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16. November 2017
Lesezeit: 2
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Safe Harbor: Pflichten des Geschäftsführers
Bleiben Sie auf der sicheren Seite, wenn es um die Pflichten des Geschäftsführers geht!
Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder müssen jeden Tag eine Vielzahl von unternehmerischen Ermessensentscheidungen treffen. Worauf müssen sie dabei achten und wie können sie ihre Sorgfaltspflichten und die Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft erfüllen – und auch noch den Interessen der Stakeholder gerecht werden? Was bringt das GmbH-Gesetz und das Aktiengesetz für österreichische Unternehmer?
GmbH-Gesetz und Aktiengesetz
Mit 1.1.2016 wurde im GmbH-Gesetz und im Aktiengesetz die aus dem anglo-amerikanischen Rechtsraum stammende sog. „Business Judgement Rule“ – und damit de facto ein haftungsfreier Ermessensspielraum für unternehmerische Entscheidungen – gesetzlich verankert und klargestellt („safe harbor“). Damit müssen Geschäftsführer einer Vielzahl Ihrer Pflichten gesetzlich nachkommen. Das erfolgte entsprechend der bisherigen Judikatur und rechtsformübergreifend für alle Gesellschaftsformen.
Inzwischen hat der OGH diese Judikatur auch auf Stiftungsvorstände ausgedehnt.
Was sind die Sorgfaltspflichten und Treuepflichten des Geschäftsführers?
Laut einem OGH-Urteil aus 2016 handelt demnach ein Geschäftsführer oder Vorstand jedenfalls im Einklang mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes und damit pflichtgemäß, wenn bei unternehmerischen Entscheidungen folgende Kriterien kumulativ erfüllt werden:
- Der Geschäftsleiter darf sich nicht von sachfremden Interessen leiten lassen.
- Die Entscheidung muss auf Grundlage angemessener Informationen getroffen werden.
- Die Entscheidung muss ex-ante betrachtet offenkundig dem Wohl der Gesellschaft dienen.
- Der Geschäftsleiter muss (vernünftigerweise) annehmen dürfen, dass er zum Wohle der Gesellschaft handelt. Das bedeutet, dass er hinsichtlich der übrigen Kriterien gutgläubig sein muss.
Was passiert bei Nicht-Einhaltung der Pflichtes des Geschäftsführers?
Werden nicht alle Kriterien erfüllt, tritt umgekehrt nicht automatisch eine Haftung ein, sondern es ist zu prüfen, ob eine konkrete Sorgfaltswidrigkeit vorliegt. Die Geschäftsführung hat ja keine Erfolgshaftung. Kein haftungsfreier unternehmerischer Ermessensspielraum besteht jedoch bei Kompetenzüberschreitungen oder Verletzung gesellschaftsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen.
Wann ist die Information angemessen?
Die Angemessenheit der Informationen ist abhängig
- von der zur Verfügung stehenden Zeit,
- von der Bedeutung der Entscheidung und
- von dem mit ihr verbundenen Risiko für die Gesellschaft.
Wie wird die Angemessenheit der Information dokumentiert?
Zur Dokumentation der Angemessenheit der Informationen und zur rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Absicherung der Ermessensentscheidung sollten bedeutende bzw. (besonders) risikobehaftete Entscheidungen auf Grundlage eines schlüssigen Expertengutachtens (zB zur wirtschaftlichen Situation eines Unternehmens) erfolgen. Außerdem sollten sie auf einem den Anforderungen des Unternehmens entsprechenden Rechnungswesen, internen Kontrollsystem, Risiko-, Governance & Compliance-Management beruhen.
Gerne unterstützen wir Sie bei
- der Überprüfung kritischer Sachverhalte und der Analyse von Alternativen
- der Erstellung einer integrierten Finanzplanung bzw. einer Fortbestehensprognose
- der Entwicklung und Einrichtung eines Risikomanagements, eines internen Kontrollsystems bzw. eines Governance & Compliance Managements.
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