25. April 2023
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Öko-IFB für klimafreundliche Heizungsanlagen
Aus ökologischen Gründen soll ausdrücklich geregelt werden, dass auch für die Anschaffung und Herstellung von klimafreundlichen Heizungen (Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärmetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze) in Zusammenhang mit Gebäuden ein Investitionsfreibetrag, der sog. Öko-IFB von bis zu 15 % zusteht.
Durch die neue Begünstigung soll im betrieblichen Bereich, also im Anlagevermögen von Betrieben im Sinne des Einkommensteuerrechts, ein weiterer steuerlicher Beitrag zum Einsatz klimafreundlicher Heizsysteme – wie sie auch im Rahmen des Programms „Raus aus Öl und Gas“ gefördert werden – geleistet werden.
Die begünstigten Wirtschaftsgüter sollen taxativ genannt werden, mit einem Öko-IFB gefördert werden als Gebäudeteil nur:
- Wärmepumpen,
- Biomassekessel,
- Fernwärme- bzw. Fernkältetauscher,
- Fernwärme- bzw. Fernkälteübergabestationen und
- Mikronetze
Weitere Wirtschaftsgüter, die als Gebäudebestandteile zu aktivieren sind, sind nicht begünstigt. Nicht Öko-IFB-fähig sind naturgemäß laufende Aufwendungen, also Instandhaltungen und Reparaturen, die nicht aktivierungspflichtig sind, da nur Wirtschaftsgüter des betrieblichen Anlagevermögens IFB-fähig sind. Der Höchstbetrag von EUR 1 Mio Investitionssumme pro Jahr (für 12 Monate bei vollem – auch abweichendem – Wirtschaftsjahr) wird nicht erhöht. Auch bei Pauschalierung gibt es keine neue Ausnahme.
Ein IFB kann derzeit für jene Wirtschaftsgüter, die als Teil eines Gebäudes anzusehen sind, nicht geltend gemacht werden, weil Gebäude vom IFB generell, also gänzlich ausgeschlossen sind. Die Beurteilung, ob ein eigenständiges Wirtschaftsgut oder ein Teil eines Gebäudes vorliegt, hat laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – VwGH nach der Verkehrsauffassung zu erfolgen (vgl. u.a. VwGH 4.3.2009, 2006/15/0203).
Nach der Verkehrsauffassung gehören bei Gebäudeeinbauten typische Gebäudeteile auch bei nur loser Verbindung zum Gebäude; sämtliche typische Gebäudeteile sind nicht selbständig bewertbar, auch wenn sie ohne Verletzung ihrer Substanz und mit geringen Kosten aus der Verbindung mit dem Gebäude gelöst werden können (vgl. VwGH 4.3.2009, 2006/15/0203 zu einer Hackschnitzelheizung).
Zu den typischen Teilen des Gebäudes und deshalb nicht als selbstständige Wirtschaftsgüter zählen z.B. auch Heizungsanlagen (vgl. VwGH 4.3.2009, 2006/15/0203; ebenso VwGH 16.12.2009, 2007/15/0305). Auch Aufwendungen für einen Fernwärmeanschluss (Umstellung der Heizungsanlage von Öl auf Fernwärme) sind dem Gebäude zuzuordnen (vgl. VwGH 2.10.2014, 2011/15/0195).
Vor diesem Hintergrund kann nach der alten Rechtslage für die Umstellung auf „klimafreundliche“ Heizungssysteme (z.B. Anschaffung einer Wärmepumpe) nach Ansicht des BMF kein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden, weil diese nach der Verkehrsauffassung und nach Ansicht des BMF in der Regel dem Gebäude zuzuordnen sein werden.
Da der mit dem ÖkoStRefG 2022 eingeführte IFB jedoch auch ökologische Akzente setzen will, soll durch die Neuregelung von § 11 Abs. 3 Z 2 EStG für die Anschaffung und Herstellung von klimafreundlichen Anlagen zur Wärme- und Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden jedenfalls ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden können. Dementsprechend soll die derzeit schon bestehende Ausnahme für emissionsfreie Kraftfahrzeuge um derartige Anlagen ergänzt werden, sodass diese – bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen des § 11 – auch dann IFB-fähig sind, wenn sie in Zusammenhang mit einem Gebäude stehen und als Gebäudeteil zu aktivieren sind.
Die Verankerung in § 11 Abs. 3 Z 2 EStG soll die IFB-Tauglichkeit der genannten Wirtschaftsgüter herbeiführen, aber keine darüberhinausgehenden ertragsteuerlichen Auswirkungen entfalten. An der bisherigen steuerlichen Beurteilung eines Heizsystems als Gebäudebestandteil (z.B. für Zwecke der AfA) soll sich daher durch die Neuregelung nichts ändern.
Die Beschlussfassungen im Nationalrat und Bundesrat sind derzeit noch offen.
Das Gesetz tritt erst am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft und soll für Anschaffungen bzw. Herstellungen entsprechender Anlagen ab dem 1.1.2023 gelten.
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