Umsatzsteuer: Versandhandel innerhalb der EU

Umsatzsteuer: Versandhandel innerhalb der EU

Umsatzsteuer: Versandhandel innerhalb der EU

Neues bei der Umsatzsteuer im Versandhandel ab 1.7.2021

Im Versandhandel an Private erfolgt ab 1.7.2021 die Umsatzbesteuerung im Verbraucherstaat. Die anfallende Umsatzsteuer kann einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten gemeldet und abgeführt werden.

Änderungen für innergemeinschaftlichen Versandhandel

Der innergemeinschaftliche Versandhandel bezeichnet Lieferungen von Waren von einem Mitgliedstaat an Private und sogenannte „Schwellenerwerber“ in einem anderen Mitgliedstaat. Bisher gab es in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Lieferschwellen für den innergemeinschaftlichen Versandhandel. Erst bei Überschreiten der Lieferschwelle war die Lieferung im Bestimmungsland statt im Ursprungsland zu besteuern. Ab 1.7.2021 fallen die Lieferschwellen weg und Versandhandelsumsätze in der EU sind daher schon ab dem ersten Cent im Bestimmungsland zu versteuern. Dies soll – dem Grundgedanken der einheitlichen Mehrwertsteuersystemrichtlinie innerhalb der EU entsprechend –  eine Besteuerung im Land des Verbrauchs gewährleisten.

Die Erklärung und Abfuhr der Umsatzsteuer für Versandhandelsumsätze kann für alle EU-Mitgliedstaaten über ein Portal erfolgen, sodass grundsätzlich keine Registrierung im jeweiligen Mitgliedstaat mehr notwendig ist, allerdings kann die bisherige Vorgangsweise beibehalten werden. Dieser sogenannte EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) führt dazu, dass österreichische Unternehmer für alle EU-Mitgliedstaaten die entsprechenden Meldungen über FinanzOnline abgeben können und die Einzahlungen an die österreichische Finanzverwaltung für alle Mitgliedstaaten erfolgen kann. Details dazu finden Sie im Artikel  Umsatzsteuer: One-Stop-Shop.

Die Besteuerung im Bestimmungsland hat insbesondere zur Folge, dass der anzuwendende Steuersatz des Bestimmungslandes vor Lieferung und Inrechnungstellung bekannt sein muss. 

Umsatzsteuer

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Umsatzsteuer: One-Stop-Shop – Kommt der große Wurf?

Die bereits erprobten Umsatzsteuer One-Stop-Shops für Versandhändler sowie das Reverse-Charge-System für ausländische Unternehmer sollen entsprechend einem V...

TPA Tipp

Wir empfehlen Ihre internen Systeme zu adaptieren. Unternehmer müssen für innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze Rechnungen ausstellen, wobei die Erleichterung des jeweiligen Landes für Kleinbetragsrechnungen nicht anwendbar ist.

Vorsteuern für Leistungen

Vorsteuern für Leistungen, die über einen OSS erklärt und abgeführt werden, sind gegebenenfalls weiterhin im Veranlagungsverfahren im jeweiligen Mitgliedstaat bzw. Erstattungsverfahren (in Österreich über FinanzOnline) geltend zu machen.

Vorsicht!

Ein Warenlager im Verbraucherstaat kann für die vorgesehenen Erleichterungen der Compliance- Pflichten hinderlich sein! Werden Waren in ein Lager in einem anderen Mitgliedstaat verbracht, so ist dies eine innergemeinschaftliche Verbringung, welche einen (idR steuerpflichtigen) innergemeinschaftlichen Erwerb im Mitgliedstaat des Lagers zur Folge hat. Bei Entnahme aus dem Lager und Versendung an einen Endkunden innerhalb desselben Mitgliedstaats ist eine lokale Lieferung zu deklarieren, welche nicht über den EU-OSS gemeldet und abgeführt werden kann. Hierfür ist also weiterhin eine Registrierung im jeweiligen Land notwendig.

Ausnahmen der Versandhandelsregelung

Eine Ausnahme der Versandhandelsregelung gibt es lediglich für sogenannte Kleinstunternehmer, deren Versandhandelslieferungen weiterhin im Ursprungsland der Umsatzsteuer unterliegen.

Kleinstunternehmer sind Unternehmer,

  • die ihr Unternehmen ausschließlich in einem Mitgliedstaat betreiben und keine Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat haben,
  • die Waren in andere Mitgliedstaaten liefern (ausgenommen verbrauchsteuerpflichtige Waren wie z.B. Alkohol), und
  • deren Gesamtbetrag der Entgelte für diese Lieferungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen den Betrag von EUR 10.000 weder im Vorjahr noch im laufenden Jahr überstiegen hat.

 

Kleinstunternehmer haben allerdings ein Wahlrecht und können auf die Anwendung der Ausnahme verzichten. Der Verzicht ist gegenüber dem Finanzamt innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum zu erklären, in dem erstmals ein Versandhandel bewirkt wurde.

Was Sie über die aktuellen Änderungen für Online-Shops & Versandhandel wissen müssen!

Welche Änderungen dies für Ihre Umsatzsteuer-Compliance bedeutet, haben wir für Sie in den folgenden Artikeln zusammengefasst:

TPA Webcast Umsatzsteuer: Alle Neuerungen für den Online-Handel ab 1.7.2021

mit den Steuer-Expertin Tanja Tatzl vom 22.Juni 2021

Wenn Sie Fragen zu den aktuellen Umsatzsteuer-Neuerungen im Online-Handel haben, kontaktieren Sie am besten unsere Steuerexperten!

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