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23. September 2024
Lesezeit: 4
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Neue Größenklassen im UGB – Auswirkungen auf Jahres- und Konzernabschlüsse
Mit Beginn des Geschäftsjahres 2024 treten neue Schwellenwerte für die Größenklassen von Kapitalgesellschaften in Kraft. Diese Änderungen haben weitreichende Auswirkungen auf die Erstellung, Prüfung und Offenlegung von Jahres- und Konzernabschlüssen. Die Umsetzung in nationales Recht soll noch bis Ende 2024 erfolgen.
Update zu Neuen Größenklassen im UGB und deren Auswirkungen auf die Abschlussprüfung – Unser Artikel vom 24.10.2024.
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Infolge der hohen Inflationsraten der letzten Jahre überschreiten viele Unternehmen die Größenklassen, die unterschiedlich umfangreiche Pflichten im Zusammenhang mit der Erstellung, Prüfung und Offenlegung von Jahres- und Konzernabschlüssen mit sich bringen. Auch die Verpflichtung zur Erstellung eines (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichts gem. CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) knüpft an die Kategorisierung nach den Größenklassen an.
Per delegierter Richtlinie 2023/2775 hat die EU-Kommission die monetären Kriterien für die Schwellenwerte von Bilanzsumme und Umsatzerlösen um 25 – 27 % angehoben. Bei der durchschnittlichen Zahl an Mitarbeitenden erfolgte hingegen keine Erhöhung.
Wen betreffen die neuen Größenklassen des § 221 UGB?
Die neuen Schwellenwerte des § 221 UGB (Unternehmensgesetzbuch) sind auf alle Kapitalgesellschaften (GmbH, FlexCo und AG) sowie kapitalistische Personengesellschaften (bspw. GmbH & Co KG) anzuwenden. Weiters hat die Anhebung der Größenklassen Auswirkungen auf die größenabhängigen Befreiungen für Konzerne in § 246 UGB, der regelt, wann ein verpflichtender Konzernabschluss auf konsolidierter Ebene erstellt werden muss.
Welche Auswirkungen hat die Anhebung der Größenklassen?
Die EU-Bilanzrichtline (2013/34/EU) sieht die Befugnis einer inflationsbedingten Anpassung der Größenklassen vor. Grundsätzlich muss die EU-Kommission die monetären Kriterien mindestens alle fünf Jahre überprüfen und gegebenenfalls einen delegierten Rechtsakt erlassen. Die letzte Überprüfung der Werte fand im Jahr 2021 statt, die auf den Daten von 2013 bis 2019 basierte. Aufgrund der anhaltendenden hohen Inflation seit 2021 wurde beschlossen, die monetären Kriterien zur Bestimmung der Unternehmenskategorie zu überprüfen, um den Auswirkungen der Inflation Rechnung zu tragen.
Basierend auf den bisherigen Schwellenwerten des § 221 UGB führen die von der EU-Kommission festgelegten Erhöhungen voraussichtlich zu folgenden Änderungen (die endgültigen Beträge legt in Österreich die Justizministerin mit noch zu erlassender Verordnung fest):
Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Durchschnittliche Arbeitnehmer:innenzahl |
Kleinstkapitalgesellschaft |
≤ EUR 450.000 (bisher: EUR 350.000) |
≤ EUR 900.000 (bisher: EUR 700.000) | ≤ 10 |
Kleine |
EUR 0,45 Mio – EUR 6,25 Mio (bisher: EUR 5 Mio) |
EUR 0,9 Mio – 12,5 Mio (bisher: EUR 10 Mio) | 10-50 |
Mittelgroße Kapitalgesellschaft |
EUR 6,25 Mio – 25 Mio (bisher: EUR 20 Mio) |
EUR 12,5 – 50 Mio (bisher: EUR 40 Mio) | >50-250 |
Große |
> EUR 25 Mio (bisher: > EUR 20 Mio) |
> EUR 50 Mio (bisher: > EUR 40 Mio) | > 250 |
Werden zwei von drei Kriterien an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen über- oder unterschritten, treten die Rechtsfolgen der neuen Größenklasse im Folgejahr ein. Für Sonderfälle (bspw Umgründungen) gelten eigene Regelungen.
Welche zwei Kriterien überschritten werden, ist dabei nicht maßgeblich.
Beispiel für eine per 31.12.2023 „kleine GmbH“, die 2023 erstmalig die (alten) Größenklassenmerkmale überschreitet:
Jahr | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Durchschnittliche Arbeitnehmer:innenzahl | Kriterien zu mittelgroß überschritten | Einstufung |
2023 | EUR 5,5 Mio (mittelgroß) | EUR 15 Mio (mittelgroß) | 55 (mittelgroß) | 3von 3 | Kleine GmbH |
2024 | EUR 6 Mio (klein) | EUR 17 Mio (mittelgroß) | 45 (klein) | 1 von 3 | Kleine GmbH |
2025 | EUR 8 Mio (mittelgroß) | EUR 16 Mio (mittelgroß) | 49 (klein) | 2 von 3 | Kleine GmbH |
2026 | EUR 10 Mio (mittelgroß) | EUR 18 Mio (mittelgroß) | 54 (mittelgroß) | 2 von 3 | Kleine GmbH |
2027 | EUR 5 Mio | EUR 10 Mio | 60 | 1 von 3 | Mittelgroße GmbH |
Eine kleine GmbH überschreitet im Jahr 2023 alle drei Schwellenwerte und in 2024 – dem Jahr mit den neuen Schwellenwerten – nur jene für die Umsatzerlöse. Ohne der Anhebung der monetären Kriterien wäre die Gesellschaft bereits ab dem Geschäftsjahr 2025 als mittelgroße Kapitalgesellschaft zu klassifizieren. So bleibt es aber bei der Einstufung als kleine Kapitalgesellschaft, auch wenn im Jahr 2025 wieder zwei der drei Kriterien überschritten werden. In den Jahren 2025 und 2026 werden die (neuen) Schwellenwerte zumindest bei zwei Werten überschritten, dies hat zur Folge, dass die Gesellschaft in 2027, trotz Unterschreiten der Schwellenwerte in 2027, als „mittelgroß“ (und damit u.a. prüfungspflichtig) gilt.
Durch die Anhebung der Schwellenwerte können Unternehmen in einer niedrigeren Größenklasse bleiben. Dadurch reduziert sich der Aufwand für die Erstellung, Prüfung und Offenlegung von Jahres- und Konzernabschlüssen. Auswirkungen ergeben sich unter anderem bei:
- Umfang, Gliederung und Inhalt des Jahresabschlusses
- Verpflichtende Anhangsangaben
- Pflicht zur Abschlussprüfung
- Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses
- Pflicht zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts im Sinne der CSRD
- Umfang der Offenlegung im Firmenbuch
Ab wann sind die neuen Größenklassen anzuwenden?
Die neuen Schwellenwerte sind zwingend für Geschäftsjahre, die am bzw. nach dem 1.1.2024 beginnen, anzuwenden. Für Mitgliedsstaaten besteht jedoch ein Wahlrecht die neuen Schwellenwerte bereits für Geschäftsjahre, die ab dem 1.1.2023 beginnen, anzuwenden. Die Umsetzung in nationales Recht hat dabei bis spätestens 24.12.2024 zu erfolgen. Da die Umsetzung in nationales Recht in Österreich derzeit noch ausständig ist, ist zu erwarten, dass das Wahlrecht für eine vorzeitige Anwendung nicht in Anspruch genommen wird, weil ja zB die Abschlussprüfungen für Jahresabschlüsse zum 31.12.2023 bereits stattgefunden haben.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Anhebung der Schwellenwerte Unternehmen entlasten kann, indem sie in niedrigeren Größenklassen verbleiben. Es bleibt jedoch zu hoffen, dass in den nächsten Wochen die Umsetzung in nationales Recht im Detail erfolgt. Eine Anhebung der Buchführungsgrenzen für alle Unternehmer nach § 189 UGB von aktuell EUR 700.000 bei zweimaligem Überschreiten oder einmaligen Überschreiten von EUR 1,0 Mio ist derzeit nicht geplant.