16. November 2017
Lesezeit: 3
min.
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Rechtssicherheit für neue Selbständige
Liegt eine selbständige oder eine unselbständige Tätigkeit vor?
Das neue Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz soll mehr Rechtssicherheit bringen.
Bei einer GPLA (Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben) kam es immer wieder vor, dass die Krankenkasse oder das Finanzamt Selbständige als Dienstnehmer qualifizierte, und deshalb rückwirkend Pflichtversicherungsbeiträge nach dem ASVG fällig wurden. Fallweise mussten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge rückwirkend für bis zu fünf Jahre nachgezahlt werden.
Neues Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz
Das neue Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SV-ZG), das am 1.7.2017 in Kraft getreten ist, soll nun Klarheit bringen und die Unsicherheit über das Vorliegen einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit beseitigen.
Dafür werden drei neue Verfahrensarten geschaffen:
Versicherungszuordnung auf Antrag
Ein nach GSVG versicherter Selbständiger kann auf Antrag eine Überprüfung seiner Versicherungszuordnung bei der GKK beantragen. Die SVA kann im eigenen Wirkungsbereich selbst Erhebungen durchführen.
GPLA mit Mitwirkung der SVA/SVB
Tritt im Rahmen einer GPLA der Verdacht auf, dass eine bisher selbständige Tätigkeit als nichtselbständige Tätigkeit anzusehen ist, dann ist die SVA/SVB über diesen Verdacht zu informieren und kann diese eigene Ermittlungen durchführen.
Vorabprüfung
Personen, die bestimmte („verdächtige“) freie Gewerbe anmelden, und auch neue Selbständige müssen nunmehr einen umfangreichen zusätzlichen Fragebogen ausfüllen, der sich u.a. auf folgende Bereiche bezieht: eigene betriebliche Struktur, freie Arbeitszeiteinteilung, Ablehnungs- und Vertretungsrecht, persönliche Leistungserbringung, Konkurrenzklausel, ….
Auf Basis der relevanten Antworten zur selbständigen Erwerbstätigkeit erfolgt von Seiten der SVA eine Zuordnung als selbständige Erwerbstätigkeit.
Überprüfung der Selbständigkeit
Liegt nach Ansicht der SVA ein Zweifelsfall bei der neuen Selbständigkeit vor, erfolgt eine gemeinsame Abklärung mit der GKK („Vorabprüfung“).
Die Vorabprüfung – ebenso wie die Prüfung im Rahmen der GPLA – kann folgende drei Lösungsvarianten ergeben:
- Einvernehmliche Feststellung einer selbständigen Tätigkeit (SVA/SVB erlässt Bescheid)
- Einvernehmliche Feststellung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Bescheid bei GKK kann beantragt werden)
- Dissens (SVA/SVB selbständige, GKK unselbständige Erwerbstätigkeit): GKK muss einen Bescheid erlassen, hat sich jedoch mit den abweichenden Feststellungen/Vorbringen der SVA/SVB auseinanderzusetzen und muss diese im Bescheid festhalten. Tut sie dies nicht, liegt ein Verfahrensmangel vor.
Den erlassenen Bescheiden kommt Bindungswirkung auch gegenüber der Finanz zu; diese bezieht sich jedoch nur auf den festgestellten Sachverhalt laut Fragebogen. Ergibt sich im Rahmen einer GPLA ein anderer Sachverhalt, dann kann es trotzdem zu einer rückwirkenden Umqualifizierung kommen.
Im Falle einer Umqualifizierung werden die bei der SVA/SVB einbezahlten SV-Beiträge künftig direkt auf die ASVG-Schuld überrechnet, sodass bei der GKK eine geringere Nachzahlung erfolgt – es kommt also erstmals zu einer beitragsmäßigen Rückabwicklung.
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