur Betriebs-Vereinbarung von Home Office / Mobiles Arbeiten

Da gesetzliche Rahmenbedingungen fehlen, ist es umso wichtiger, die wesentlichsten Punkte in die ergänzend abzuschließende Vereinbarung aufzunehmen. Werden keine abweichenden Regelungen getroffen, gilt der abgeschlossene Dienstvertrag – abgesehen vom geänderten Arbeitsort.

Welche Punkte sollte die HomeOffice-Vereinbarung beinhalten?

Folgende Bereiche sollte man eventuell abweichend vom Dienstvertrag bzw. genauer als im Dienstvertrag regeln:

 

  1. Arbeitsort: bei Home Office typischerweise der Wohnort des AN, bei Telearbeit kein vorab festgelegter Ort
  2. Arbeitszeit: Dauer/Lage, Geltung von Gleitzeitvereinbarungen, Aufzeichnungspflichten
  3. Fixe Vereinbarung der Home Office- Tage
  4. Vorankündigungs- und Zustimmungs-/ Ablehnungsregeln
  5. Erreichbarkeit
  6. Einberufungsmöglichkeit“ an grundsätzlich fix vereinbarten home office Tagen
  7. Verhalten im Home Office, zB ungestörtes Arbeiten, Trennung von privaten und beruflichen Tätigkeiten
  8. Festlegung der Tätigkeiten im Home Office
  9. Geheimhaltungspflicht betrieblicher Daten, auch im Hinblick auf Personen im selben Haushalt
  10. Technische Voraussetzungen
  11. Zurverfügungstellung von Betriebsmitteln und die private Nutzung der Betriebsmittel
  12. Aufwandersatz durch den Arbeitgeber

TPA Tipp: Check des Kollektivvertrages

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass bereits etliche Kollektivverträge – wie beispielsweise jene für Spedition und Logistik oder IT – eigene Regelungen zu mobilem Arbeiten enthalten bzw. den Abschluss einer Betriebsvereinbarung im Bereich Telearbeit vorschreiben.

Dieser Artikel wurde von Steuerberater & Lohnverrechnungsexperten Wolfgang Höfle für das aktuelle TPA Journal verfasst, das Sie hier online bestellen können.

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