25. Juni 2019
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Alles zum Dienstwagen in Österreich: Nutzungsrichtlinien, Vertrag, etc
Was Sie über einen Dienstwagen in Österreich alles wissen sollten!
Welche Nutzungsrichtlinien bei einem Dienstwagen in Österreich zu beachten sind. Wir machen die Erfahrung, dass die Gewährung eines Dienstwagens meist im Arbeitsvertrag vereinbart wird, wenn auch eine Privatnutzung erlaubt wird. Über die Versteuerung dieses Sachbezuges macht man sich auch noch häufig Gedanken. Die Höhe des Sachbezuges (2 % oder 1,5 %) ist ja abhängig von der Höhe des CO2-Ausstoßes. Übrigens: Elektroautos sind sogar sachbezugsfrei.
Dienstgeber: Fragen zum Firmenauto
Weniger Gedanken macht man sich oft um die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen. Der das Firmen-KFZ gewährende Dienstgeber sollte sich insbesondere die folgenden Fragen zu den Nutzungsrichtlinien des Dienstwagens stellen:
- Möchte ich die Möglichkeit haben, die Gewährung des Firmenautos (zur Privatnutzung) zu widerrufen?
- Möchte ich die Nutzung des KFZ einschränken auf den Mitarbeiter selbst (bzw. seine Angehörigen)?
- Möchte ich die Nutzung in bestimmten Ländern ausschließen?
- Soll der Mitarbeiter einen fixen Kostenbeitrag leisten und/oder bestimmte Kosten selbst tragen (z.B. Benzin für lange Privat-/Urlaubsfahrten)?
- Was soll gelten, wenn das Dienst-KFZ durch ein Neues ersetzt wird?
- Soll der Mitarbeiter zur Fahrtenbuchführung verpflichtet werden (insbesondere dann, wenn nur der „halbe“ Sachbezug zur Anwendung kommen soll)?
Dienstwagen als Zusatz im Arbeitsvertrag
All diese Punkte zum Dienstwagen in Österreich kann man in einem Zusatz zum Arbeitsvertrag regeln. Sind mehrere Mitarbeiter betroffen, könnte auch eine unternehmensinterne Richtlinie zur Dienstwagennutzung erstellt werden. Ein häufiges Thema ist die Widerrufbarkeit der Privatnutzung. Sollte es durch den Widerruf zu einer nicht zumutbaren finanziellen Schlechterstellung des Mitarbeiters kommen, könnten Ausgleichszahlungen erforderlich werden.
TPA Tipp zum Widerruf Dienstwagen
Damit ein solcher Widerruf überhaupt möglich ist, muss er vertraglich vereinbart sein. Darüber hinaus wird der Widerruf idR nicht willkürlich, sondern nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zulässig sein. Als solche sachlichen Gründe kommen beispielsweise in Frage: – Wirtschaftliche Schwierigkeiten, – Sanierungsmaßnahmen, – Änderung des Aufgabengebietes, – Karenz, – unbezahlter Urlaub, – Entzug des Führerscheins.