20. August 2019
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Österreich: Homeoffice & Betriebsstätte
Alles was Sie zum Homeoffice & Betriebstätte in Österreich wissen müssen!
Ende Juni hat das österreichische Bundesministerium für Finanzen (BMF) zum Thema „Homeoffice als Betriebsstätte“ Stellung genommen und dabei – insbesondere zum Thema „Heimarbeit“ – konkrete Anhaltspunkte geliefert, wann ein Homeoffice nach innerstaatlichem Recht und nach DBA zur Betriebsstätte für ein Unternehmen wird. TPA Steuerberaterin Iris Burgstaller über die steuerlichen Risiken beim Homeoffice in Österreich.
1. Wie ist bei der Prüfung des Vorliegens einer Betriebsstätte grundsätzlich vorzugehen?
Das Vorliegen einer Betriebsstätte ist in zwei Schritten zu prüfen:
Nationales Recht (in Österreich § 29 BAO)
Dieser Check ist relevant, um festzustellen, ob aus österreichischer Sicht überhaupt ein Anhaltspunkt für eine lokale Betriebsstätte vorliegt und in der Folge unter Umständen eine ertragsteuerliche Registrierung erforderlich ist.
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Sofern im ersten Schritt lokal eine Betriebsstätte festgestellt wird, regelt das DBA, ob tatsächlich auch ein lokales Besteuerungsrecht vorliegt, somit im Ergebnis tatsächlich in Österreich eine Gewinnbesteuerung erfolgen darf.
2. Wann liegt eine Betriebsstätte aus österreichischer Sicht vor?
Eine Betriebsstätte iSd § 29 BAO liegt bereits dann vor, wenn auch nur geringfügige (!) Tätigkeiten des Arbeitnehmers im Homeoffice für den Gewerbebetrieb des Arbeitgebers erfolgen.
Werden im Homeoffice in der Wohnung des Arbeitnehmers im Wesentlichen ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Laptop und ein Mobiltelefon zur Arbeitsausübung genutzt, so kann darin bereits eine „feste örtliche Anlage oder Einrichtung“ bestehen.
Zwar ist eine gewisse Verfügungsmacht des Unternehmers über die Anlage oder Einrichtung ist notwendig – allerdings wird diese Verfügungsmacht laut Info des BMF dem Arbeitgeber faktisch im Wege der betrieblichen Nutzung des Homeoffice durch seinen Arbeitnehmer verschafft.
3. Wann liegt eine Betriebsstätte aus DBA-Sicht vor?
Auf Basis der von Österreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen wird die Betriebsstätte durch Homeoffice dann schon auf die folgenden Umstände eingeschränkt:
RISIKO | ||
Erfordert grundsätzlich die Tätigkeit in Österreich ein Büro und ist daher das Home Office für die Ausübung der Tätigkeit des Mitarbeiters (zwingend) erforderlich? | NEIN | JA |
Werden die Arbeiten bloß gelegentlich und mit zahlreichen Unterbrechungen (auch) im Home Office durchgeführt? | JA | NEIN |
Macht der Arbeitnehmer Aufwendungen/Ausgaben im Zusammenhang mit der Nutzung seines österreichischen Wohnsitzes steuerlich geltend? | NEIN | JA |
Wird der österreichische Arbeitnehmer seitens des Arbeitsgebers aufgefordert seine Wohnung für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens zur Verfügung zu stellen? | NEIN | JA |
4. Spezifische Ausnahmen vom Vorliegen einer Betriebsstätte
Heimarbeit
- Bei Tätigkeiten iSd Heimarbeitergesetz 1960 kommt es nach innerstaatlichem Recht zu keiner Begründung einer Betriebsstätte: „Heimarbeiter, wer, ohne Gewerbetreibender nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung zu sein, in eigener Wohnung oder selbst gewählter Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Personen, die Heimarbeit vergeben, mit der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Verpackung von Waren beschäftigt ist„.
- Die Tätigkeiten, die unter diese Bestimmung fallen, sind sonach sehr stark beschränkt, da zB schon „einfache“ Schreibkrafttätigkeiten als zu qualifiziert gelten.
Bloße Hilfstätigkeiten im Rahmen der Gesamttätigkeit des Unternehmens:
- Sofern im Homeoffice nur Hilfstätigkeiten erbracht werden, die nicht der ordentlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens entsprechen, führt dies ebenfalls nicht zur Begründung einer Betriebsstätte.
5. Praxishinweise zum Homeoffice
Wenn Arbeitnehmer regelmäßig in ihrer Wohnung für einen ausländischen Arbeitgeber arbeiten, laufen diese Tätigkeiten Gefahr, in Österreich als Homeoffice-Betriebsstätte des Arbeitgebers qualifiziert zu werden. Es ist daher jedenfalls ein eingehender Check empfehlenswert.
Aufgepasst! Eine innerstaatliche Betriebsstätte nach § 29 BAO liegt bereits bei sehr geringen Anknüpfungspunkten der Tätigkeit im Homeoffice vor. Das Unterbleiben einer steuerlichen Registrierung bzw Abgabe von Steuererklärungen in Österreich darf nur dann erfolgen, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit laut DBA keine Betriebsstätte vorliegt. Dies ist idR unter den folgenden Umständen klar:
- die Steuerfreistellung in Österreich ist aus dem DBA unzweifelhaft ableitbar;
- dies wird korrespondierend von beiden Vertragsstaaten wahrgenommen; und
- bei Bedarf kann ein dokumentierter Besteuerungsnachweis im ausländischen Staat vorgelegt werden.
Steuerliche Fragen zum Homeoffice oder Betriebsstätte in Österreich?Sie arbeiten gelegentlich von zu Hause? Sie haben steuerliche Fragen zum Homeoffice? Kontaktieren Sie TPA Steuerberaterin Iris Burgstaller! |