Recht auf Vorsteuerabzug trotz fehlender Rechnungsmerkmale

Recht auf Vorsteuerabzug trotz fehlender Rechnungsmerkmale

Recht auf Vorsteuerabzug trotz fehlender Rechnungsmerkmale

Mehrwertsteuer: Recht auf Vorsteuerabzug

Auch bei fehlenden Rechnungsmerkmalen kann das Recht auf Vorsteuerabzug gewahrt bleiben. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun festgestellt. Anhand eines portugiesischen Falles (Barlis 06, C-516/14) präzisierte der EuGH die Voraussetzungen des Artikel 226 der Mehrwertsteuer- System-Richtlinie, die für die Vorsteuerabzugsberechtigung erforderlich sind.

TPA Lesetipps rund um den Vorsteuerabzug

Rechnungsmerkmale in Artikel 226 MwStSys-RL

Zum Hintergrund: Eine portugiesische Gesellschaft hat von 2008 bis 2010 Dienstleistungen einer Anwaltskanzlei in Anspruch genommen und die darauf entfallende Mehrwertsteuer zum Abzug gebracht. Fraglich war, ob die auf den Rechnungen angegebene Leistungsbeschreibung („juristische Dienstleistungen“) und der Leistungszeitpunkt („ab [einem bestimmten Tag] bis zum heutigen Tag“ und „bis zum heutigen Tag“) ausreichend sind.

EuGH: Rechnung erfüllt Anforderungen nicht

Der EuGH führte aus, dass die Leistungsbeschreibung zu allgemein ist und daher den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beschreibung der Tätigkeit nicht entspricht. Der Leistungszeitraum muss deutlich mit Anfangs- und Enddatum angegeben werden. Diese Voraussetzung erfüllt eine Rechnung nicht, wenn kein Anfangsdatum angegeben ist (sondern nur „bis zum heutigen Tag“).

Ist der Vorsteuerabzug zulässig?

Der EuGH stellte dazu jedoch Folgendes fest: Der Steuerabzug darf nicht alleine deshalb versagt werden, weil die Rechnung nicht den Merkmalen in Artikel 226 MwStSys-RL entspricht – die Steuerverwaltung aber sämtliche Daten zur Überprüfung dieser Voraussetzungen besitzt. Das bedeutet, dass alle vom Steuerpflichtigen zusätzlich beigebrachten Informationen (zB Leistungsverzeichnisse zur Rechnung) als Nachweis der materiellen Voraussetzungen berücksichtigt werden müssen.

Was bedeutet dieser Fall für Österreich?

Das österreichische BMF wird diese Rechtsansicht durch den in Begutachtung befindlichen Wartungserlass in die Umsatzsteuerrichtlinien übernehmen.

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