21. Juni 2021
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Umsatzsteuer: Versandhandel von Wein innerhalb der EU
Neues bei der Umsatzsteuer im Versandhandel ab 1.7.2021 – Im Versandhandel an Private erfolgt ab 1.7.2021 die Umsatzbesteuerung im Verbrauchsstaat, unabhängig wie hoch der Umsatz im Versandhandel ist. Aber dafür gibt es Erleichterungen, die anfallende Umsatzsteuer kann einheitlich für alle EU – Mitgliedstaaten in Österreich gemeldet und abgeführt werden.
Änderungen für innergemeinschaftlichen Versandhandel von Wein
Der innergemeinschaftliche Versandhandel bezeichnet Lieferungen von Waren von einem Mitgliedstaat an in einem anderen Mitgliedstaat. Bisher gab es in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Lieferschwellen für den innergemeinschaftlichen Versandhandel. Für Wein als verbrauchssteuerpflichtiges Produkt hat es diese Lieferschwellen allerdings auch in der Vergangenheit nicht gegeben Versandhandelsumsätze von Wein in der EU an Private sind schon ab dem ersten Cent im Bestimmungsland zu versteuern. Dies soll – dem Grundgedanken der einheitlichen Mehrwertsteuersystemrichtlinie innerhalb der EU entsprechend – eine Besteuerung im Land des Verbrauchs gewährleisten.
Was Winzer jetzt über die Umsatzsteuer-Änderungen beim EU-Versand wissen müssen!
Die Erklärung und Abfuhr der Umsatzsteuer für Versandhandelsumsätze kann für alle EU-Mitgliedstaaten über ein Portal erfolgen, sodass grundsätzlich keine Registrierung im jeweiligen Mitgliedstaat mehr notwendig ist. Dieser sogenannte EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) führt dazu, dass österreichische Unternehmer für alle EU-Mitgliedstaaten die entsprechenden Meldungen über das österreichische FinanzOnline abgeben können und die Einzahlungen an die österreichische Finanzverwaltung für alle Mitgliedstaaten erfolgen kann.
Die Besteuerung im Bestimmungsland hat insbesondere zur Folge, dass der anzuwendende Steuersatz des Bestimmungslandes vor Lieferung und Inrechnungstellung bekannt sein muss. Eine erste Orientierungshilfe hierfür findet sich auf der Homepage der EU-Kommission hier.
Meldung der Versandhandelsumsätze
Über FinanzOnline EU-OSS ist eine Steuererklärung quartalsweise am letzten Tag des auf das Quartal folgende Monat einzureichen. Da dieses neue System ab 1.7.2021 beginnt, ist die erste Meldung für das 3. Quartal 2021 spätestens am 31. Oktober 2021 beim Finanzamt einzureichen. Die Registrierung für den EU-OSS kann bereits jetzt erfolgen. Die selbst zu berechnenden Umsatzsteuerbeträge sind getrennt nach Bestimmungsland bekanntzugeben und ebenfalls bis zu diesem Termin einzuzahlen. Es sind geeignete Aufzeichnungen bezüglich der Umsätze in den einzelnen EU Ländern zu führen, die Aufbewahrungsfrist für diese Unterlagen beträgt 10 Jahre.
Wein ist ein verbrauchssteuerpflichtiges Produkt in der EU!
Versandhandelslieferungen von Wein an Private sind im Bestimmungsland i.d.R. verbrauchssteuerpflichtig (Weinsteuer), der Versender ist Steuerschuldner sowohl für die Umsatzsteuer, als auch für eine eventuell erhobene Verbrauchssteuer. Der Winzer muss daher den Wein zur Verbrauchssteuer anmelden und entsprechende Begleitdokumente mitsenden. Derzeit wird auf EU Ebene in folgenden Staaten Verbrauchssteuer auf Wein eingehoben: Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Lettland, Litauen, Malta, Niederlande, Polen und Schweden.
TPA TIPP: Um sich die aufwendige Erstellung der Begleitdokumente und die Anmeldung für die Verbrauchssteuer zu ersparen, wäre es ratsam bei Versandhandel von Wein an Private in diesen Staaten einen Zwischenhändler vor Ort zu suchen. Dieser kann sich um die Verteilung / Weiterkauf des Weines an die Privaten und um die Verbrauchssteuerpflichten kümmern. Wir weisen jedoch darauf hin, dass auch für die Lieferung an Unternehmer idR Begleitdokumente erforderlich sind.
Wenn Sie noch Fragen zu den aktuellen Umsatzsteuer-Änderungen haben, kontaktieren Sie unsere Steuer-Experten in Ihrer Nähe!