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23. April 2025
Lesezeit: 3
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Öko-Zuschlag für ökologische Sanierung von Wohngebäuden: Steuerliche Vorteile und Voraussetzungen
Der Öko-Zuschlag für die ökologische Sanierung von Wohngebäuden wurde im Rahmen des Konjunkturpakets „Wohnraum und Bauoffensive“ im Jahr 2024 eingeführt und bietet nun auch für Vermieter (zuvor profitierten nur Privatpersonen von klimafreundlichen Sanierungsmaßnahmen gem. § 18 Abs 1 Z10 EStG) erhebliche steuerliche Vorteile. Diese Maßnahme zielt darauf ab, die Energieeffizienz von Gebäuden zu verbessern und den Einsatz umweltfreundlicher Technologien zu fördern. Im Zuge der Erstellung der Steuererklärungen für das Jahr 2024 ist zu prüfen, ob etwaige Sanierungsmaßnahmen für den Öko-Zuschlag genutzt werden können. Weiters ist eine zeitnahe Planung der potenziellen Maßnahmen für das Jahr 2025 angeraten, da der Öko-Zuschlag nur auf die Jahre 2024 und 2025 beschränkt ist. Im Folgenden rufen wir den Öko-Zuschlag noch einmal in Erinnerung, um dessen Vorteile in den Veranlagungen 2024 und 2025 voll ausschöpfen zu können.
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Für welche Maßnahmen gilt der Öko-Zuschlag und wie funktioniert er?
Der Öko-Zuschlag ermöglicht es, 15 % der Investitionskosten in klimafreundliche Sanierungsmaßnamen als fiktiven steuerlichen Aufwand geltend zu machen. Zu den förderfähigen Maßnahmen gehören insbesondere Erhaltungs- und Herstellungsaufwendungen, die zur Verbesserung der Energieeffizienz eines Gebäudes beitragen. Dazu zählen der Austausch von Fenstern und Türen, die Dämmung von Fassaden und Dächern sowie der Ersatz fossiler Heizsysteme durch klimafreundliche Alternativen. Beispiele für solche Alternativen sind Luft-Wärmepumpen, Pellets-Heizungen, Photovoltaikanlagen und Fernwärmeanschlüsse. Diese Maßnahmen tragen nicht nur zur Reduzierung des Energieverbrauchs und der CO₂-Emissionen bei, sondern erhöhen auch den Wohnkomfort und den Wert der Immobilie.
Um den Öko-Zuschlag in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Maßnahmen müssen in Gebäuden durchgeführt werden, die zu Wohnzwecken genutzt werden. Bei gemischt genutzten Gebäuden ist daher nur der Teil der Aufwendungen begünstigungsfähig, der die zu Wohnzwecken genutzten Gebäudeteile betrifft. Dies stellt sicher, dass die Förderung gezielt für Wohngebäude eingesetzt wird und nicht für gewerbliche Immobilien.
Der Geltungsbereich des Öko-Zuschlags umfasst sowohl betrieblich als auch außerbetrieblich genutzte Gebäude. Für den betrieblichen Bereich gilt der Zuschlag erstmalig für das Wirtschaftsjahr, das im Kalenderjahr 2024 beginnt, und letztmalig für das darauffolgende Wirtschaftsjahr. Die Inanspruchnahme erfolgt zur Gänze im Jahr der Durchführung der Maßnahmen, eine Verteilung der Kosten über mehrere Jahre ist nicht möglich. Zudem ist eine Doppelförderung ausgeschlossen, wenn bereits ein Investitionsfreibetrag gemäß § 11 Abs 3 Z 2 EStG in Anspruch genommen wurde.
Im außerbetrieblichen Bereich können die Aufwendungen für die Jahre 2024 und 2025 berücksichtigt werden, sofern die Zahlung in diesem Zeitraum erfolgt ist. Hier besteht ein Wahlrecht, ob die Inanspruchnahme des Öko-Zuschlags sofort zur Gänze, oder aliquot zur Verteilung des Sanierungsaufwandes über mehrere Jahre erfolgen soll. Diese Flexibilität ermöglicht es den Steuerpflichtigen, die steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen und ihre finanzielle Belastung zu steuern.
Conclusio
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Öko-Zuschlag eine attraktive Möglichkeit bietet, die Kosten für energetische Sanierungen zu senken und gleichzeitig einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Durch die gezielte Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und den Einsatz erneuerbarer Energien wird nicht nur die Umwelt geschont, sondern auch die Wohnqualität und der Wert der Immobilien gesteigert. Die zeitliche Befristung der Maßnahme auf die Jahre 2024 und 2025 unterstreicht die Dringlichkeit, jetzt aktiv zu werden und die Vorteile des Öko-Zuschlags zu nutzen.