16. Juli 2018
Lesezeit: 2
min.
news
Steuerrecht: Ist die Substanz der Heilige Gral?
Internationales Steuerrecht & Substanz
Egal ob bei internationaler oder nationaler Strukturierung von Transaktionen, Konzernsteuerplanung, oder Verrechnungspreisen: Immer wieder kommt dem Begriff „Substanz“ in steuerlicher Hinsicht wesentliche Bedeutung zu – und zwar für die effektive Steuerquote und auch für die internationale Aufteilung des „Steuerkuchens“.
„Substanz“ im Steuerrecht hat eine Reihe von Dimensionen und ist daher immer kontextbezogen zu betrachten.
Home is where the substance is
Für die Ansässigkeit von Kapitalgesellschaften und auch die Zurechnung von Einkünften an diese Gesellschaften, gegebenenfalls mit den Vorteilen aus Doppelbesteuerungsabkommen, ist eine entsprechende betriebliche Substanz der Kapitalgesellschaft vor Ort erforderlich. Dies bedeutet idR:
- Ansässigkeit zumindest eines Teils der laufenden Geschäftsführung vor Ort
- Nachweisliche Board Meetings vor Ort
- (Angemessene) Büroräumlichkeiten, finanzielle Ausstattung und qualifizierte Mitarbeiter vor Ort
- Tatsächliche Entscheidungskompetenz und Autonomie der lokalen Geschäftsführung.
Klar ist jedenfalls: Immer stärker tritt die qualitativ angemessene Ausstattung der Gesellschaft – vor allem der Track Record der Mitarbeiter oder Geschäftsführung – sowie der wirtschaftliche Sinn der Struktur in den Vordergrund.
„Substanz“ bei der Hinzurechnungsbesteuerung
Im Jahressteuergesetz 2018 wird nunmehr ein „Substanznachweis“ erstmals explizit im Gesetzestext erwähnt: Keine Hinzurechnung erfolgt, wenn ein Nachweis erbracht wird, dass eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit bezogen auf Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten vorliegt.
„Substanz“ als wirtschaftlicher Zweck und Realität
Mit dem nunmehr ab 1.7.2018 in Kraft tretenden Multilateralen Instrument gibt es beginnend ab 2019 in vielen österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen erstmals eine allgemeine Missbrauchsklausel in Form eines Principal Purpose Test („PPT“). Durch das Jahressteuergesetz 2018 wird auch die innerstaatliche Missbrauchsvorschrift entsprechend angepasst.
„Substanz“ in diesem Zusammenhang bedeutet, dass alle Hauptgründe für die Wahl einer bestimmten Struktur wirtschaftliche Aspekte – beispielsweise Zugang zu Kapital, qualifiziertes Personal, niedrige(re) Standortkosten, Nähe zum Kunden – sein sollten, die die Realität widerspiegeln. Es sollte im Idealfall mehrere wirtschaftliche Argumente geben.
Die Erlangung von Steuervorteilen hingegen sollte sich unter den Hauptargumenten für die Struktur nicht finden. Eine Nachschärfung, was unter wesentlichen wirtschaftlichen Gründen zu verstehen ist, wird wohl erst die Rechtsprechung zum neuen Missbrauchstatbestand bringen.
„Substanz“ als Wertschöpfung
Verrechnungspreise und die daraus folgende Gewinnzurechnung im Konzern sind nach dem OECD BEPS Aktionsplan entsprechend der Wertschöpfung auszurichten. Substanz wird – nicht zuletzt von den BRIC Staaten – in diesem Zusammenhang immer häufiger als auf Markt oder Headcount bezogene Umsatzgröße verstanden. Dieser Trend findet sich auch in den aktuellen Entwicklungen rund um die Besteuerung der digitalen Wirtschaft und digitalen Betriebsstätte wieder.
TPA Tipp
„Substanz“ ist in der Regel vom Steuerpflichtigen für den jeweiligen Einzelfall und bezogen auf das jeweilige Geschäftsmodell nachzuweisen. Ihre TPA Steuer-Experten für Steuerstrukturierungen helfen Ihnen dabei gern!