Ukraine – Hilfen und ihre steuerliche Behandlung

Ukraine – Hilfen und ihre steuerliche Behandlung

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Ukraine – Hilfen und ihre steuerliche Behandlung

Zu diesem Thema gibt es einen aktualisierten Artikel.

Im Folgenden finden Sie eine BMF-Information (aus dem USP) zu Ukraine Hilfen oder Spenden und ihre steuerliche Behandlung mit wichtigen Ergänzungen und Adaptionen durch TPA Steuerberatung:

1. Steuerliche Behandlung von Hilfen

Auf dieser Seite finden Sie Informationen über die steuerliche Beurteilung von Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, dazu zählt nach Ansicht von TPA Steuerberatung auch der Krieg in der Ukraine.

2. Werbewirksame "Spenden" zur Katastrophenhilfe

Betriebe haben gemäß § 4 Abs 4 Z 9 EStG 1988 die Möglichkeit, Hilfeleistungen in Geld- und/oder Sachwerten, die sie im Zusammenhang mit akuten Katastrophen im In- oder Ausland tätigen, steuerlich als Betriebsausgaben abzuschreiben. Als Katastrophenfall kommen Naturkatastrophen (z.B. Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen-, Schneekatastrophen und Sturmschäden sowie Schäden durch Flächenbrand, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz oder Steinschlag), technische Katastrophen (z.B. Brand- oder Explosionskatastrophen), kriegerische Ereignisse, Terroranschläge oder sonstige humanitäre Katastrophen (z.B. Seuchen, Hungersnöte, Flüchtlingskatastrophen) in Betracht.

Der Spendenabzug für Katastrophenhilfen nach § 4 Abs 4 Z 9 EStG 1988 ist betraglich nicht begrenzt, es kann daher dadurch auch ein Verlust entstehen.

Voraussetzung für die steuerliche Behandlung als Betriebsausgaben ist die Werbewirksamkeit; daher liegen inhaltlich eigentlich keine „Zuwendungen“ oder Spenden vor, sondern Werbeaufwendungen, wobei in der Praxis an die Werbewirksamkeit keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.

Diese Werbewirksamkeit gilt nach Ansicht des BMF u.a. als gegeben

  • bei medialer Berichterstattung über die Spende,
  • bei Berichterstattung über die Spende in Kundinnen-/Kundenschreiben und Klientinnen-/Klientenschreiben,
  • bei Spendenhinweisen auf Plakaten, in Auslagen, an der Kundenkasse oder auf der Homepage des Unternehmens,
  • beim Anbringen eines für Kundinnen/Kunden sichtbaren Aufklebers im Geschäftsraum oder auf einem Firmen-Kfz oder
  • wenn die Unternehmerin/der Unternehmer im Rahmen der Eigenwerbung ihres/seines Unternehmens auf die Spenden hinweist.

Für die Abzugsfähigkeit von werbewirksamen „Katastrophenspenden“ ist es gleichgültig, wer die Empfängerinnen/die Empfänger sind (z.B. Hilfsorganisationen, Gemeinden, eigene Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, andere Familien oder Personen).

Detaillierte Ausführungen hat das BMF in den Rz 4836 ff der EStR 2000 gemacht.

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von „Katastrophenspenden“ ist grundsätzlich für alle Steuerpflichtigen, die betriebliche Einkünfte erzielen möglich, also Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Freiberufler und sonstige Selbständige sowie Gewerbetreibende. Zu beachten ist aber, dass insbesondere pauschalierte Betriebsinhaber „Katastrophenspenden“ nicht als Betriebsausgabe geltend machen können.

3. Spenden an Spendenempfänger gemäß BMF-Liste

Eigentlich sind Spenden nach den allgemeinen Regeln des Einkommensteuergesetzes als Einkommensverwendung grundsätzlich steuerlich nicht abzugsfähig. Aufgrund der Sonderregel des § 4a EStG können jedoch freigebige Zuwendungen für begünstigte Zwecke an begünstigte Einrichtungen steuerlich geltend gemacht werden. Hier ist – anders also bei den „Katastrophenspenden“ (siehe oben) – keine Werbewirksamkeit erforderlich.

Die hier besprochenen Spenden sind sowohl bei Betrieben (als Betriebsausgaben) als auch bei Privatpersonen (als Sonderausgaben) abzugsfähig und zwar alle Spenden im Sinne des § 4a EStG eines Jahres insgesamt mit höchstens 10 % des steuerlichen Gewinns (bei Betriebsausgaben) oder 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (bei Sonderausgaben).

Zu beachten ist, dass bei Privatpersonen idR nur Geldspenden begünstigt sind, bei Unternehmen auch Sachspenden.

Bei den begünstigten Einrichtungen unterscheidet man

  • zwischen Empfängern, die im Gesetz ausdrücklich aufgezählt sind,
  • und Empfängern, die zum Zeitpunkt der Spende über einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen und in der Liste der begünstigten Einrichtungen auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) (siehe Link unten) aufscheinen.

Nur unter bestimmten strengen Voraussetzungen kann eine Organisation diesen Spendenbegünstigungsbescheid bekommen, insbesondere sind nur bestimmte Zwecke begünstigt. Zu den begünstigten Zwecken zählen insbesondere mildtätige Zwecke, Entwicklungszusammenarbeit, nationale und internationale Katastrophenhilfe, Umwelt-, Natur- und Artenschutz und die Führung behördlich genehmigter Tierheime. Abziehbar sind auch Zuwendungen an Dachverbände zur Förderung des Behindertensports. Weiters sind unter bestimmten Voraussetzungen Zuwendungen im Interesse der Wissenschaft und Forschung sowie der Erwachsenenbildung und in Bereichen der Kunst und Kultur, wenn die Körperschaft Förderungen erhält, die in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht sind, abziehbar.

In bestimmten Fällen sind begünstigte Spendenempfänger direkt im Gesetz angeführt, wie z.B.:

  • Universitäten,
  • die Österreichische Akademie der Wissenschaften,
  • die Österreichische Nationalbibliothek oder etwa
  • Museen von Körperschaften öffentlichen Rechts.
  • Abziehbar sind auch Spenden an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände.

In diesen Fällen ist kein Eintrag in die Liste als Voraussetzung für den Abzug erforderlich. Ebenfalls keine Listeneintragung ist für bestimmte Stiftungen oder Fonds erforderlich, die ausschließlich der Erfüllung von Aufgaben der Forschungsförderung dienen und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.

Seit dem Jahr 2017 unterliegen private Spenden an begünstigte Einrichtungen der elektronischen Datenübermittlung und werden automatisch in der Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgaben berücksichtigt. Für diese Übermittlung benötigt die begünstigte Einrichtung Ihren Namen (laut Melderegister) und Ihr Geburtsdatum. Für Spenden aus dem Betriebsvermögen gilt diese Datenübermittlung nicht.

Wichtige Links:

4. Hilfsgüterlieferungen in der Umsatzsteuer – Kein Eigenverbrauch

Die Verordnung BGBl. Nr. 787/1992 idgF sieht vor, dass entgeltliche und unentgeltliche (Entnahmeeigenverbrauch) Hilfsgüterlieferungen von Unternehmen im Rahmen von nationalen oder internationalen Hilfsprogrammen in Notstandsfällen als nicht steuerbare Umsätze zu behandeln sind. Die Voraussetzungen hierfür sind:

  • Der Bestimmungsort der Hilfsgüter liegt in einem Staat, der in § 5 der zitierten Verordnung genannt wird (z.B. Ukraine).
  • Es wird der Nachweis der widmungsgemäßen Verbringung in den begünstigten Staat erbracht.
  • Dem Finanzamt muss die Lieferung im Vorhinein (!) angezeigt und die Erklärung abgegeben werden, dass dem Abnehmer keine Umsatzsteuer angelastet wird. Die Erklärung hat Art und Menge der Hilfsgüter sowie die genaue Bezeichnung und Anschrift des Abnehmers der Sachspende bzw. der entgeltlichen Lieferung zu enthalten.

Im Falle der entgeltlichen Lieferung ist darüber hinaus Voraussetzung, dass die Lieferung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt (§§ 34 bis 47 BAO), erbracht wird und kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.

Zu beachten ist, dass nur bestimmte Hilfslieferungen von der Umsatzsteuer befreit sind, sonstige Leistungen sind von der Befreiung durch die Verordnung nicht erfasst. Die Umsätze aus Hilfslieferungen sind dann nicht aus der Umsatzsteuerpflicht auszuscheiden, wenn der Steuervorteil nicht den Zwecken der Hilfsaktion zugutekommt.

Nach dem Wortlaut der Verordnung können die Hilfsgüter sowohl im Rahmen in- als auch ausländischer Hilfsprogramme überlassen werden, wobei die Verordnung hierzu keine Legaldefinition enthält. Typischerweise wird bei Lieferungen und Sachspenden an inländische karitative Organisationen ein inländisches Hilfsprogramm iSd zitierten Verordnung vorliegen, z.B. bei

  • Nachbar in Not,
  • Rotes Kreuz,
  • Caritas,
  • Diakonie,
  • Volkshilfe,
  • Ärzte ohne Grenzen,
  • SOS-Kinderdorf,
  • UNICEF,
  • Arbeiter-Samariter-Bund.

Mit der Übergabe der Hilfsgüter an diese Organisationen für die entsprechenden Zwecke zur Hilfe vor Ort (z.B. Ukraine-Hilfe) ist davon auszugehen, dass eine widmungsgemäße Verbringung ins Bestimmungsland (z.B. Ukraine) vorliegt (Nachweisvorsorgepflicht). Im Übrigen stehen zur Erfüllung der Nachweisvorsorgepflicht gemäß § 1 der zitierten Verordnung alle Beweismittel gleichwertig zur Verfügung.

Wichtiger Link

Verordnung des Bundesministers für Finanzen für eine Umsatzsteuerentlastung bei Hilfsgüterlieferungen ins Ausland, BGBl. Nr. 787/1992

  • Letzte Aktualisierung: 14. März 2022
  • Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen, adaptiert durch TPA Steuerberatung

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