Quellensteuern: BMF-Update – Verwendung ausländischer Formulare für Ansässigkeitsbescheinigungen (Februar 2024)

Quellensteuern: BMF-Update – Verwendung ausländischer Formulare für Ansässigkeitsbescheinigungen (Februar 2024)

Quellensteuern: BMF-Update – Verwendung ausländischer Formulare für Ansässigkeitsbescheinigungen (Februar 2024)

Grundsatz: Verwendung der österreichischen Formulare

Österreichische Unternehmen und Private, die bestimmte Zahlungen – beispielsweise Lizenzen oder Beratungshonorare – an ausländische Einkünfteempfänger vornehmen, können zum Einbehalt von Quellensteuer verpflichtet sein und für die Quellensteuer auch haften.

Eine Entlastung von dieser Quellensteuer – entweder teilweise oder zur Gänze – darf nur dann erfolgen, wenn mittels der vom BMF für diese Zwecke aufgelegten Formulare (zB der Formulare zur Entlastung an der Quelle oder der jeweils anwendbaren Rückerstattungsformulare) glaubhaft gemacht werden kann, dass der ausländische Einkünfteempfänger die Vorteile eines DBAs oder einer Richtlinie geltend machen darf.

Es müssen in diesem Fall grundsätzlich die österreichischen Formulare verwendet werden und auf diesen seitens der ausländischen Finanzverwaltungen Ansässigkeitsbescheinigungen erteilt werden.

Dies bereitet zunehmend Probleme in der Praxis, insbesondere, falls ausländische Steuerverwaltungen auf digitale Formen der Ansässigkeitsbescheinigung umstellen.

Ausnahmefälle, in denen auch die ausländischen Formulare akzeptiert werden

Das BMF hat nunmehr Ende Februar 2024 in einem neuen Erlass ein Update veröffentlicht, in dem der Kreis der Staaten, mit denen bis jetzt Ausnahmevereinbarungen getroffen wurden, festgehalten wird. Details finden Sie hier.

In diesen Fällen dürfen die Bescheinigungen (teilweise) auch jeweils in der Form des ausländischen Staates beigebracht werden und nicht zwingend durch Bestätigung auf den österreichischen Formularen.

Solche, teilweise voneinander abweichende Vereinbarungen bestehen mit folgenden Staaten:

  • Mexiko
  • Thailand: Österreich ist bereit, auch auf thailändischen Formularen ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigungen anzuerkennen, wenn zusätzlich zu dieser Ansässigkeitsbescheinigung von der zuständigen regionalen thailändischen Finanzbehörde auf dem jeweils relevanten vollständig und richtig ausgefüllten österreichischen Formular bestätigt wird, dass auf dem relevanten thailändischen Formular eine Ansässigkeitsbescheinigung ausgestellt wurde. Der Antragsteller hat die thailändische Ansässigkeitsbescheinigung dem österreichischen Formular anzuheften.
  • Türkei
  • USA
  • Chile
  • Spanien
  • Portugal
  • Belgien (siehe hier die spezielle Vorgangsweise laut Erlass des BMF vom 21.06.2023, 2023-0.451.130,
  • Griechenland: ganz neuer Erlass des BMF vom 13.02.2024, 2024-0.081.962.

TPA Tipp

Österreichische Unternehmen sollten im Hinblick auf die Haftung für die Quellensteuer sorgfältig die Einhaltung der jeweiligen Dokumentationsanforderungen prüfen. Sofern die Dokumentation insb. bei Überweisung noch nicht vollständig ist, empfiehlt sich der Einbehalt der österreichischen Abzugsteuer in voller Höhe und der Verweis des ausländischen Einkünfteempfängers auf die Möglichkeit eines Rückerstattungsverfahrens, in dem er dann (später) alle erforderlichen Unterlagen vorlegen kann und muss.

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