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24. Juli 2024
Lesezeit: 3
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Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben
Der International Accounting Standards Board (IASB) hat am 9. Mai 2024 den neuen Rechnungslegungsstandard IFRS 19 Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben veröffentlicht. IFRS 19 führt wesentliche Erleichterungen bei den Angabepflichten für Tochterunternehmen ein, die keiner eigenen öffentlichen Rechenschaftspflicht unterliegen und deren Mutterunternehmen IFRS für ihren Konzernabschluss anwenden. Die Erstanwendung erfolgt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen.
Für Tochterunternehmen mit Sitz in Österreich wird der neue Standard nicht anwendbar sein. IFRS 19 ist nämlich nur für Tochterunternehmen anzuwenden, die Jahresabschlüsse (Einzelabschlüsse) gemäß den International Financial Reporting Standards (IFRS) aufstellen, was für österreichische Unternehmen nicht vorgesehen ist.
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Öffentliche Unternehmen
Gemäß § 189a Z 1 UGB sind „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ Unternehmen, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zugelassen sind. Unternehmen von öffentlichem Interesse werden auch als „öffentliche“ Unternehmen bezeichnet.
Nach der IAS-Verordnung (EG 1606/2002) ist ein Unternehmen „kapitalmarktorientiert“, wenn am jeweiligen Bilanzstichtag seine Wertpapiere in einem Mitgliedstaat zum Handel in einem geregelten Markt zugelassen sind. „Kapitalmarktorientiert“ und „öffentlich“ sind somit gleichzusetzen. Nicht öffentliche Unternehmen haben keine Wertpapiere zum Handel zugelassen.
Rechenschaftspflicht
Im Kontext der Rechnungslegung bedeutet „Rechenschaftspflicht“ die Pflicht zur Erstellung von Jahres- oder Konzernabschlüssen nach bestimmten nationalen (in Österreich: UGB) oder internationalen Normen (IFRS). Im vorliegenden Fall bedeutet die Rechenschaftspflicht eines Tochterunternehmens die Pflicht eines Unternehmens, einen Jahresabschluss (Einzelabschluss) zu erstellen.
In Österreich haben alle Unternehmen, also öffentliche und nicht öffentliche Unternehmen, den Jahresabschluss nach UGB aufzustellen. Die Aufstellung eines Jahresabschlusses nach IFRS wirkt nicht befreiend. Das heißt, ein IFRS-Jahresabschluss kann nicht ersatzweise für einen UGB-Jahresabschluss beim Firmenbuch eingereicht werden.
In Österreich (und in der europäischen Union) haben öffentliche Unternehmen hingegen ihre Konzernabschlüsse gemäß IFRS zu erstellen und unterliegen somit der öffentlichen Rechenschaftspflicht.
Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht
Es gibt Jurisdiktionen, in denen Unternehmen Jahresabschlüsse nach IFRS aufstellen dürfen oder müssen. Wenn nicht öffentliche Unternehmen, die einen Jahresabschluss nach IFRS aufstellen, zugleich Tochterunternehmen von Unternehmen sind, die IFRS-Konzernabschlüsse veröffentlichen, dann greift der neue Standard. IFRS 19 besagt, dass Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht Erleichterungen bei den Angaben in Anspruch nehmen können, sofern die lokale Jurisdiktion dem nicht entgegensteht. Die Inanspruchnahme erfolgt freiwillig.
Der Zweck von IFRS 19 ist die Reduzierung des Aufwands und der Kosten für die Erstellung von IFRS-Abschlüssen für diese Tochterunternehmen, ohne den Nutzen der Informationen für die Abschlussadressaten zu beeinträchtigen.
Österreichische Unternehmen sind aufgrund der geltenden Regelungen des UGB nur eingeschränkt von dem neuen Standard betroffen. IFRS 19 dürfte hauptsächlich für österreichische Unternehmen mit ausländischen Töchtern relevant sein, wenn die jeweiligen Jurisdiktionen die befreiende Erstellung von IFRS-Abschlüssen ermöglichen. Für Tochterunternehmen mit Sitz in Österreich kommt IFRS 19 nicht zur Anwendung.