Neuerungen bei grenzüberschreitendem Homeoffice

Neuerungen bei grenzüberschreitendem Homeoffice

Neuerungen bei grenzüberschreitendem Homeoffice

Seit Beginn der COVID-19-Pandemie ist Homeoffice aus dem Arbeitsalltag nicht mehr wegzudenken. Besonders im grenzüberschreitenden Bereich kann die Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Homeoffice allerdings sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer weitreichende Konsequenzen haben. Neben der potenziellen Begründung eines Besteuerungsrechtes für den Arbeitgeber bzw. den Arbeitnehmer kann sich bei überwiegender Tätigkeit im Homeoffice auch die SV-Zuständigkeit ändern. Nachfolgend ein kurzer Überblick über die geltenden Regelungen sowie die kürzlich veröffentlichten Neuerungen:

COVID-19 Homeoffice Sonderregelungen in a Nutshell

Steuerrecht

Da COVID-19 bedingtes Homeoffice unfreiwillig erfolgte, haben zahlreiche Staaten auf Basis der OECD-Guidance Sonderregelungen erlassen:

  • Durch COVID-19 bedingtes Homeoffice soll keine Betriebsstätte des Arbeitgebers im Arbeitnehmer-Wohnsitzstaat begründet werden.
  • Tage, die im Homeoffice verbracht werden, gelten als im Tätigkeitsstaat verrichtete Arbeitstage.
  • Die Grenzgängerregelung bleibt trotz nicht täglicher Anfahrt zum Tätigkeitsort und Rückkehr zum Wohnsitz aufrecht.
  • Eine Kurzarbeitsunterstützung ist in jenem Staat zu besteuern, in dem die Tätigkeit ohne COVID-19 verrichtet worden wäre.

Im Verhältnis zu Deutschland sind die o.a. Sonderregelungen mit 30. Juni 2022 ausgelaufen.

Sozialversicherung

Auch im Bereich der Sozialversicherung wurden Sonderregelungen iZm COVID-19 geschaffen: Obwohl bei min. 25 %iger Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Homeoffice grundsätzlich die SV-Zuständigkeit zum Wohnsitzstaat wechselt, kommt es bei COVID-19 bedingtem Homeoffice zu keiner Änderung der SV-Zuständigkeit. Diese Sonderregelung ist bis 30. Juni 2023 aufrecht.

Neuerungen bei Post-COVID-19 Homeoffice

Steuerrecht

Außerhalb der COVID-19 Sonderregelungen gilt Folgendes:

Arbeitet ein Arbeitnehmer für den Arbeitgeber im Homeoffice und sind beide in unterschiedlichen Staaten ansässig, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich eine Betriebsstätte für den Arbeitgeber begründen, da der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch seine Tätigkeit im Homeoffice eine „abgeleitete“ Verfügungsmacht verschafft.

Die Begründung einer Betriebsstätte ist im Einzelfall zu prüfen – ein hohes Risiko besteht allerdings bei wesentlicher Homeofficetätigkeit (bislang > 25 % der Gesamtarbeitszeit). Damit einhergehend sind insbesondere folgende Auswirkungen verbunden:

  • Compliance-Kosten iZm der steuerlichen Registrierung und Abgabe von Steuererklärungen im Arbeitnehmerstaat;
  • Konflikte bei der Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen iZm der durch den Arbeitnehmer generierten Wertschöpfung.

Am 22. Juni 2022 hat nun der VwGH im Rahmen einer Einzelentscheidung die Verschaffung der Verfügungsmacht durch die Mitbenutzung von Räumlichkeiten eines anderen Steuerpflichtigen verneint. Ob diese Entscheidung die Ansicht des BMF zur Entstehung von Homeoffice-Betriebsstätten beeinflusst, bleibt abzuwarten.

Sozialversicherung

Nach und nach werden zwischen Österreich und anderen Staaten Rahmenvereinbarungen abgeschlossen, wonach bis zu 40 %ige Homeofficetätigkeit zu keinem Wechsel der SV-Zuständigkeit führen soll. Dies gilt aktuell in Bezug auf folgende Staaten:

  • Deutschland: ab 01.01.2023
  • Tschechische Republik: ab 01.03.2023
  • Slowakei: ab 01.06.2023

Da allerdings die COVID-19 Sonderregelung bis 30.06.2023 aufrecht ist, kommen die neuen Rahmenvereinbarungen faktisch erst ab 1.7.2023 zum Tragen.

Voraussetzungen sind, dass es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit handelt und der Arbeitgeber beim zuständigen Sozialversicherungsträger einen entsprechenden Antrag stellt.

Im Verhältnis zu anderen EU/EWR-Staaten gelten die „normalen“ Regelungen der VO 883/2004 – bei min. 25 %iger Homeofficetätigkeit wechselt die SV-Zuständigkeit zum Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers.

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