27. November 2015
Lesezeit: 6
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Umsatzsteuer ab 1.1.2016 in Österreich
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Erhöhung des ermäßigten Steuersatzes auf 13 %
Folgende Leistungen sind von der Umsatzsteuer-Erhöhung auf 13 % in Österreich ab 1.1. 2016 betroffen:
- Lieferungen und Einfuhren von bestimmten Gegenständen. Davon betroffen sind ua lebende Tiere, Saatgut, Pflanzen, Blumen, Futtermittel, Holz, Gemälde, Zeichnungen, Drucke, Briefmarken, Sammlungsstücke, Antiquitäten, usw.
- Aufzucht, Mästen und Halten von Tieren und die Anzucht von Pflanzen, sowie Vatertierhaltung, Tierzucht und künstliche Tierbesamung
- Ab-Hof-Verkauf von Wein
- Umsätze aus dem Betrieb von Schwimmbädern und Thermalbehandlung
- Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler
- Kulturelle Dienstleistungen, wie Theater, Musik- und Gesangsaufführungen, Museen, Tiergärten, Filmvorführungen, Zirkusvorführungen, Schaustellertätigkeiten
- Leistungen der Jugendbetreuung an Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Die Leistung muss aus Betreuung, Beherbergung, Verköstigung und den üblichen Nebenleistungen bestehen.
- Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung). Zu beachten ist allerdings, dass für ein ortsübliches Frühstück, im Zuge der Beherbergung weiterhin der ermäßigte Steuersatz von 10 % bzw. für Getränke der Normalsteuersatz von 20 % gilt.
- Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die damit verbundenen Nebenleistungen
- Beförderungsleistungen von Personen mit Luftverkehrsfahrzeugen
Ab wann ist der 13%ige Steuersatz anzuwenden?
Grundsätzlich gilt der 13%ige Steuersatz für die betreffenden Lieferungen und sonstige Leistungen ab 01.01.2016, davon gibt es aber auch Ausnahmen, die erst ab 01.05.2016 zu berücksichtigen sind.
Neuer Steuersatz von 13% erst ab 1.05.2016
Achtung! Ab 1.11.2018 gilt wieder ein reduzierter Umsatzsteuersatz für Nächtigungen und Zimmervermietungen.
- Beherbergung: Buchung und Anzahlung bzw. Vorauszahlung vor dem 01.09.2015 können sogar bis 31.12.2017 mit dem begünstigten Steuersatz von 10 % verrechnet werden.
- Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke. Es gelten dieselben Übergangsfristen wie bei der Beherbergung.
- Eintrittskarten im kulturellen Bereich wie Theater, Musik- und Gesangsaufführungen, zoologische Gärten, Naturparks. Es gelten dieselben Übergangsfristen wie bei der Beherbergung.
Eintrittskarten für Kultur und Sport: 13 %
In Zukunft gibt es einen einheitlichen Steuersatz von 13 % für alle Kultur- und Sportveranstaltungen, der Steuersatz für Eintrittskarten zu Sportveranstaltungen wird ab 01.01.2016 von 20 % auf 13 % gesenkt.
Umsatzsteuer bleibt bei 10 %
Unverändert gilt der 10%ige Umsatzsteuersatz für Lebensmittel (mit Ausnahmen), Medikamente, Noten, Mieten und Grundstücksleistungen, die Vermietung von Zimmern in Studentenheimen, Lehrlingsheimen, Kinder- und Schülerheimen, Restaurantumsätze, Kranken- und Pflegeanstalten, Personenbeförderung (außer mittels Luftfahrzeug), Rundfunk und Müllbeseitigung, Druckwerke (bspw. Tageszeitungen, Bücher).
Vorsteuerabzug für Personen- und Kombinationskraftwagen ohne CO2-Ausstoß
Personen- und Kombinationskraftwagen gelten grundsätzlich als nicht für das Unternehmen angeschafft, weshalb ein Vorsteuerabzug in Österreich grundsätzlich nicht möglich ist, sofern das Fahrzeug nicht für bestimmte gewerbliche Zwecke genutzt wird, wie zB Taxiunternehmen oder Fahrschulen.
Ab 01.01.2016 wird, im Sinne der Ökologisierung des Steuerrechts, der Vorsteuerabzug unter den allgemeinen Voraussetzungen für unternehmerisch genutzte Personen- oder Kombinationskraftwägen mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer möglich.
Darunter fallen zum Beispiel Personen- oder Kombinationskraftwagen mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb. Vom Vorsteuerabzug weiterhin ausgeschlossen sind Hybridfahrzeuge und (Elektro-)Krafträder. Beschränkt wird der Vorsteuerabzug von Aufwendungen für PKW und Kombinationskraftwagen ohne CO2-Ausstoß durch die im Einkommensteuergesetz geregelte sog. Luxustangente.
Wenn die Anschaffungskosten mehr als EUR 40.000,00 aber weniger als EUR 80.000,00 betragen, steht der Vorsteuerabzug zwar zur Gänze zu, unterliegt aber einer Eigenverbrauchsbesteuerung mit dem nicht abzugsfähigen Teil der Aufwendungen. Betragen die Anschaffungskosten mehr als EUR 80.000,00, steht bei der Anschaffung überhaupt kein Vorsteuerabzug mehr zu.
TPA Tipp zu PKWs ohne CO2-Ausstoß
Die Anschaffung eines ausschließlich elektrisch/elektrohydraulisch betriebenen PKW mit Anschaffungskosten unter EUR 80 sollte auf 2016 aufgeschoben werden, damit der Vorsteuerabzug genutzt werden kann.
Vorsteuerüberrechnung
Bei Istbesteuerern, deren Umsätze im vorangegangenen Veranlagungszeitraum EUR 2 Mio nicht überstiegen haben, ist eine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, dass die Zahlung geleistet wurde. Die Neuregelung sieht vor, dass die Zahlung nicht mehr erforderlich ist, wenn die Umsatzsteuer auf den leistenden Unternehmer überrechnet wird. Bei einer solchen Überrechnung wird ein Istbesteuerer daher einem Sollbesteuerer gleichgestellt.
Normalwertregelung auch auf Grundstücke
Bisher war die sog. Normalwertregelung bei Grundstücken ausgeschlossen. Ab 01.01.2016 gilt auch bei steuerbaren Lieferungen sowie Vermietungen und Verpachtungen von Grundstücken unter bestimmten Voraussetzungen der Normalwert als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.
Wenn das Entgelt daher aus außerbetrieblichen Motiven vom Verkehrswert abweicht (zB aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses), wird nicht das vereinbarte Entgelt, sondern der gesetzlich definierte Normalwert angesetzt. Dies gilt allerdings nur, wenn
- das Entgelt niedriger ist als der Normalwert und der Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist,
- das Entgelt höher ist als der Normalwert und der leistende Unternehmer nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist (damit wird beim Leistenden eine Verbesserung des sog. Mehrwertsteuerschlüssels verhindert)
- das Entgelt niedriger ist als der Normalwert, der leistende Unternehmer nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umsatz unecht steuerfrei (ausgenommen Kleinunternehmer) ist (damit wird beim Leistenden eine Verbesserung des Vorsteuerabzug-Schlüssels verhindert).
TPA Tipp zur Umsatzsteuer:
Verbilligte Vermietungen oder Nutzungseinlagen von Gesellschaftern an ihre Gesellschaft sind nicht von der Normalwertregelung betroffen, wenn die nutzende Gesellschaft zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Ausnahme: Bei steuerbaren Lieferungen oder Vermietungen und Verpachtungen durch Körperschaften öffentlichen Rechts soll aber weiterhin das vereinbarte Entgelt anerkannt werden, dh. das vereinbarte Entgelt entspricht dem Normalwert. Gleiches gilt für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch ausgegliederte Rechtsträger von Körperschaften öffentlichen Rechts an diese Körperschaft öffentlichen Rechts.
Aufbewahrung buchmäßiger Nachweis
Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen zum Zwecke des buchmäßigen Nachweises müssen nicht mehr im Inland aufbewahrt werden.
Einschränkung Vorsteuerpauschalierung
Für Unternehmer, die der Buchführungspflicht unterliegen oder freiwillig Bücher führen, entfällt in Zukunft die Möglichkeit einer Vorsteuerpauschalierung.
Garagenvermietung
Die Vermietung von Fahrzeugabstellplätzen durch Wohnungseigentümergemeinschaften ist in Zukunft immer umsatzsteuerpflichtig.
Vermietung von Beförderungsmitteln
Bei der Vermietung von Beförderungsmitteln ist der Ort der sonstigen Leistung dort, wo das Fahrzeug übergeben wird, wo der Empfänger wohnt oder seinen Sitz hat.
Umsatzsteuer für Kleinunternehmer in Österreich
Kleinunternehmer sind unecht umsatzsteuerbefreit. Das heißt, sie müssen von ihren Einnahmen keine Umsatzsteuer ans Finanzamt bezahlen, dürfen sich aber auch keine Vorsteuer von den Ausgaben abziehen. Die relevanten Größen sind:
- Kleinunternehmergrenze: Umsätze weniger als EUR 30.000 (netto)
- Kleinbetragsrechnung: Gesamtbetrag bis EUR 400.
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Internationaler Kontakt
Leopold Kühmayer, Steuerberater und Leiter des Kompetenz Centers „Umsatzsteuer„
Kontakt in Wien
In Wien: Veronika Seitweger, Steuerberaterin & Unternehmensberaterin
Kontakt in Graz
In Graz: Robert Lovrecki, Steuerberater
Kontakt in Kärnten
In Kärnten: Birgit Perkounig, Steuerberaterin in Hermagor, Klagenfurt & Villach
Kontakt in Innsbruck
In Innsbruck: Andreas Pöll, Partner & Steuerberater in Tirol
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