Steuerabkommen Österreich Liechtenstein

Steuerabkommen Österreich Liechtenstein

Steuerabkommen Österreich Liechtenstein

Alles, was Sie über das Steuerabkommen Österreich Liechtenstein wissen müssen! Am 29. Jänner 2013 haben die Republik Österreich und das Fürstentum Liechtenstein ein Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Steuern geschlossen, welches voraussichtlich am 1. Jänner 2014 in Kraft tritt. Nachdem das Steuerabkommen Österreich Liechtenstein gesetzesändernd bzw. gesetzesergänzend ist, bedarf es noch der Genehmigung des Nationalrates und des Bundesrates. Was Sie steuerlich beachten sollten, haben unsere Steuerexperten hier für Sie zusammengefasst!

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Besteuerung von Vermögenswerten und Stiftungen

Das Steuerabkommen mit Liechtenstein soll einerseits die Besteuerung von Vermögenswerten, die in Österreich ansässigen natürlichen Personen gehören, sicherstellen; Dies erfolgt sowohl für die Vergangenheit durch eine Nachversteuerung, als auch für die Zukunft durch unmittelbaren Steuereinbehalt.

Stiftungen: Auswirkungen des Steuerabkommens Österreich/Liechtenstein

Andererseits – und hier geht der Anwendungsbereich weit über den des Steuerabkommens mit der Schweiz hinaus – erfasst es auch liechtensteinische Stiftungen und stiftungsähnlichen Anstalten mit in Österreich ansässigen Begünstigten.

Nachfolgend geben wir in unserem Newsletter einen ersten Überblick über den Anwendungsbereich und die Auswirkungen des Steuerabkommens.

1. Anwendungsbereich des Steuerabkommens

Vom Steuerabkommen sind alle in Österreich ansässigen natürlichen Personen (vereinfacht: mit Wohnsitz in Österreich) betroffen, die über ein Konto oder Depot bei einer liechtensteinischen Bank verfügen oder Nutzungsberechtigte einer „Vermögensstruktur“ (Stiftungen, stiftungsähnliche Anstalten und besondere Vermögenswidmungen mit oder ohne Persönlichkeit) sind, die von einem liechtensteinischen Treuhänder verwaltet wird.

1.1 Ansässigkeit in Österreich

Als relevanter Stichtag für die Ansässigkeit gilt der 31.12.2011. Personen mit österreichischem Reisepass gelten für Zwecke der Nachversteuerung von Vermögenswerten gemäß Artikel 3 des Steuerabkommens grundsätzlich als in Österreich ansässig. Diese gesetzliche Vermutung kann nur durch eine Wohnsitzbescheinigung einer ausländischen Finanzverwaltung widerlegt werden.

1.2 Betroffene Personen

Das Abkommen gilt für sämtliche Vermögenswerte, welche bei liechtensteinischen Banken auf Konten oder Depots verbucht sind. Werden Konten bzw Depots nicht direkt von einer in Österreich ansässigen natürlichen Person, sondern von Sitzgesellschaften, Lebensversicherungsgesellschaften, oder anderen natürlichen Personen gehalten, ist das Abkommen auf dieses Vermögen dennoch anwendbar, soweit eine österreichische natürliche Person nutzungsberechtigt ist.

Das Abkommen ist weiters auf transparente Vermögensstrukturen anzuwenden, die durch liechtensteinische Treuhänder verwaltet und an denen eine österreichische natürliche Person nutzungsberechtigt ist.

Als „nutzungsberechtigt“ gilt eine Person, die unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände eine wirtschaftliche Berechtigung an den liechtensteinischen Vermögenswerten hat.

Die Zwischenschaltung einer Stiftung, eines Treuhänders oder eines Versicherungsmantels hindert – soweit eine nutzungsberechtigte, in Österreich ansässige Person existiert – daher nicht die Anwendung des Abkommens.

Ausnahmen: Eine Sitzgesellschaft gilt ausnahmsweise selbst als nutzungsberechtigte Person, wenn der Nachweis erbracht wird, dass diese nach dem Recht des Ortes der tatsächlichen Verwaltung selbst effektiv besteuert wird oder nach österreichischem Recht als intransparent bezüglich ihres Einkommens gilt. Weiters gelten nutzungsberechtigte Personen eines Lebensversicherungsmantels nicht als betroffene Person, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die steuerlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Lebensversicherungspolizze in Österreich erfüllt sind.

2. Relevante Stichtage zum Steuerabkommen Österreich Liechtenstein

Das Abkommen ist nur dann anzuwenden, wenn eine betroffene Personen sowohl am 31.12.2011 als auch bei Inkrafttreten des Abkommens (voraussichtlich am 1.1.2014) über entsprechende Vermögenswerte bei liechtensteinischen Zahlstellen (Bank, Treuhänder, Vermögensstruktur) verfügt.

Innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten (voraussichtlich bis 1.3.2014) sind die betroffenen Personen von den liechtensteinischen Zahlstellen über ihre Rechte und Pflichten aus dem Abkommen zu informieren. Bis zum Ende des fünften Monats nach Inkrafttreten (voraussichtlich am 31.5.2014) hat die betroffene Person gegenüber den Zahlstellen bekanntzugeben, ob sie

  • eine Nachversteuerung durch pauschale (anonyme) Einmalzahlung (Artikel 8 des Abkommens) wünscht oder
  • eine Ermächtigung zur freiwilligen Meldung (Artikel 10 des Abkommens) erteilt.

3. Veranlagungen bei liechtensteinischen Banken

3.1 Legalisierung der Vergangenheit

Eine betroffene Person hat im Zusammenhang mit der Nachversteuerung also grundsätzlich die Wahl zwischen

  • einer pauschalen (anonymen) Einmalzahlung mit Abgeltungswirkung oder
  • einer freiwilligen Meldung der vermögens- und personenbezogenen Daten an die österreichische
    Finanzverwaltung.

Sind keine ausreichenden finanziellen Mittel für die Begleichung der Einmalzahlung vorhanden, ist (zwingend) eine freiwillige Meldung vorzunehmen.

Falls eine betroffene Person keine fristgerechte Wahl (voraussichtlich bis 31.5.2014) zwischen den beiden Nachversteuerungsvarianten trifft, hat die liechtensteinische Zahlstelle die anonyme Einmalzahlung abzuführen.

3.1.1 Anonyme Einmalzahlung

Die Einmalzahlung berechnet sich nach einer im Steuerabkommen festgelegten Formel. Grundsätzlich werden nach der Formel 15 % – 30 % (in Ausnahmefällen bis zu 38 %) des Kapitalbestands zum 31.12.2011 oder zum 31.12.2013 (der höhere der beiden Werte gilt hierbei als das „relevante Kapital“) als pauschale Abgeltung in Form einer Quellensteuer von der liechtensteinischen Zahlstelle einbehalten und an die österreichische Finanzverwaltung überwiesen.

Je höher der Wertanstieg des Kapitalstands innerhalb der letzten zehn Jahre war bzw je kürzer das Vermögen in Liechtenstein besteht, umso höher fällt die Einmalzahlung aus. Die Einmalzahlung ist von der liechtensteinischen Zahlstelle selbst zu berechnen. Mit der Einmalzahlung gelten Steueransprüche der österreichischen Finanzverwaltung für Einkommen-, Umsatz-, Erbschafts-, Schenkungs-, Stiftungsungseingangs- und Versicherungssteuer hinsichtlich des relevanten Kapitals als abgegolten. Gleichzeitig gilt für diese Abgabenansprüche eine finanzstrafrechtliche Amnestie. Dies gilt auch für Verletzungen von Anzeigeverpflichtungen bei unterlassenen Schenkungsmeldungen.

Achtung: Es gibt keine Abgeltungswirkung für Körperschaftsteuer! Dies erklärt sich aus der Tatsache, dass das Abkommen ja nur für natürliche Personen anwendbar ist.

Achtung: Im Gegensatz zum Schweizer Steuerabkommen ist das relevante Kapital, der Höhe nach nicht (!) gedeckelt. Theoretisch wäre es möglich, noch im Jahr 2013 Vermögenswerte aus Drittländern (!) nach Liechtenstein zu transferieren und im Rahmen des Abkommens zu legalisieren. Eine Erhöhung des relevanten Kapitals durch direkte oder indirekte Zuzahlungen aus Österreich zur Erhöhung der Abgeltungswirkung ist nicht (!) zulässig.

Die anonyme Einmalzahlung hat keine strafbefreiende Wirkung (Abgeltungswirkung) hinsichtlich Vermögenswerten, die aus dem Delikt der Geldwäsche stammen (§ 165 StGB) sowie hinsichtlich laufender Verfahren, bei welchen zum Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung bereits konkrete Verfolgungshandlungen gesetzt wurden oder entdeckt waren. Die liechtensteinische Zahlstelle hat über die anonyme Einmalzahlung eine Bescheinigung auszustellen. Diese stellt einen Nachweis über die Nachversteuerung dar.

 

3.1.2 Freiwillige Meldung

Entscheidet sich eine betroffene Person zur Offenlegung ihrer Vermögenswerte, hat sie die liechtensteinische Zahlstelle zu ermächtigen, ihre vermögens- und personenbezogenen Daten an die österreichische Finanzverwaltung zu melden. Hierbei ist insbesondere die Höhe der relevanten Vermögenswerte der letzten zehn Jahre jeweils zum 31.12. bekanntzugeben.

Personen, die Kapitaleinkünfte aus Liechtenstein in Österreich bereits ordnungsgemäß versteuert haben, müssen ebenfalls eine freiwillige Meldung gemäß Artikel 10 des Abkommens abgeben. Für diese Personen hat die freiwillige Meldung keine weiteren Konsequenzen. Für alle anderen Personen gilt die freiwillige Meldung für bisher nicht versteuerte Einkünfte als Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG.

Um eine strafbefreiende Wirkung zu erzielen, müssen in der Folge gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung die steuerlichen Bemessungsgrundlagen offengelegt werden; die tatsächlich erzielten und in Österreich steuerpflichtigen Einkünfte sind nach Maßgabe des österreichischen Steuerrechts nachzuversteuern (Die angemessene Frist für die Offenlegung wird von Seiten der österreichischen Finanz festgelegt und bekannt gegeben).

3.2 Zukünftige Erträge

Um auch die künftige ordnungsgemäße Besteuerung in Österreich sicherzustellen, sieht das Steuerabkommen eine Verpflichtung der liechtensteinischen Banken und Treuhänder zur Einbehaltung einer der österreichischen Kapitalertragsteuer nachempfundenen Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % vor. Diese Abgeltungssteuer hat wie die österreichische Kapitalertragsteuer eine sog. Endbesteuerungswirkung, sodass die Kapitaleinkünfte nicht mehr in Österreich in die Steuererklärung aufgenommen werden müssen.

Alternativ können – was unter bestimmten Voraussetzungen günstiger sein kann – die Kapitaleinkünfte der österreichischen Finanzverwaltung gemeldet und in die Steuererklärung aufgenommen werden.

4. Steuerliche Behandlung von liechtensteinischen Stiftungen und stiftungsähnlichen Anstalten

4.1 Legalisierung der Vergangenheit

Das Steuerabkommen Österreich Liechtenstein ist – wie unter Punkt 2.2 kurz dargestellt – auch auf Stiftungen und stiftungsähnliche Anstalten (Vermögensstrukturen) anzuwenden, an denen eine vom Abkommen betroffene Person nutzungsberechtigt ist.

Für Zwecke der Nachversteuerung gelten sämtliche in Liechtenstein verwaltete Vermögensstrukturen unwiderlegbar als steuerlich transparent (!). Das heißt, dass Vermögenswerte einer Stiftung nach liechtensteinischem Recht – unabhängig von ihrer rechtlichen Ausgestaltung – in wirtschaftlicher Betrachtung stets einer „dahinterstehenden natürlichen Person“ zugerechnet werden.

Handelt es sich tatsächlich um eine steuerlich transparente Stiftung und kann der Stifter bzw. ein Begünstigter über die Vermögenswerte der Stiftung tatsächlich verfügen (d.h. ist Nutzungsberechtigter), so hat diese betroffene Person die Wahl zwischen anonymer Einmalzahlung und freiwilliger Meldung zu treffen.

Im Falle der anonymen Einmalzahlung ist die Zahlung vom gesamten maßgeblichen Vermögen der Stiftung/stiftungsähnlichen Anstalt wie oben beschrieben zu berechnen. Sind mehrere Personen an der Vermögensstruktur begünstigt, hat die Zahlstelle eine Aufteilung der Vermögenswerte nach Köpfen vorzunehmen und nur auf die einer österreichischen Person zuzurechnenden Vermögensanteile das Abkommen anzuwenden. Ist der Zahlstelle eine andere Berechtigungsquote bekannt, ist diese maßgeblich.

Fraglich ist jedoch noch, wie der Fall der sogenannten Ermessensstiftung zu behandeln sein wird. Hier gibt es – zumindest laut liechtensteinischen Sorgfaltspflichtengesetz bzw. der Sorgfaltspflichtenverordnung – keine wirtschaftlich berechtigte Person, der das Vermögen zugerechnet werden kann. Trotz der unwiderlegbaren Vermutung einer steuerlichen Transparenz ist daher – mangels nutzungsberechtigter Person – die Anwendung des Steuerabkommens unseres Erachtens fraglich. Sollte entgegen dieser Rechtsansicht das Steuerabkommen dennoch angewendet werden, bleibt zur Vermeidung der Einmalzahlung nur der Weg der freiwilligen Meldung und damit zur vollständigen Offenlegung gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung offen. In diesem Fall ist nach österreichischem Recht die steuerliche Transparenz oder Intransparenz der Stiftung oder stiftungsähnlichen Anstalt zu klären.

4.2 Zukünftige Erträge liechtensteinischer Stiftungen

Hinsichtlich der Versteuerung zukünftiger Erträge liechtensteinischer Stiftungen/Anstalten ist zu unterscheiden, ob es sich um eine transparente oder intransparente Vermögensstruktur handelt. Das Steuerabkommen enthält dafür einen eigenen Kriterienkatalog. Als intransparent gilt eine Vermögensstruktur, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Weder der Stifter, noch ein Begünstigter oder eine diesen nahestehende Person ist Mitglied im Stiftungsrat oder einem Gremium, dem Weisungsbefugnisse gegenüber dem Stiftungsrat zustehen; und
  • Es besteht kein Abberufungsrecht des Stiftungsrats durch den Stifter, einen Begünstigten oder eine diesen nahestehende Person ohne wichtigen Grund; und
  • Es besteht kein ausdrücklicher oder konkludenter Mandatsvertrag.

Ist die Vermögensstruktur transparent, ist wie bei der natürlichen Person Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % einzubehalten, oder eine Meldung bzw. Veranlagung der Kapitaleinkünfte vorzunehmen. Für intransparente Vermögensstrukturen enthält das Abkommen eine dem österreichischen Steuerrecht nachgebildete Vermögenseingangs- und Zuwendungsbesteuerung. Der damit verbundene Steuerabzug ist von der liechtensteinischen Zahlstelle vorzunehmen.

4.3 Eingangsbesteuerung

Werden bei intransparenten Vermögensstrukturen sämtliche Dokumente betreffend die innere Organisation (Stiftungsurkunde, Zusatzurkunde und vergleichbare Unterlagen) gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung offengelegt, beträgt die an die österreichische Finanzverwaltung abzuführende Eingangssteuer 5 % vom gestifteten Vermögen. Wird die Offenlegung der Dokumente unterlassen oder nicht vollständig vorgenommen, wird der Eingangssteuersatz auf 7,5 % des Vermögens angehoben. Ein weiterer Aufschlag über 2,5 % fällt an, wenn die Vermögensstruktur in Liechtenstein als Privatvermögensstruktur im Sinne des Artikels 64 des liechtensteinischen SteG gilt.

Ist die Eingangsbesteuerung europarechtswidrig?

Der Stiftungseingangssteuersatz, der auf Vermögensdotierungen an liechtensteinische Stiftungenzur Anwendung kommt, ist somit mindestens doppelt so hoch (!) wie jener, der im Normalfall für Vermögensdotierungen an österreichische Privatstiftungen angewendet wird (5 % statt 2,5 %). Da Liechtenstein als EWR-Mitgliedstaat am europäischen Binnenmarkt teilnimmt, bedürfen Diskriminierungen im Lichte der Grundfreiheiten des Binnenmarkts einer sachlichen Rechtfertigung, Verhältnismäßigkeit und Eignung in Hinblick auf die Verwirklichung des beabsichtigten Ziels. Ob die derzeitige Unterscheidung einer höchstgerichtlichen Prüfung standhält, scheint fragwürdig.

4.4 Zuwendungssteuer

Wendet eine intransparente Stiftung/Anstalt einer in Österreich ansässigen natürlichen Person Vermögenswerte zu, so unterliegen diese Zuwendungen der Zuwendungssteuer in Höhe von 25 %.

Diese gilt für österreichische Zwecke als Kapitalertragsteuer (Endbesteuerungswirkung). Werden Vermögenswerte zugewendet, die bereits einer laufenden Besteuerung in Liechtenstein unterlegen sind, so wird die liechtensteinische Steuer angerechnet. Alternativ kann eine freiwillige Meldung der Zuwendungen bzw. eine Versteuerung in Österreich zum Sondersteuersatz in Höhe von 25 % beim Zuwendungsempfänger erfolgen.

Sollte das Steuerabkommen Österreich Liechtenstein im vollen Umfang (Nachversteuerung und Zuwendungssteuer) auf steuerlich intransparente liechtensteinische Stiftungen/Anstalten angewendet werden, würde diese zu einer extremen Steuerbelastung des Kapitals führen. Würde beispielhaft das Kapital der liechtensteinischen Stiftung einmal im Rahmen einer anonymen Einmalabgeltung 30 % nachversteuert und das verbleibende Kapital zugewendet (25 % Zuwendungssteuer) werden, so läge eine Gesamtsteuerbelastung in Höhe von 52,5 % vor. Ob diese Besteuerung europarechtskonform ist, darf bezweifelt werden.

5. Steuerliche Behandlung von liechtensteinischen Stiftungen und stiftungsähnlichen Anstalten – ein Ausblick

Das Steuerabkommen hat, so bedauerlich auch die Regelungen im Zusammenhang mit der Nachversteuerung von Stiftungen und stiftungsähnlichen Anstalten sind, doch einen essentiellen Vorteil: Erstmals erkennt die österreichische Finanzverwaltung ausdrücklich an, dass in Liechtenstein – wie auch in Österreich – steuerlich intransparente Stiftungen existieren, und legt in diesem Zusammenhang nachvollziehbare Beurteilungskriterien fest.

Ein Stifter, der in Liechtenstein eine intransparente Stiftung oder stiftungsähnliche Anstalt errichten will, kann daher in Zukunft mit einer gewissen Rechtssicherheit rechnen.

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