Österreich setzt öffentliches Country-by-Country-Reporting um

Österreich setzt öffentliches Country-by-Country-Reporting um

Österreich setzt öffentliches Country-by-Country-Reporting um

Der Nationalrat hat am 5. Juli 2024 das Bundesgesetz über die Veröffentlichung länderbezogener Ertragsteuerinformationsberichte (CBCR-Veröffentlichungsgesetz oder „CBCR-VG“) beschlossen (1029/BNR) und die EU-Richtlinie (EU) 2021/2101 zur Änderung der Bilanz-Richtlinie (2013/34/EU) in nationales Recht umgesetzt. Die Kundmachung erfolgte am 17. Juli 2024.

Damit unterliegen Unternehmen, die die Umsatzgrenze von 750 Mio Euro in zwei aufeinander folgenden Jahren überschreiten und bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllen, nun einer weiteren Berichts- sowie Veröffentlichungspflicht bezüglich bestimmter Ertragsteuerinformationen. Das Bundesgesetz ist bereits für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen.

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Eckpunkte des CbCR Gesetzes

Seit 2016 müssen österreichische Unternehmensgruppen mit einem Konzernumsatz von mindestens EUR 750 Mio. länderbezogene Berichte nach § 4 VPDG erstellen und an die österreichischen Finanzbehörden übermitteln. Diese Berichte sind jedoch nicht für die Öffentlichkeit zugänglich. Mit dem CBCR-VG ist dieser „Country-by-Country Report“ (CbCR) kostenlos auch öffentlich einsehbar. Damit soll die Transparenz multinationaler Konzerne verbessert und der Druck zu mehr Steuerehrlichkeit erhöht werden.

Die Eckpunkte dieser neuen Reportingverpflichtung stellen sich wie folgt dar:

  • Anwendungsbereich: Betroffen sind Kapitalgesellschaften, eingetragene Personengesellschaften iSd § 189 Abs 1 Z 2 UGB (kapitalistische Personengesellschaften zB GmbH & Co KG) sowie unter bestimmten Voraussetzungen inländische Zweigniederlassungen.
  • Berichtspflicht: Diese trifft grundsätzlich das oberste Mutterunternehmen (dabei handelt es sich um das Unternehmen, das den Konzernabschluss für den größten Teil von Unternehmen aufstellt) oder ein unverbundenes Unternehmen, wenn die Umsatzerlöse laut Konzernabschluss (bei unverbundenen Unternehmen laut Jahresabschluss) in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren 750 Mio Euro überstiegen haben und das Unternehmen in mindestens einem anderen Staat über ein Tochterunternehmen, eine Niederlassung, eine feste Geschäftseinrichtung oder eine dauerhafte Geschäftstätigkeit verfügt.

TPA Tipp

Beim „steuerlichen CbCR“ nach VPDG – siehe dazu unten – reicht ein einmaliges überschreiten dieser Umsatzgrenze.

  • Berichtspflicht für Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen: Wenn die Voraussetzungen bezüglich der Umsatzerlöse erfüllt werden, kann es auch zur Berichtspflicht durch (mittelgroße und große) Tochtergesellschaften oder durch Zweigniederlassungen kommen, wenn das oberste Mutterunternehmen in einem Drittstaat ansässig ist (bei Zweigniederlassungen auch, wenn sie zu einem unverbundenen Unternehmen gehören, dass die Umsatzgrenzen erreicht). Zweigniederlassungen sind aber nur berichtspflichtig, wenn die Umsatzerlöse der letzten beiden Geschäftsjahre 10 Mio Euro überschritten haben und es darf neben dem obersten Mutterunternehmen auch keine Tochtergesellschaft im EU/EWR-Raum ansässig sein. Für Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen ist außerdem eine Befreiung vorgesehen, wenn das oberste Mutterunternehmen oder unverbundene Unternehmen die Informationen auf seiner Website in einer Amtssprache der Europäischen Union (innerhalb von 12 Monaten nach dem betreffenden Geschäftsjahr) kostenlos zugänglich macht.
  • Ende der Berichtspflicht: Die Berichtspflicht endet wiederum, wenn der Schwellenwert in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren unterschritten wird.
  • Inhalt des Berichts: Der Ertragsteuerinformationsbericht soll folgende Angaben enthalten:
    • Name des obersten Mutterunternehmens/unverbundenen Unternehmens, das Geschäftsjahr und die verwendete Währung (jene, in der der Konzernabschluss/Jahresabschluss aufgestellt ist) sowie gegebenenfalls eine Liste aller Tochterunternehmen;
    • die Art der Tätigkeit;
    • die Zahl der Beschäftigten (in Vollzeitäquivalenten);
    • die im Berichtsjahr erzielten Erträge;
    • das Ergebnis vor Ertragsteuern;
    • den Betrag der zu zahlenden Ertragsteuer;
    • den Betrag der gezahlten Ertragsteuer;
    • und den Betrag der einbehaltenen Gewinne.
  • Form und Zeitpunkt des Berichts: Die Angaben sind für jeden EU/EWR- Staat und jedes „nicht kooperative Land“ (Anhang 1 und ggf Anhang 2 der EU-Liste) getrennt auszuweisen (für andere Drittstaaten können die Angaben auf aggregierter Basis ausgewiesen werden). Der Bericht ist innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag des betroffenen Geschäftsjahres beim Firmenbuchgericht der Gesellschaft oder Zweigniederlassung wahlweise in deutscher oder englischer Sprache elektronisch einzureichen.
  • Veröffentlichung: Nach Einreichung wird der Bericht in die Urkundensammlung des Firmenbuchgerichts aufgenommen und wird danach gebührenfrei öffentlich zugänglich gemacht. Zusätzlich haben die Vertreter des betroffenen Unternehmens dafür zu sorgen, dass spätestens mit Ende der Einreichfrist auf der Website des Unternehmens entweder die betreffenden Unterlagen selbst oder ein entsprechender Hinweis zur kostenfreien Abfrage beim Firmenbuchgericht samt Link veröffentlicht wird. Diese Veröffentlichung auf der Website muss dann durchgehend für fünf Jahre bestehen bleiben. Es besteht allerdings die Möglichkeit gewisse Informationen erst später zu veröffentlichen (verzögerte Veröffentlichung), wenn die sofortige Veröffentlichung der Marktstellung des betroffenen Unternehmens einen erheblichen Nachteil zufügen würde. Die Angaben sind hierbei im Ertragsteuerinformationsbericht zu machen und „gebührend“ zu begründen. Selbst in diesem Fall sind die Informationen aber spätestens fünf Jahre nach der ursprünglichen Auslassung offenzulegen. Zusätzlich droht ein Pauschalkostenbeitrag bis zu 20.000 Euro, wenn das Gericht die Umstände prüft und zu dem Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen.
  • Sanktionen: Die Vertreter sind zur zeitgerechten, vollständigen und richtigen Einreichung mit Zwangsstrafen anzuhalten. Hierbei können bei mehrmaligem Nichtnachkommen Strafen verhängt werden, die bei einer mittelgroßen Gesellschaft und Zweigniederlassung höchstens 20.000 Euro, bei einer großen Gesellschaft höchstens 50.000 und bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse 100.000 Euro betragen. Außerdem können bei unterlassener oder unrichtiger Veröffentlichung im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz auch Ordnungsstrafen verhängt werden, für die die gleichen Höchstbeträge gelten.
  • Abschlussprüfer: Im Bestätigungsvermerk des zu prüfenden Geschäftsjahres, ist für das vorausgehende Geschäftsjahr anzugeben, ob eine Berichtspflicht bestand, und bejahendenfalls, ob diese erfolgt ist.

 

Zusätzliche Reportingverpflichtung zum „steuerlichen CbCR“: Bei der Berichtspflicht nach dem CBCR-VG, also dem „öffentlichen CbCR“ handelt es sich um eine eigenständige neue Verpflichtung. Diese tritt zur bereits bestehenden Verpflichtung, dem „steuerlichen CbCR“ nach § 4 VPDG hinzu.

TPA Tipp

Der Ertragsteuerinformationsbericht nach CBCR-VG kann – es handelt sich um ein Wahlrecht, dessen Ausübung im Bericht geltend gemacht werden muss – zur Vereinfachung aber auf Grundlage des „steuerlichen CbCR“ nach VPDG gemacht werden.

Fazit

Bereits im Zuge des EU-AbgÄG 2016 wurde das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) umgesetzt. Dieses sieht für multinationale Unternehmensgruppen mit einem Gesamtumsatz von mind 750 Mio Euro eine Berichtspflicht an das Finanzamt vor. Das nun beschlossene CBCR-VG sieht im Gegensatz dazu eine umfassende Veröffentlichungspflicht vor, sodass die Ertragsteuerinformationen der breiten Bevölkerung zugänglich gemacht werden.

Das neue Gesetz wurde am 5. Juli 2024 im Nationalrat beschlossen; die Kundmachung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 17. Juli 2024. Aufgrund der vorgesehenen Anwendung des Gesetzes für Geschäftsjahre, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen, ist es für betroffene Unternehmen empfehlenswert möglichst schnell die notwendigen Schritte zu setzen, um sich auf die bevorstehende Berichts- sowie Veröffentlichungspflicht vorzubereiten. Wir unterstützen Sie hierbei gerne und stehen Ihnen für weitere Fragen zur Verfügung.

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