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Sitzverlegung einer österreichischen Privatstiftung nach Liechtenstein

Sitzverlegung einer österreichischen Privatstiftung nach Liechtenstein

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Sitzverlegung einer österreichischen Privatstiftung nach Liechtenstein

Was Sie bei einer Sitzverlegung der Privatstiftung & Liechtenstein beachten sollten!

Das Steuerabkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich bringt Änderungen bei der Sitzverlegung von österreichischen Privatstiftungen nach Liechtenstein. Das Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Steuern (in Folge kurz Steuerabkommen) wurde in den Österreichischen Medien intensiv diskutiert. Was gibt es steuerlich für die Sitzverlegung einer Stiftung nach Liechtenstein zu beachten?

1. Erhöhte Rechtssicherheit für liechtensteinische Stiftungen in Liechtenstein

Das Steuerabkommen Österreich / Liechtenstein bedeutete für viele (natürliche und juristische) Personen schmerzliche Steuernachzahlungen, hat jedoch gerade für liechtensteinische Stiftungen einen erheblichen Vorteil bewirkt: Höhere Rechtssicherheit. Erstmals wurden gesetzliche Regelungen geschaffen, wann eine liechtensteinische Stiftung als steuerlich transparent und wann als intransparent zu qualifizieren ist. Damit ist die liechtensteinische Privatstiftung eine echte Alternative zur österreichischen Privatstiftung geworden.

Demzufolge wird in Österreich vermehrt die Möglichkeit diskutiert, „einfach“ den Sitz einer bestehenden österreichischen Privatstiftung nach Liechtenstein zu verlegen. Auf den ersten Blick scheint die Sitzverlegung an § 1 Privatstiftungsgesetz zu scheitern, nach welchem die österreichische Privatstiftung ihren Sitz im Inland haben muss.

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2. EU: Recht auf Niederlassungsfreiheit

Für die Möglichkeit einer Sitzverlegung spricht aber das innerhalb der Europäischen Union geltende Recht auf Niederlassungsfreiheit. Diese Grundfreiheit gestattet es juristischen Personen, ihren Sitz, allenfalls unter gleichzeitiger Umwandlung in eine geeignete Rechtsform, in einen anderen Staat zu verlegen. Für den Bereich des Gesellschaftsrechtes hat der EuGH diesen Grundsatz bereits mehrfach judiziert (EuGH 16.12.2008, Rs C-210/06 Cartesio, EuGH 12.7.2012, Rs C-378/10 VALE). Wenn diese Rechtsprechung auf Privatstiftungen tatsächlich übertragen werden kann, ist eine Sitzverlegung einer österreichischen Privatstiftung nach Liechtenstein möglich.

3. Keine Stiftungseingangssteuer, aber uU Wegzugsbesteuerung

Warum wird über die Möglichkeit einer identitätswahrenden Sitzverlegung so intensiv diskutiert?

Im Rahmen einer Sitzverlegung nach Liechtenstein fällt infolge der Identitätswahrung keine (!) Stiftungseingangssteuer in Höhe von 5 % bzw. 7,5 % an.

Aus ertragsteuerlicher Sicht ist weiters zu beachten, dass es – abhängig vom jeweiligen Sachverhalt – durch die Sitzverlegung zu einer Nachversteuerung von stillen Reserven auf Ebene der Privatstiftung kommen kann („Wegzugsbesteuerung“). Es besteht jedoch die Möglichkeit, die anfallenden Steuern erst zu jenem Zeitpunkt zu entrichten, in dem die stillen Reserven tatsächlich ertragsteuerlich realisiert werden. Erfolgt die tatsächliche Realisation erst nach Ablauf der zehnjährigen Verjährungsfrist, wird die Wegzugsbesteuerung nach geltender Rechtslage nicht mehr erhoben.

Im Rahmen einer identitätswahrenden Sitzverlegung kann zudem keine (!) Grunderwerbsteuer und keine (!) Grundbuchseintragungsgebühr anfallen.

Derzeit liegen im Zusammenhang mit einer allfälligen Sitzverlegung noch keine (rechtlichen und) praktischen Erfahrungswerte vor. Gerne begleiten wir den ersten Stifter, der diesen viel diskutierten Schritt wagt:

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