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11. Januar 2019
Lesezeit: 3
min.
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Neues zu Werkverträgen / Dienstverträgen 2019
Werkverträge, Vortragende der Erwachsenenbildung & angestellte Ärzte
Sind Sie up-to-date mit den aktuellen Regelungen bei Werkverträgen und Dienstverträgen? Ärzte können jetzt angestellt werden und alles zu Vortragende der Erwachsenenbildung & Sozialversicherung. Hier gibt’s alle wichtigen Änderungen dazu, übersichtlich von unseren Experten für Sie zusammengefasst:
1. Vermeintliche Werkverträge
In das seit 1.7.2017 geltende Sozialversicherungszuordnungsgesetz (SV-ZG) haben viele Unternehmer die Hoffnung gesetzt, dass es damit ein Ende für die rückwirkende Umqualifikation von Werkverträgen in Dienstverträge gibt.
GKK: Prüfung bei Neuanmeldungen von Selbständigen
Leider haben sich diese Hoffnungen nicht erfüllt, im Gegenteil: Dadurch, dass (fast) jede Neuanmeldung eines (vermeintlich) Selbständigen bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) von der Gebietskrankenkasse näher geprüft wird, gibt es sehr viele strittige Fälle. Diese Vorabprüfungen versuchen manche so zu umgehen, dass sie sich bei der SVA gar nicht oder mit Einkünften unter der Versicherungsgrenze anmelden.
SV-ZG: Rückwirkende Umqualifikation
Das SV-ZG hat im Falle rückwirkender Umqualifikation den Vorteil, dass die vom (vermeintlich) Selbständigen an die SVA entrichteten Beiträge auf die entstehende Beitragsschuld bei der Gebietskrankenkasse angerechnet werden. In der Fachliteratur wurde wohl richtig aufgezeigt, dass der (vermeintlich) Selbständige diese Anrechnung nicht damit verhindern kann, dass er vertragswidrig keine Beiträge an die SVA geleistet hat; richtigerweise hat der Auftraggeber hier einen zivilrechtlichen Erstattungsanspruch gegen den Dienstnehmer.
2. Ärzte können jetzt angestellt werden, müssen aber nicht
Durch eine Änderung des Ärztegesetzes wurden im Dezember 2018 noch die folgenden Punkte im Nationalrat beschlossen: Niedergelassenen Ärzten wird es erstmals ermöglicht, Berufskollegen anzustellen. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht geht das Gesetz von einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Vertretungsarzt aus, sofern die beiden Ärzte (Vertreter und Vertretener) nicht überwiegend gleichzeitig in der Ordination tätig sind.
Änderungen gelten auch für ärztliche Tätigkeiten
Die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung zur Selbständigkeit wurde in diesem Gesetzespaket auch für ärztliche Tätigkeiten in ärztlichen Not- und Bereitschaftsdiensten, die von Ärztekammern eingerichtet werden, getroffen.
3. Vortragende in der Erwachsenenbildung
Im Bereich der Erwachsenenbildung gibt es einerseits Vortragende, die auf selbständiger Basis tätig sind. Es gibt andererseits aber auch solche, dass ihre Lehrtätigkeit als echte bzw. freie Dienstnehmer verrichten. In diesem Fall war es bislang möglich, das beitragsfreie Aufwandspauschale (Euro 537,78 pro Monat) bisher sechs Mal pro Bildungshalbjahr anzusetzen – unabhängig davon, wann die Leistungen erbracht wurden.
Im Zusammenhang mit der Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) gibt es nun die neue behördliche Ansicht, dass das Aufwandspauschale nur für jene Monate angesetzt werden kann, in denen tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet wurde. Dazu ist Folgendes anzumerken: Wenn im Zuge von Lehrtätigkeiten Vor- und Nachbereitungsarbeiten anfallen, ist wohl der gesamte Tätigkeitszeitraum relevant, nicht nur der Vortragstag selbst.
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