Personalverrechnung Änderungen 2023

Personalverrechnung Änderungen 2023

Personalverrechnung Änderungen 2023

Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Lohnabgaben – hier finden Sie die wichtigsten Werte für die Personalverrechnung 2023!

Folgende Themen werden in diesem Artikel behandelt:

Weiterführung von COVID-19 Maßnahmen

Sonderbetreuungszeit - Phase 8 von 1.1.2023 bis 7.7.2023

Das Instrument der Sonderbetreuungszeit wurde neuerlich für den Zeitraum vom 1.1. bis 7.7.2023 (Ende des Schuljahres 2023) ermöglicht. Es gelten dieselben Voraussetzungen wie bei der Phase 7, daher gibt es nur die Rechtsanspruchsvariante, keine Vereinbarungsvariante.

Sonderbetreuung kommt bspw in Betracht, wenn ein betreuungspflichtiges Kind in Quarantäne abgesondert oder das Kind wegen Aussetzung der verpflichtenden Teilnahme am Präsenzunterricht zu Hause betreut wird. Die mögliche Dauer beträgt insgesamt höchstens 3 Wochen je Arbeitnehmer. Während der Ferien und schulautonomen Tage kann keine Sonderbetreuungszeit vereinbart werden.

TPA Tipp: Arbeitgeber können eine Entgeltrückerstattung von 100 % binnen 6 Wochen nach Ende der Sonderbetreuungszeit zum 7.7.2023 beantragen (Deckelung mit der Höchstbeitragsgrundlage), allerdings ohne Lohnnebenkosten.

Freistellung von COVID-19-Risikogruppen bis 30.6.2023 verlängert

Die gesetzliche Grundlage zur Verlängerung der Risikogruppenfreistellung für Menschen mit COVID-19-Risikoattest wurde im Parlament beschlossen und durch Verordnung derzeit bis 30.4.2023 festgelegt (eine gesetzliche Ermächtigung zur Verlängerung durch Verordnung des Gesundheitsministers bis 30.6.2023 liegt vor).

TPA Tipp: Arbeitgeber können bis spätestens 12.6.2023 eine Entgeltrückerstattung von 100 % für den Zeitraum bis 30.4.2023 beantragen. Die Rückerstattung umfasst den anfallenden Lohn inkl. zugehöriger Lohnnebenkosten.

Kurzarbeit – Verlängerung bis 30.6.2023

Die bis 31.12.2022 geltenden Bedingungen bzw. Regelungen zur Kurzarbeit wurden bis zum 30.6.2023 verlängert und blieben im Wesentlichen unverändert. Die strenge Genehmigungspraxis des AMS wird beibehalten. Künftig wird es nicht mehr möglich sein, Lehrlinge in die Kurzarbeit einzubeziehen, da diese aus dem förderbaren Personenkreis gestrichen wurden. Ebenso entfällt künftig die Bestätigung eines Steuerberaters bei der wirtschaftlichen Begründung.

TPA Tipp: Gestrichen wurde der verpflichtende Urlaubskonsum für Kurzarbeitsprojekte ab 1.1.2023, wobei die Unternehmen sich weiterhin um den Abbau von Alturlaub bemühen müssen.

Steuerfreie Teuerungsprämie auch 2023

Durch den Gesetzgeber wurde für die Jahre 2022 und 2023 den Arbeitgebern ermöglicht, an ihre Mitarbeiter zwecks Teuerungsentlastung eine Teuerungsprämie bis zu EUR 3.000,00 jährlich pro Arbeitnehmer lohnabgabenfrei und SV-frei auszubezahlen. Bis zu einer Prämienhöhe von EUR 2.000,00 pro Jahr ist die Abgabenfreiheit an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft.

Zur vollen Ausschöpfung der restlichen EUR 1.000 bedarf es einer lohngestaltenden Vorschrift (z.B. Regelung im KV, in einer Betriebsordnung oder der Gewährung an alle Arbeitnehmer oder an bestimmte Arbeitnehmergruppen aufgrund eines steuerlichen Gruppenmerkmales).

Es muss sich hierbei um eine zusätzliche Zahlung handeln – eine Gehaltsumwandlung ist für die abgabenfreie Auszahlung schädlich.

Ein gesonderter Ausweis der Teuerungsprämie am Dienstnehmerlohnkoto und am Jahreslohnzettel L16 ist jedoch jedenfalls vorzunehmen.

Die abgabenfreie Teuerungsprämie von maximal EUR 3.000,00 jährlich kann nicht zusätzlich zur 2022 neu geschaffenen Mitarbeiterbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 35 EStG 1988 in Anspruch genommen werden. Es gilt ein gemeinsamer Höchstbetrag von EUR 3.000,00.

TPA Tipp: Die schriftliche Dokumentation der Teuerungsprämie z.B. durch einen Zuerkennungsbrief durch den Arbeitgeber für künftige Lohnabgabenprüfungen ist empfehlenswert, aber nicht Voraussetzung für die Abgabenfreiheit.

Neuigkeiten zur E-Mobilität

Fahrrad oder Kraftrad mit CO2-Emissionswert von 0

Mit 1.1.2023 traten die lang erwarteten Änderungen der Sachbezugswerteverordnung in Kraft. Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist grundsätzlich ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. Dies galt praktisch schon bisher.

Bezugsumwandlung für E-Bikes & E-Autos

Zusätzlich wurde durch die Sachbezugswerteverordnung klargestellt, dass die Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen bzw. geleasten Fahrrades oder Kraftrades mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer zur Privatnutzung im Rahmen einer Gehaltsumwandlung (!) überkollektivvertraglich gewährter Brutto-Geldbezüge nicht zu einem steuerpflichtigen Sachbezug führt. Allerdings ist eine Gehaltsumwandlung nur durch eine im Rahmen der Privatautonomie vorgenommenen Dienstvertragsänderung für die Zukunft (Brutto-Gehalts-/Lohnreduktion und Überlassung E-Fahrzeug) steuerlich anzuerkennen.

TPA Tipp: Durch diese Befreiung in der Sachbezugswerteverordnung wird die Bezugsumwandlung nun auch von der ÖGK im Bereich der Sozialversicherung anerkannt. Die ÖGK weist allerdings darauf hin, dass die Vereinbarung der Bruttoreduktion sich auf entsprechende „Folgeansprüche“ wie Sonderzahlungen, Kranken- und Urlaubsentgelt sowie Mehrarbeits- und Überstundenentlohnung etc durchschlägt.

Aufladen von E-Fahrzeugen beim Arbeitgeber

Erstmals finden sich in der Sachbezugswerteverordnung auch Regelungen bezüglich unentgeltlichen Aufladens von E-Fahrzeugen beim Arbeitgeber. Wird das E-Fahrzeug – unabhängig ob arbeitgeber- oder arbeitnehmereigenes Fahrzeug – beim Arbeitgeber unentgeltlich aufgeladen, so ist ein Sachbezugswert von EUR 0 anzusetzen.

Ersetzt oder trägt der Arbeitgeber die Kosten für das Aufladen des arbeitgebereignen E- Kraftfahrzeuges, ist kein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis anzusetzen, wenn

  • die Kosten des Aufladens an einer öffentlichen Ladestation nachgewiesen werden, oder
  • die vom Arbeitnehmer verwendete Ladeeinrichtung die Zuordnung der Lademenge zu diesem Kraftfahrzeug sicherstellt und die Höhe des Kostenersatzes wie folgt berechnet wird:

Die Kosten werden auf Basis des von der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) für das erste Halbjahr des vorherigen Kalenderjahres festgelegten durchschnittlichen Strom-Gesamtpreises (Cent pro kWh) der Haushaltspreise (öffentliches Netz) ermittelt. Für das Kalenderjahr 2023 ist dieser Preis mit 22,247 Cent/kWh festgesetzt.

Kostenersätze des Arbeitgebers für das Aufladen eines arbeitnehmereigenes (privaten) E‑Fahrzeuges stellen keinen (!) Auslagenersatz dar. Es liegt somit nach Ansicht der Behörden beitrags- und steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

TPA Tipp: Eine Übergangsregelung setzt zudem fest, dass für 2023 bis Ende 2025 die Möglichkeit besteht, dass der Arbeitgeber – im Falle einer technisch noch nicht möglichen Zuordnung der Lademenge zu einem konkreten Fahrzeug – anstelle der Strompreisberechnung einen abgabenfreien Pauschalersatz von bis zu EUR 30,00 pro Kalendermonat auszahlt.

Kostenersatz durch Arbeitgeber für die Anschaffung einer Wallbox

Zusätzlich findet sich in der Verordnung eine Regelung bei Anschaffung einer Ladeeinrichtung (Wallbox) durch den Arbeitnehmer bei sich zu Hause und einen diesbezüglichen Kostenersatz durch den Arbeitgeber.

Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ganz oder teilweise die Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung oder schafft er für den Arbeitnehmer eine Ladeeinrichtung an, ist nur der EUR 2.000,00 übersteigende Wert als Einnahme bzw. geldwerter Vorteil anzusetzen.

TPA Tipp: Bitte beachten Sie, dass die Steuerbefreiung bis zu EUR 2.000,00 nur gilt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch ein E-Kfz zur Verfügung stellt.

Weitere wichtige Neuerungen für 2023

Neues zur Urlaubsersatzleistung bei vorzeitigem Austritt

Bis dato gebührte für den Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts durch den Arbeitnehmer keine Urlaubsersatzleistung für einen allfälligen offenen Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr.

Diese Bestimmungen des österreichischen Urlaubsgesetzes wurden durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes – EuGH geändert, sodass laut Unionsrecht Arbeitnehmer auch bei unberechtigten Austritt Anspruch auf die Urlaubsersatzleistung für das laufenden Urlaubsjahr haben.

Somit gilt ab sofort, dass im Falle eines unberechtigten vorzeitigen Austrittes der europarechtliche Mindesturlaubsanspruch (derzeit 4 Wochen) aus dem laufenden Urlaubsjahr zumindest zeitanteilig als Urlaubsersatzleistung zu vergüten ist, soweit dieser noch nicht verbraucht wurde.

TPA Tipp: Der Restanspruch aus dem laufenden Urlaubsjahr – also die Differenz auf die 5 bzw 6 Wochen gemäß österreichischem Urlaubsgesetz – verfällt weiterhin. Etwaige Resturlaubsansprüche aus abgelaufenen Urlaubsjahren konnten und können durch diese Austrittsart nicht wegfallen und sind zu vergüten, soweit noch nicht Verjährung eingetreten ist.

Pendlerpauschale trotz Öffi-Tickets

Nach der  Rechtslage bis 31.12.2022 konnte der Arbeitnehmer, sofern der Arbeitgeber ihm eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte zur Verfügung gestellt hat, ein Pendler­pauschale nur für jene Wegstrecke geltend machen, die nicht vom Öffi-Ticket gedeckt war. Umfasst das Öffi-Ticket die gesamte Strecke, stand kein Pendlerpauschale und kein Pendlereuro zu.

Nach der neuen Rechtslage ab 2023 kann neben einem gewährten Öffi-Ticket das Pendlerpauschale ebenfalls berücksichtigt werden, jedoch nur in der Höhe des Differenzbetrages. Sprich das Pendlerpauschale vermindert sich um den Wert des vom Arbeitgeber gewährten Öffi-Tickets.

TPA Tipp: Der Pendlereuro gebührt trotzdem in voller Höhe.

Arbeitgeberzuschüsse zum Carsharing

Ab 1.1.2023 werden Zuschüsse des Arbeitgebers für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen von Carsharing bis zu EUR 200,00 pro Kalenderjahr lohnsteuerfrei gestellt. Der Zuschuss darf nur für die Nutzung von Fahrzeugen mit einen CO2-Emissions­wert von 0 Gramm pro Kilometer (Kraftfahrzeuge, Fahr- und Krafträder; auch E-Bikes und E-Scooter) verwendet werden. Der Zuschuss muss direkt an den Carsharing-Anbieter oder in Form von Gutscheinen geleistet werden.

Dieser Zuschuss wirkt sich nicht auf die Pendlerpauschale bzw. den Pendlereuro aus. Er ist im Rahmen des Freibetrages auch von den Lohnnebenkosten, also von DB, DZ und Kommunalsteuer befreit. Eine Befreiung in der Sozialversicherung ist noch nicht vorgesehen.

TPA Tipp: Eine Verpflichtung zur Erfassung dieses Zuschusses auf den Lohnkonten ist nach derzeitiger Rechtslage nicht vorgesehen.

Hinweispflicht der Arbeitgeber bei Urlaubsverjährung

Der Urlaub von Arbeitnehmer kann zwei Jahre ab Ende des Urlaubsjahres, in dem der Urlaub entstanden ist, verfallen. In einem deutschen Verfahren vor dem EuGH wurde festgestellt, dass die Verjährung nur zum Tragen kommt, wenn die Arbeitnehmer über den Urlaubsanspruch informiert und zuvor auf den drohenden Verfall hingewiesen wurden. Diese Regelung gilt u.E. auch für österreichische Arbeitsverhältnisse.

TPA TIPP: Es wird somit empfohlen, Arbeitnehmer schriftlich über den offenen Urlaubsanspruch zu informieren und diese somit nachweislich die Möglichkeit bekommen, den Urlaub noch rechtzeitig zu konsumieren.

Zinsersparnis bei Arbeitgeberdarlehen

Wird den Arbeitnehmern ein zinsenloser Kredit gewährt, welcher den Freibetrag von EUR 7.300,00 überschreitet, ist für den übersteigenden Betrag dieser Zinsersparnis ein Sachbezug anzusetzen.

TPA Tipp: Der Zinssatz für die Berechnung der Zinsersparnis beläuft sich gemäß neuer Verordnung des BMF im Jahr 2023 auf 1,00 %.

Absenkung des Dienstgeberbeitrages - DB ab 2023 möglich

Ab 1.1.2025 wird der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds dauerhaft von derzeit 3,9 % auf 3,7 % abgesenkt. Für 2023 und 2024 ist eine Reduktion ebenfalls möglich, wenn sie ausdrücklich

  • im Kollektivvertrag oder
  • in einer vom Kollektivvertrag ermächtigten Betriebsvereinbarung (wenn ein Betriebsrat besteht) oder
  • in der Dienstordnung der Gebietskörperschaften bzw. einer aufsichtsbehördlich genehmigten Dienstordnung der Körperschaften öffentlichen Rechts, oder
  • innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern

festgelegt ist. Ohne eine solche, vorgenannte lohngestaltende Vorschrift bleibt der Beitragssatz 2023 und 2024 bei 3,9 %.

Eine innerbetriebliche Festlegung kann (laut FAQs des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft) einseitig durch den Arbeitgeber selbst und ganz formlos erfolgen – beispielsweise durch die rechtzeitige Anfertigung eines internen Aktenvermerks (unterfertigt von den zeichnungsberechtigten Geschäftsführern) für später Lohnabgabenprüfungen mit folgendem Inhalt:

„Gemäß § 41 Absatz 5a Ziffer 7 FLAG wird der Dienstgeberbeitrag für alle Dienstnehmer, für die der Beitrag zu entrichten ist, in den Jahren 2023 und 2024 mit 3,7 % der Beitragsgrundlage festgelegt.“

TPA Tipp: Die Festlegung des DBs auf 3,7 % kann für alle Mitarbeiter erfolgen, für die eine Beitragspflicht besteht, auch freie Dienstnehmer und Gesellschafter-Geschäftsführer sind mitumfasst.

Sozialplanzahlungen ab 2023 als Betriebsausgabe abzugsfähig

Insoweit freiwillige/vertragliche Abfertigungen nicht mit 6 % besteuert werden können bzw. die Beträge die sog. Viertel- und Zwölftelregelung überschreiten, unterliegen diese einem steuerlichen Abzugsverbot. Eine Ausnahme von diesem Abzugsverbot besteht seit 1.1.2023 für Abfertigungen, die im Rahmen von Sozialplänen bezahlt werden.

TPA Tipp: Die lohnabrechnende Stelle sollte Sozialplanzahlungen jener Person melden, die die Steuererklärungen erstellt.

Abmilderung der kalten Progression ab 2023

Für das Kalenderjahr 2023 werden die Tarifstufen der Einkommensteuer (und somit auch der Lohnsteuer) inflationsbedingt angepasst (Teuerungsentlastungspaket Teil II). Diese Maßnahme soll der Erhöhung der Steuerlast durch Preissteigerungsraten entgegenwirken.

Folgende Tarifstufen gelten 2023:

Einkommen in € überEinkommen in € bisGrenzsteuersatz
011.6930 %
11.69319.13420 %
19.13432.07530 %
32.07562.08041 %
62.08093.12048 %
93.1201 Mio50 %
1 Mio 55 %

 

TPA Tipp: 2024 senkt sich die 3. Tarifstufe von derzeit 41 % auf 40 %. Überdies werden die Tarifstufen selbst weiter an die Inflation angepasst, sodass es insbesondere gegen Jahresende 2023 steuerlich vorteilhaft sein kann, Einkünfte uU ins Jahr 2024 zu verschieben.

Hinweisgeberschutzgesetz für Unternehmen ab 50 DN

Mit Ende 2021 hätte die neue EU-Richtlinie 2019/1937, auch bekannt als EU-Whistleblowing-Richtline, von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden müssen. In Österreich liegt derzeit nur ein Gesetzesentwurf vor, mit dem die „EU-Whistleblowing-Richtlinie“ in nationales Recht umgesetzt werden soll.

Der Entwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz – HSchG ist öffentlich abrufbar und befindet sich derzeit noch im laufenden Gesetzgebungsverfahren. Nachfolgende Eckpunkte beziehen sich auf diesen Entwurf.

  • Bis zu einer Arbeitnehmerzahl von maximal 49 besteht keine Verpflichtung.
  • Arbeitgeber müssen ein „internes Meldesystem“ einrichten bei einer Arbeitnehmerzahl von 50 bis maximal 249 bis spätestens 18.12.2023;
  • Ab einer Arbeitnehmerzahl von 250 ab dem Tag, der auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgt, spätestens jedoch 6 Monate danach.

Laut Gesetzesentwurf ist ein Whistleblower – Hinweisgeber eine Person, die Informationen über Verstöße gegen das EU-Recht meldet oder offenlegt, die ihr im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten zur Kenntnis gelangt sind. Die Richtlinie ist somit nicht nur auf Arbeitnehmer anzuwenden, sondern bspw auch auf ehemalige Beschäftigte, Stellenbewerber, aber auch auf Kunden und Lieferanten. Das bedeutet, der Schutzumfang kann sehr weit reichen.

Der Hinweisgeberschutz umfasst Verstöße gegen ausgewählte Rechtsbereiche des Unionsrechts, u.a. Bereiche wie Datenschutz, Umweltschutz, Verbraucherschutz, Finanzdienstleistungen und Geldwäscheprävention.

Berichte über Belästigungen oder Mobbing fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Den Mitgliedstaaten steht es jedoch frei, den Anwendungsbereich auf zusätzliche Rechtsgebiete (z.B. Korruptionsprävention) auszudehnen. Auch Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzregelungen (zB Arbeitszeit bzw. Arbeitsruhe) bzw. Arbeitsrechtsbestimmungen (zB Lohndumping) sind von den gesetzlichen Regelungen des HSchG nicht erfasst.

TPA Tipp: Die Umsetzung in Österreich beschränkt sich vorerst auf die von der Richtlinie zwingend vorgegebenen Inhalte. Damit sollen die Belastungen für kleinere und mittlere Unternehmen gering gehalten werden.

Internationales in der Personalverrechnung

Neue Regelungen für die Besteuerung von Inbound-Überlassungen

Anlässlich der VwGH-Revisionsentscheidung Ra 2020/13/0089 vom 23. April 2021 wurde im Verordnungsweg die abkommensrechtliche Entlastung von der Abzugsteuer der Gestellungsvergütung ins Inland überlassener Arbeitskräfte neu geregelt.

Die 20%ige Abzugssteuer ist bei Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich zu administrieren und dient der Sicherstellung der Besteuerung der Einkünfte der überlassenen Arbeitskräfte. Österreich hat kein Besteuerungsrecht an den Einkünften des ausländischen Gestellers und ist dieser mangels Betriebsstätte auch nicht zur Lohnsteuerabfuhr in Österreich verpflichtet.

Die Neuregelung durch Verordnung sieht nunmehr für die Zwecke dieser Sicherstellung eine Splittung des Gestellungsentgelts vor: 70 % Vergütungsanteil, 30 % Gestelleranteil. Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Konzerninterne Überlassung von Angestellten:
    • Einbehalt und Abfuhr von Abzug­steuer iHv 70% vom Gestellungs­entgelt oder
    • Freiwillige Lohnsteueradministration in Österreich.
  • Alle anderen Fälle:
    • Beantragung eines Befreiungsbescheides beim Finanzamt für Großbetriebe im Vorhinein
    • Keine Umgehungsgestaltung
    • Einbehalt und Abfuhr von Abzug­steuer iHv 70% vom Gestellungs­entgelt oder
    • Freiwillige Lohnsteueradministration in Österreich.

Die Rückerstattung der Abzugssteuer ist grundsätzlich mit 30 % des Gestellungsentgelts begrenzt.

TPA Tipp: Eine volle Rückerstattung ist im Falle freiwilliger Lohnsteueradministration möglich.

Homeoffice im Ausland – Verlängerung der Sonderregelung

Die pandemiebedingte Sonderregelung für Homeofficearbeiten im Ausland über der Maßgeblichkeitsgrenze von 25 % wurde von der EU-Verwaltungskommission bis 30. Juni 2023 verlängert. Damit soll Dienstgebern und Dienstnehmern das Beibehalten der Rechtssituation vor Corona-Zeiten erleichtert und ein ungewünschter Wechsel in der Sozialversicherungszuständigkeit verhindert werden.

TPA Tipp: Ist die Verlängerung von Homeoffice-Tätigkeiten im Ausland über den 30. Juni 2023 hinaus geplant, stehen Ihnen unsere Experten gerne beratend zur Verfügung.

SV-Vereinbarung mit Deutschland ab 1.1.2023

Zusätzlich zur generellen Sonderregelung bei grenzüberschreitendem Homeoffice haben sich Österreich und Deutschland auf ein bilaterales „Abkommen“ geeinigt. Dieses ermöglicht ab dem 1. Jänner 2023 „Telearbeit“ im Ausmaß von bis zu 40 % im Wohnsitzstaat der Arbeitskraft, ohne dass es zu einem Wechsel in der Sozialversicherungszuständigkeit kommt.

TPA Tipp: Antragsformulare und praktische Umsetzungshinweise wird in Österreich der Dachverband der Sozialversicherungen zur Verfügung stellen.

Die wichtigsten Werte für die Personalverrechnung 2023

  • ASVG Beitragssätze 2023:
Dienstgeber-Anteil21,03 %
Dienstnehmer-Anteil18.12 %
  • ASVG Verzugszinsen:
Die Verzugszinsen liegen 2023 bei4.63 %
  • ASVG monatliche Höchstbeitragsgrundlage und Geringfügikeitsgrenze 2023:
ASVG monatliche Höchstbeitragsgrundlage 20235.850,00 EUR
ASVG monatliche Geringfügikeitsgrenze 2023500,91 EUR
  • Freiwillige Abfertigungen – Deckelungen 2023:
Jahresviertel 202352.650,00 EUR
Jahreszwölftel (12/12) 2023210.600,00 EUR
  • Vergleichssummen – Deckelung 2023:
Vergleichssume Deckelung 202310.206,00 EUR (= 1/5 von 51.030 EUR)
  • GSVG monatliche Höchstbeitragsgrundalge 2023:
GSVG monatliche Höchstbeitragsgrundlage 20236.825,00 EUR
  • Versicherungsgrenze neue Selbständige 2023:
KV und PV jährlich6.010,92 EUR
  • Arbeitslosenversicherung – Grenzbeträge 2023:
Monatliche BeitragsgrundlageAngestellte / ArbeitgeberLehrlinge
bis 1.885,00 EUR0 % A03 (-3 %)0 % A04 (-1,2 %)
ab 1.885,01 EUR bis 2.056,00 EUR1 % A02 (-2 %)1 % A05 (-0,2 %)
ab 2.056,01 EUR bis 2.228,00 EUR2 % A01 (-1 %)1,2 % (normaler Satz)
ab 2.228,01 EUR3 % (normaler Satz)1,2 % (normaler Satz)
  • Behindertenausgleichstaxe 2023:
0 bis 24 AN0,00 EUR
25 bis 99 AN292,00 EUR
100 bis 399 AN411,00 EUR
ab 400 AN435,00 EUR

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