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16. Oktober 2024
Lesezeit: 4
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NEHG 2022 Novelle – Entlastungsmaßnahmen für energieintensive Betriebe Antragsfrist für 2022 und 2023 endet am 30. November 2024
Das am 1. Oktober 2022 in Kraft getretene Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 – NEHG 2022 wurde am 5. Juni 2024 novelliert, wobei insbesondere die bereits im Zuge der ökosozialen Steuerreform eingeführten Entlastungsmaßnahmen neu geregelt wurden. Zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen und der Produktionsverlagerung ins Ausland können energieintensive Betriebe und von Carbon Leakage betroffene Unternehmen einen Antrag auf Entlastung stellen. Der Antrag für die Jahre 2022 und 2023 ist bis 30. November 2024 über das Nationale Emissionszertifikatehandel Informationssystem – NEIS einzubringen.
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Einleitung
Das im Rahmen des ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 eingeführte nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 – NEHG 2022 umfasst energetische Treibhausgasemissionen und sorgt neben den bereits bestehenden Energiesteuern für eine zusätzliche Bepreisung von CO2 in Sektoren außerhalb des EU-ETS I (Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und kleine Industrieanlagen). Davon sind gem Anlage 1 des NEHG 2022 im Wesentlichen die folgenden fossilen Energieträger betroffen: Benzin, Gasöl (Diesel), Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Kohle und Kerosin. Das NEHG 2022 knüpft an bestehende Energiesteuern wie die Mineralölsteuer an und stellt nicht auf das Emittieren, sondern auf das Inverkehrbringen, also die Herstellung oder erstmalige Einfuhr der genannten Energieträger ab. Inverkehrbringer, die im NEHG 2022 als Handelsteilnehmer bezeichnet werden, müssen unter anderem einen Treibhausgasemissionsbericht für die von ihnen in Verkehr gebrachten fossilen Energieträger abgeben und die notwendige Menge an Emissionszertifikaten erwerben, wobei ein Zertifikat einer Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalente entspricht.
Neuregelung der Entlastungsmaßnahmen – Erweiterung der Entlastung auf Heizkosten von energieintensiven Betrieben
Um die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen zu erhalten, sah bereits die Originalfassung des NEHG 2022 Entlastungsmaßnahmen für Härtefälle und Carbon Leakage, also die Verlagerung von Treibhausgasemissionen aus Österreich hinaus, vor. Mit der letzten Änderung des NEHG 2022 vom 5 Juni 2024 (BGBl. I Nr. 60/2024) wurden insbesondere diese Entlastungsmaßnahmen novelliert. Die Definition der sog. „Härtefälle“ nach der Stammfassung wurde nunmehr angepasst.
Entlastungsmaßnahmen für energieintensive Betriebe nach NEHG 2022: Vergütung von Kosten für Emissionszertifikate bei Heizzwecken
Anknüpfend an die bekannte Systematik der Energieabgabenvergütung steht nach NEHG 2022 die Inanspruchnahme der Entlastungsmaßnahmen neben besonders von Carbon Leakage gefährdeten Wirtschaftszeigen auch energieintensiven Betrieben zu, wobei nur zu Heizzwecken (insbesondere Prozesswärme und Raumheizung) verwendete Energieträger erfasst sind. Energieintensive Betriebe – Entlastung von den Kosten der Emissionszertifikate für bestimmte Energieträger.
Nach dem NEHG 2022 liegt ein energieintensiver Betrieb vor, wenn die entrichteten Energieabgaben und Kosten der nationalen Emissionszertifikate für die in Anlage 1 NEHG genannten Energieträger, die für Heizzwecke verwendet wurden, im Kalenderjahr (bzw im abweichenden Wirtschaftsjahr) 0,5% des Nettoproduktionswertes übersteigen. Der Nettoproduktionswert ergibt sich aus der Differenz vom Umsatz eines Unternehmens und sämtlichen Umsätzen, die für das Unternehmen erbracht wurden (Vorleistungen). Diese Definition entspricht jener für Zwecke der Energieabgabenvergütung.
Beispiel:
Unternehmen A erwirtschaftete im Jahr 2023 einen Umsatz iSd UStG iHv EUR 150.000. Diverse andere Unternehmen haben im Jahr 2023 einen Umsatz iHv EUR 50.000 an Unternehmen A erbracht. Unternehmen A entrichtete in Summe EUR 600 für diverse Energieabgaben (zB elektrische Energie und Erdgas). Zusätzlich entstanden Unternehmen A Kosten für nationale Emissionszertifikate für Energieträger, die für Heizzwecke verwendet wurden, iHv EUR 400.
Laut NEHG 2022 liegt im Jahr 2023 ein energieintensiver Betrieb vor, da die entrichteten Energieabgaben und Kosten der nationalen Emissionszertifikate für Energieträger, die für Heizzwecke verwendet wurden (600 + 400 = 1.000), 1% des Nettoproduktionswerts (150.000 – 100.000 = 100.000) betragen und damit die Grenze von 0,5% übersteigen.
Bei Vorliegen eines energieintensiven Betriebs sind per Antrag 45% der Mehrbelastung (Kosten, die durch Überwälzung der Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten entstehen) entlastungsfähig. Für Betriebe, die in einem Carbon Leakage gefährdeten Wirtschaftszweig nach Anlage 2 des NEHG 2022 tätig sind, beträgt die Entlastung zwischen 65% und 95%. Eine Kombination der beiden Entlastungen ist nicht möglich. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Anzahl der energieintensiven Betriebe aufgrund der massiven Reduktion der Elektrizitäts- und Erdgasabgabe in 2022 beschränkt sein wird.
Zu beachten ist, dass die tatsächliche Entlastungshöhe noch nicht bestimmt werden kann, da es aufgrund der budgetären Deckelung zu einer aliquoten Kürzung der Vergütung kommen kann. Für die verschiedenen Entlastungsmaßnahmen sind die folgenden Jahresbudgets festgesetzt:
| 2022 | 2023 | 2024 | 2025 |
Land- und Forstwirtschaft | 7,5 Mio | 31 Mio | 43 Mio | 53 Mio |
Energieintensive Betriebe und Carbon Leakage | 75 Mio | 186 Mio | 225 Mio | 250 Mio |
Entlastungsantrag
Soweit ein energieintensiver Betrieb oder ein Carbon Leakage Fall vorliegt, kann für das vergangene Wirtschafts- bzw Kalenderjahr grundsätzlich ab 1. Mai des Folgejahres bis zum 30. Juni des Folgejahres ein elektronischer Antrag bei der zuständigen Behörde, dem Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel (AnEH) über das Nationale Emissionszertifikatehandel Informationssystem (NEIS) eingebracht werden. Davon abweichend ist der Antrag für die Jahre 2022 und 2023 ab 1. Oktober 2024 bis zum 30. November 2024 über NEIS einzubringen.
Der Antrag für die Entlastung hat insbesondere die folgenden Angaben zu enthalten:
- Angabe der gewünschten Entlastungsmaßnahme;
- Name und Anschrift des Antragstellers (Entlastungsmaßnahmenteilnehmer);
- Der Betrieb oder Teilbetrieb, für den eine Entlastung beantragt wird
- Nachweis der Antragsberechtigung der Entlastungsmaßnahme;
- Zuordnung zu einem Wirtschafts- oder Teilwirtschaftszweig und
- Der Prüfvermerk eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters.
Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, haben die entlasteten Unternehmen nachweislich mindestens 80% (in der Einführungsphase für Zeiträume bis Ende 2024 mindestens 50%) der gewährten Entlastung in Klimaschutzmaßnahmen innerhalb des Unternehmens zu investieren. Für den Fall, dass der Nachweis der Investition nicht erbracht werden kann, ist der erhaltene Entlastungsbetrag wieder zurückzuzahlen.
Zusammenfassung
Für energieintensive Unternehmen und Betriebe in einem Carbon Leakage gefährdeten Wirtschaftszweig läuft die Antragsfrist für die Entlastung der Wirtschafts- bzw Kalenderjahre 2022 und 2023 von 1. Oktober 2024 bis 30. November 2024. Neben der nachweislichen Investition von 80% bzw für Zeiträume bis Ende 2024 50% in Klimaschutzmaßnahmen innerhalb des Unternehmens sollte jedenfalls beachtet werden, dass der Entlastungsantrag einen Prüfvermerk eines Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder Bilanzbuchalters benötigt.
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