12. März 2013
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Pendlerpauschale für Teilzeitkräfte
Grundsätzlich bleiben die Beträge und die Voraussetzungen für „große“ und „kleine“ Pendlerpauschale gleich wie bisher.
Änderungen der Pendlerpauschale für Teilzeitkräfte in Österreich
Überwiegensfrage: Teilzeit
Geändert wurde aber die „Überwiegensfrage“: Bisher musste man nämlich die Strecke „Wohnung – Arbeitsstätte“ an mindestens 11 Tagen im Monat zurücklegen, um einen Anspruch auf das Pendlerpauschale zu haben. Weiterhin gilt, dass das volle Pendlerpauschale unverändert zusteht, wenn die Strecke „Wohnung – Arbeitsstätte“ an mindestens 11 Tagen im Monat zurückgelegt wird.
Aliquote Pendlerpauschale für Teilzeitkräfte
Neu ist jedoch, dass auch für Teilzeitkräfte ein aliquotes Pendlerpauschale zustehen kann. Für Teilzeitkräfte, die die Strecke „Wohnung – Arbeitsstätte“ nicht überwiegend im Kalendermonat zurücklegen, soll das Pendlerpauschale ab 1.1.2013 wie folgt zustehen:
- Es besteht Anspruch auf 1/3 des Pendlerpauschales, wenn der Arbeitnehmer die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte an mindestens 4 Tagen, aber nicht mehr als 7 Tagen pro Kalendermonat zurücklegt;
- Es besteht Anspruch auf 2/3 des Pendlerpauschales, wenn der Arbeitnehmer die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte an mindestens 8 Tagen, aber nicht mehr als 10 Tagen pro Kalendermonat zurücklegt.
Achtung!
Werden für diese Strecke Wohnung – Arbeitsstätte Fahrtkosten für Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz zur Arbeitsstätte zu.
Einem Arbeitnehmer steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu. Damit soll sichergestellt werden, dass bei Aliquotierung des Betrages, weil z.B. mehrere Dienstverhältnisse bestehen, in Summe maximal drei Drittel des Freibetrages die Steuerbemessungsgrundlage reduzieren.