28. Januar 2021
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Neue Home Office Regeln 2021
Alles zur neuen Home Office Regelung 2021
Im Rahmen des gestrigen Ministerrats wurde nach langen Verhandlungen der Sozialpartner und der zuständigen Bundesministerien die neuen Home Office-Regeln für Österreich vorgestellt. Diese sollen demnächst im Parlament eingebracht und beschlossen werden.
Die neuen Home Office -Regeln betreffen die folgenden 3 Bereiche:
- Arbeitsrecht
- Unfallversicherung
- Steuerliches zum Home Office
Arbeitsrechtliche Grundlagen des Home Offices
Die neue Homeoffice-Regelung sieht grundsätzlich ein einzelvertragliches schriftliches Agreement zwischen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin vor, welches aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer 1-monatigen Frist widerrufen werden kann. Eine entsprechende Mustervereinbarung soll zukünftig bei den Sozialpartnern und der Industriellenvereinbarung abrufbar sein.
Insofern ein Betriebsrat eingerichtet ist, kann eine Homeoffice-Regelung im Rahmen einer Betriebsvereinbarung getroffen werden.
Alles zur Home Office VereinbarungWas sollte die Home Office-Vereinbarung beinhalten? Eine Home-Office Vereinbarung sollte zumindest die folgenden wesentlichen Punkte regeln:
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Unfallversicherung auf Homeoffice-Tätigkeit ausgeweitet
Die im Rahmen der COVID-19 Pandemie geschaffene Ausweitung der Unfallversicherung auf Homeoffice-Tätigkeit soll dauerhaft gelten. Allerdings soll es eine Ausnahme für Unfälle iZm der Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse und diesbezüglicher Wege (zB Sturz beim Einkaufen) geben.
Home Office: Steuerliche Aspekte
Neben den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Aspekten werden auch steuerliche Goodies geplant. Die nachstehenden Home Office Regelungen sollen allerdings bis Ende 2023 befristet werden.
- Die Bereitstellung der für das Homeoffice erforderlichen Arbeitsmittel (zB Laptop, Handy, Internet) durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin stellt keinen steuerpflichtigen Sachbezug dar
- Zahlungen für verpflichtende oder freiwillige Abgeltung von Mehrkosten bei Verwendung privater Arbeitsmittel durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer sollen bis zu EUR 300 p.a. steuerfrei sein. Darüber hinaus liegt ein steuerpflichtiges Entgelt vor. Nicht ausgeschöpfte Beträge sollen hingegen zusätzlich zum allgemeinen Werbungskostenpauschale iHv EUR 132 p.a. geltend gemacht werden können.
- Kosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers können bis zu einem Betrag von EUR 300 p.a. als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Die Kosten sind entsprechend belegmäßig nachzuweisen (zB Vorlage einer Rechnung).
Der genaue Gesetzeswortlaut der neuen Home Office Regelungen soll in den nächsten Tagen finalisiert und in das Parlament eingebracht werden. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.