Neue Förderung: „aws Risikokapitalprämie“

Neue Förderung: „aws Risikokapitalprämie“

Neue Förderung: „aws Risikokapitalprämie“

Alles zur neuen aws Risikokapitalprämie: Investoren erhalten bis zu 20 % ihrer Beteiligungskosten (inkl. Agio) an innovativen Start-up-Unternehmen als Zuschuss rückerstattet, wenn Unternehmen und Investor jeweils gewisse Voraussetzungen erfüllen. Förderfähig ist auch eine beteiligungsähnliche Finanzierung, die rein gewinnabhängig und nachrangig gestaltet ist. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Antrag beim AWS VOR der Investition gestellt wird.

1. Voraussetzungen auf Seiten des Start-up-Unternehmens

Insbesondere muss das Unternehmen ein innovatives Startup nach Definition der Förderungsrichtlinien sein, und darf der Investor kein Fonds- oder Mehrheitseigentümer sein.

Die Förderung ist je Investor und Kalenderjahr betraglich auf EUR 50.000 limitiert; dies entspricht einem jährlich maximal anerkennbaren Beteiligungsbetrag von EUR 250.000.

Da diese Förderung in der Anfangszeit als De-minimis-Beihilfe gilt, ist zusätzlich die Förderung auf Seiten des Startup-Unternehmens über drei Jahre mit EUR 200.000 Förderungsbetrag limitiert; bei 20 % Förderung sind also binnen drei Jahren maximal 1 Mio. an gefördertem Kapital möglich.

Weiters ist zu beachten, dass die den Investoren gewährten Förderbeträge aus Sicht des Startup-Unternehmen das Gesamtpotential der anderen dem De-minimis-Schema unterliegenden Förderungen kürzen, sodass bei Vollausnutzung der Risikokapitalprämie eine Reihe von anderen Förderungen nicht mehr möglich ist.

2. Beschränkung beim Investor

Im Prinzip gilt diese De-minimis-Beschränkung und damit die Förderungsübergreifende Deckelung auch für den Investor; hier wird aber kaum Konkurrenz zu anderen Förderungen gegeben sein.

Die beihilfenrechtliche Notifizierung des Förderungsprogrammes bei der EU-Kommission wird von der aws bereits vorbereitet, um die Risikokapitalprämie künftig auch außerhalb des De-minimis-Schemas anbieten zu können.

3. Steuerliches zur Förderung für Start-Ups

Aus steuerlicher Sicht ist die Förderung wohl als Zuwendung aus öffentlichen Mitteln zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern einzustufen (§ 3 Abs 1 Z 6 EStG), weil vom Förderungsempfänger – abgesehen von der Erfüllung der Voraussetzungen – keine Gegenleistung zu erbringen ist.

Damit ist die ausbezahlte Förderung im Zuflusszeitpunkt zwar einkommensteuerfrei, die Förderung kürzt jedoch die steuerlichen Anschaffungskosten der Beteiligung bzw. des Kredits. Somit ist beim Verkauf der Beteiligung bzw. bei Tilgung des Kredits der Förderbetrag indirekt im Rahmen der Einkünfteermittlung ertragsteuerpflichtig.

Weitere Informationen zu der neuen Förderung der Risikokapitalprämie des Austria Wirtschaftsservice finden Sie hier: https://www.aws.at/

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