16. März 2022
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Ukrainische Flüchtlinge in Österreich
Was gibt es arbeitsrechtlich für ukrainische Flüchtlinge in Österreich aktuell zu beachten: Aufenthaltsrecht und Aufenthaltstitel für Flüchtlinge aus der Ukraine (Blaue Karte), Arbeitsmöglichkeiten und gesetzliche Krankenversicherung für ukrainische Flüchtlinge.
Ukrainische Flüchtlinge in Österreich: Was gilt es zu beachten?
Webcast vom 22. März 2022 mit Lohnverrechnungs-Experten Wolfgang Höfle
Aufenthaltsrecht in Österreich
Die Basis für den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich ist § 62 Asylgesetz. Auf dieser Basis wurde bereits eine „Vertriebenen-Verordnung“ erlassen und damit ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht bis zum 3.3.2023 festgelegt. Dieses Aufenthaltsrecht gilt übrigens auch für ukrainische Staatsbürger, die einen am 24.2.2022 gültigen, aber vor 3.3.2023 ablaufenden, Aufenthaltstitel hatten.
Bei der Aufenthaltsbehörde bzw. Landespolizeidirektion kann der entsprechende Aufenthaltstitel (Visum oder „Ausweis für Vertriebene“) beantragt werden. Sofern vorhanden, sollten Reisepass, Geburtsurkunde, Lichtbild und Heiratsurkunde mitgenommen werden.
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29. März 2022
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Rechtliche Grundlagen für ukrainische Flüchtlinge in Österreich
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Arbeitsmöglichkeit in Österreich
Erst wenn der Aufenthaltstitel (z.B. blaue Aufenthaltskarte / „Ausweis für Vertriebene“) vorliegt, macht der Schritt zum Arbeitsmarktservice (AMS) Sinn. Das AMS unterstützt Menschen aus der Ukraine sowohl bei Qualifizierungsmaßnahmen (z.B. Deutschkurse) als auch bei der Suche nach einer Arbeit.
Für die Registrierung beim AMS ist es vorteilhaft, wenn die Ukrainischen Staatsangehörigen eine Person mitbringen, die das Gespräch übersetzen kann. Formal muss das AMS eine Beschäftigungsbewilligung ausstellen. Wenn bereits eine konkrete Arbeitsstelle in Aussicht ist, kann der Arbeitgeber den Antrag stellen.
Für Informationen rund um den Arbeitsmarkt hat das AMS eine E-Mail Adresse eingerichtet. Hier werden Fragen auch auf Ukrainisch oder Russisch beantwortet: ukraine@ams.at
Gesetzlicher Krankenversicherungsschutz
Die auf Basis von § 9 ASVG erlassene Verordnung wurde dahingehend ergänzt, dass Ukrainische Flüchtlinge in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen werden. Das Bundesministerium für Inneres hat entsprechende Meldungen an die ÖGK zu erstatten, die Kosten werden vom Bund getragen.
Die ÖGK hat angekündigt, dass Flüchtlinge aus der Ukraine auch ohne Sozialversicherungsnummer ab sofort mit Reisepass und den vorliegenden personenbezogenen Daten bei niedergelassenen Kassenärztinnen und Kassenärzten Behandlungen, Rezepte, Verordnungen und Überweisungen bekommen. Zukünftig können sie einen e-card-Ersatzbeleg beantragen.
#helpUkrainianRefugees