Neue BMF Info: Altes und Neues zur Quellensteuerentlastung

Neue BMF Info: Altes und Neues zur Quellensteuerentlastung

Neue BMF Info: Altes und Neues zur Quellensteuerentlastung

Neue BMF Info vom 15. Juni 2021 zur Quellensteuerentlastung & Ansässigkeitsbescheinigung

Bei Zahlungen an ausländische Empfänger müssen Unternehmen prüfen,ob diese Einkünfte eventuell unter eine österreichische beschränkte Steuerpflicht fallen und vom Zahlenden eine Abzugsteuer einzubehalten ist. Aufzupassen ist insbesondere bei folgenden Zahlungen:

  • Lizenzen
  • Beratungsleistungen
  • Aufsichtsratsvergütungen
  • Dividenden

Die österreichische Abzugsteuer von 20% bzw 25% wird unter Umständen durch Doppelbesteuerungsabkommen oder EU Richtlinien reduziert. Für eine Reduktion dieser innerstaatlichen Abzugsteuersätze sind von österreichischen Unternehmen formale Voraussetzungen zu beachten, da ansonsten eine Haftung für die nicht oder zu gering einbehaltene Abzugsteuer droht.

Verpflichtende Nutzung der österreichischen Formulare

Die Abkommens- oder Richtlinienberechtigung eines ausländischen Einkünfteempfängers ist grundsätzlich unter Verwendung der vom BMF für diese Zwecke aufgelegten Formulare glaubhaft zu machen. Dies sind insbesondere:

  • ZS-Qu1: Entlastung unter Doppelbesteuerungsabkommen für natürliche Personen
  • ZS-Qu2: Entlastung unter Doppelbesteuerungsabkommen für juristische Personen
  • ZS-EUMT: Entlastung für Dividenden nach der EU Mutter-Tochter-Richtlinie

Diese Formulare müssen vom ausländischen Einkünfteempfänger vollständig ausgefüllt und unterfertigt werden. Zusätzlich muss auch eine Ansässigkeitsbescheinigung auf den Formularen eingeholt werden.

Ansässigkeitsbescheinigung auf den österreichischen Formularen

Die österreichische Finanzverwaltung verlangt, dass die ausländische Behörde auf den österreichischen Formularen eine Ansässigkeitsbescheinigung erteilt.

Wichtig: Die Bestätigung der Ansässsigkeit muss auf den österreichischen Formularen erfolgen.

Nach einer aktuellen BMF Info vom 15. Juni 2021 darf hiervon nur im Verhältnis zu nunmehr sechs Staaten abgewichen und die ausländischen Ansässigkeitsformulare verwendet werden:

  • USA
  • Thailand
  • Mexiko
  • Türkei
  • Chile
  • Spanien (neu auf Basis einer Konsultationsvereinbarung vom 6. Juni 2021 – in Spanien werden nur mehr elektronische Ansässigkeitsbescheinigungen zur Verfügung gestellt)

 

Wenn Sie Fragen zu den aktuellen Änderungen bei der Quellensteuerentlastung – Ansässigkeitsbescheinigung haben, kontaktieren Sie unsere Steuerexperten!

TPA Steuerberatung - Steuerstrukturierung-National und International

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