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Telearbeit und Sozialversicherung: Rahmenvereinbarung zwischen Österreich und Tschechien ab 1. März 2023

Telearbeit und Sozialversicherung: Rahmenvereinbarung zwischen Österreich und Tschechien ab 1. März 2023

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Telearbeit und Sozialversicherung: Rahmenvereinbarung zwischen Österreich und Tschechien ab 1. März 2023

Am 30. Jänner 2023 wurde mit Tschechien eine Rahmenvereinbarung bei gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit unterzeichnet. Die diesbezügliche Rahmenvereinbarung entspricht in ihren Eckpunkten der auch bereits mit Deutschland abgeschlossenen Rahmenvereinbarung.

Was ist der Inhalt der Vereinbarung?

Kerninhalt der Vereinbarung ist, dass eine Tätigkeit von bis zu maximal 40% im Wohnortstaat nicht zu einem Wechsel der Sozialversicherungspflicht führt.

Voraussetzung ist, dass nur ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Außerdem muss die Telearbeit üblicherweise regelmäßig wiederkehrend in der Regel in der häuslichen Umgebung unter Einsatz von Informationstechnologie ausgeübt werden.

Wer fällt unter die Rahmenvereinbarung?

Die Rahmenvereinbarung gilt (nur) zwischen Tschechien und Österreich:

  • Der Sitz des/der Arbeitgeber:in oder die Betriebsstätte, wo dieselbe Arbeit ansonsten verrichtet wird, muss sich in Tschechien oder Österreich befinden.
  • Der Wohnsitz des/der Arbeitnehmer:in muss sich im jeweils anderen Staat befinden.
  • Anwendbar ist die Rahmenvereinbarung zudem nur für Staatsangehörige der Europäischen Union, Schweiz sowie Islands, Norwegens und Liechtensteins sowie Staatsangehörige aus anderen als den vorgenannten Staaten mit rechtmäßigem Wohnsitz in Österreich oder Tschechien.

Wie kann die Rahmenvereinbarung auf den jeweiligen Einzelfall Anwendung finden?

Es besteht Antragspflicht für die Anwendung der Rahmenvereinbarung: Ein Antrag auf Ausnahmevereinbarung ist bei der zuständigen Stelle des Staates zu stellen, dessen Rechtsvorschriften anwendbar sein sollen.

In Österreich ist dies der Dachverband der Sozialversicherungen, Abteilung für europäische und internationale Sozialversicherung.

 

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