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Neues Arbeitszeitgesetz in Kraft: Was Sie dazu wissen müssen

Neues Arbeitszeitgesetz in Kraft: Was Sie dazu wissen müssen

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Neues Arbeitszeitgesetz in Kraft: Was Sie dazu wissen müssen

Seit 1. September 2018 gelten die aktuellen Änderungen im Arbeitszeitgesetz und im Arbeitsruhegesetz. Kernstück ist die Anhebung der täglichen Höchstarbeitszeit auf zwölf Stunden. Über diese und wichtige weitere Änderungen informieren wir Sie in unserem aktuellen TPA Newsletter.

Änderung im Arbeitszeitgesetz (AZG)

Die gravierendste – und bis zuletzt heftig diskutierte – Änderung im Arbeitszeitgesetz (AZG) betrifft die Erlaubnis für Arbeitgeber, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab sofort bei Bedarf vorübergehend ohne Verwaltungsstrafen bis zu zwölf Stunden pro Tag bzw. 60 Stunden pro Woche beschäftigen zu dürfen, womit eine weitgehende Entkriminalisierung der Arbeitspraxis möglich sein sollte. Die nun mit der Novelle erlaubte zusätzliche 11. und 12. Stunde ist grundsätzlich als Überstunde abzugelten.

Aber:

  • Arbeitnehmer können Überstunden, die über zehn Stunden täglich bzw. 50 Stunden wöchentlich hinausgehen, ohne Angabe von Gründen ablehnen, und sie dürfen aus diesem Grund nicht benachteiligt werden – etwa, was das Entgelt oder die Aufstiegschancen betrifft.
  • Wird ein Arbeitnehmer dennoch gekündigt, kann die ausgesprochene Kündigung binnen zwei Wochen bei Gericht angefochten werden.
  • Zudem können Arbeitnehmer selbst wählen, ob sie Überstunden, die über die zehn bzw. 50 Stunden hinausgehen, in Geld oder mit Zeitausgleich vergütet bekommen wollen.

Bis 31.8.2018 durften Mitarbeiter – je nach gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Lage – maximal bis zu zehn Stunden am Tag bzw. 50 Stunden pro Woche beschäftigt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen war es allerdings möglich, per Betriebsvereinbarung oder mit Einzelvereinbarungen bis zu zwölf Stunden pro Tag bzw 60 Stunden pro Woche beschäftigt zu werden. Diese Regelung zu Sonderüberstunden ist mit der Novelle entfallen.

TPA Tipp

Unverändert aufrecht bleibt die Bestimmung, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Vier-Monats- Zeitraum im Schnitt maximal 48 Stunden pro Woche beschäftigt werden dürfen .Wichtig ist auch, dass alle für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer günstigere Regelungen in Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen durch die Novelle nicht berührt werden.

Für Gleitzeit-Vereinbarungen gilt künftig Folgendes

Gleitzeit-Arbeitende können seit 1.9.2018 für das gesetzlich zulässige Ausmaß der Normalarbeitszeit von zwölf Stunden herangezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass sie ein Zeitguthaben auch ganztägig verbrauchen können und der Verbrauch im Zusammenhang mit einer wöchentlichen Ruhezeit nicht ausgeschlossen ist.

TPA Tipp zur Gleitzeit

Bitte beachten Sie, dass die Gleitzeitvereinbarung die Möglichkeit vorsehen muss, dass Gleittage in Anspruch genommen werden können. Und sie darf auch die Möglichkeit zur Konsumation in Form verlängerter Wochenenden nicht ausschließen.

Arbeitet nun der Mitarbeiter unter diesen Voraussetzungen an einem Tag aufgrund der autonomen, von ihm selbst vorgenommenen Zeiteinteilung mehr als zehn Stunden, aber höchstens zwölf Stunden, handelt es sich dabei um Normalarbeitszeit.

Überstunden liegen nur dann vor, wenn der Arbeitgeber trotz Gleitzeit Arbeitsstunden anordnet, die über die Normalarbeitszeit von acht Stunden am Tag bzw. 40 Stunden in der Woche hinausgehen.

TPA Tipp

Bitte beachten Sie, dass viele Kollektivverträge vorsehen, dass auch bei Gleitzeit die Normalarbeitszeit mit zehn Stunden begrenzt bleibt und die 11. und die 12. Stunde des Tages als Überstunde gelten. Damit fällt für diese ein Überstundenzuschlag an.

Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe

Das Arbeitsruhegesetz (ARG) sieht vor, dass Mitarbeitern eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden zu gewähren ist, in die auch der Sonntag fällt. Mitarbeiter dürfen am Wochenende also grundsätzlich aufgrund der sogenannten Wochenendruhe nicht beschäftigt werden.

Seit 1. September 2018 gilt aber folgende Ausnahmeregelung: Bei vorübergehend auftretendem besonderen Arbeitsbedarf darf durch Betriebsvereinbarung eine Ausnahme von der Wochenend- und der Feiertagsruhe zugelassen werden, und zwar an maximal vier Wochenenden oder Feiertagen pro Arbeitnehmer und Jahr. In Betrieben ohne Betriebsrat ist dafür eine schriftliche Einzelvereinbarung notwendig.

Wenn zum Beispiel die Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe für wiederkehrende Ereignisse abgeschlossen werden – etwa jedes Jahr für die Weihnachts- oder Osterzeit – ist der entsprechende Anlass in der Betriebsvereinbarung bzw. in der schriftlichen Einzelvereinbarung festzuhalten.

TPA Tipp zur Wochendarbeit

Bitte beachten Sie, dass eine Ausnahme von der Wochenendruhe nicht an vier aufeinander folgenden Wochenenden erfolgen darf.

Ohne Betriebsvereinbarung dürfen Arbeitnehmer die Wochenend- und Feiertagsarbeit grundlos ablehnen. Sie dürfen deshalb weder bei Entgelt noch bei Aufstiegsmöglichkeiten oder Versetzung benachteiligt werden. Vor allem dürfen sie deswegen nicht gekündigt werden. Wird der Arbeitnehmer dennoch gekündigt, kann er die ausgesprochene Kündigung binnen zwei Wochen bei Gericht anfechten.

Sonderregel Einzelhandel

Für den Einzelhandel gibt es die Möglichkeit, betriebsintern an vier Wochenenden oder Feiertagen pro Jahr eine Ausnahme von der Wochenende- bzw. Feiertagsruhe zu vereinbaren, nicht. Denn Verkaufstätigkeiten sind nach dem Öffnungszeitengesetz geregelt.

WICHTIG – Neue Ausnahme für nahe Angehörige

Neu ist seit 1. September 2018 auch, dass bestimmte nahe Angehörige weder dem Arbeitszeit- noch dem Arbeitsruhegesetz unterliegen. Das betrifft Familienmitglieder, die im Rahmen von Dienstverhältnissen beschäftigt und bei der Gebietskrankenkasse als Dienstnehmer gemeldet sind.

Als nahe Angehörige gelten

  • die Eltern,
  • volljährige Kinder,
  • der/die im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte/-gattin oder eingetragene Partner/in, sowie
  • der/die Lebensgefährte/-gefährtin, wenn diese/r mit dem Arbeitgeber seit mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt.

Diese Ausnahme wirkt auch nur, wenn es sich bei dem Unternehmen/Arbeitgeber um ein Einzelunternehmen handelt. Kapitalgesellschaften bzw. im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften wie Kommanditgesellschaften (KG) und offene Gesellschaften (OG) können diese Regelung nicht in Anspruch nehmen.

Die Ausnahme von AZG und vom ARG greift aber nur dann, wenn

  • die gesamte Arbeitszeit des nahen Angehörigen aufgrund der besonderen Merkmale der Tätigkeiten nicht messbar bzw. nicht festlegbar ist, oder
  • die gesamte Arbeitszeit des nahen Angehörigen aufgrund der besonderen Merkmale der Tätigkeit die Selbstfestlegung der Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer erfordert.

Ebenfalls von den Regelungen befreit sind leitende Angestellte und – dies ist neu – sonstige Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbstständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist.

Sonderfall Hotel- und Gastgewerbe

Schon bisher konnte der Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer in Küche und Service von Saisonbetrieben eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit auf mindestens acht Stunden zulassen.

Auch die nun in Kraft getretene Neuregelung sieht vor, dass für Arbeitnehmer im Hotel- und Gastgewerbe bei geteilten Diensten die tägliche Ruhezeit auf mindestens acht Stunden verkürzt werden kann.

Aber folgende wesentliche Änderungen sind dabei zu beachten

Bei geteilten Diensten

  • erlaubt das AZG selbst die Verkürzung der Ruhezeit,
  • betrifft die Verkürzung der täglichen Ruhezeit vollzeit- und auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer,
  • wird die Verkürzung der Ruhepause nicht bloß in Saisonbetrieben, sondern in allen Betrieben des Hotelund Gastgewerbes möglich.

Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung!

 

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