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20. November 2023
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Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikmodule durch das Budgetbegleitgesetz 2024
Die am 18. Oktober 2023 beschlossene Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2024 sieht eine umsatzsteuerliche Begünstigung für Photovoltaikmodule vor. Mit dieser steuerlichen Erleichterung soll der Ausbau erneuerbarer Energien weiter gefördert und die nachhaltige Nutzung von Solarenergie vorangetrieben werden.
Nullsteuersatz für Photovoltaikmodule
Gemäß der Regierungsvorlage wird für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen an den Betreiber ein befristeter Nullsteuersatz vom 1. Jänner 2024 bis 31.12.2025 eingeführt. Diese Umsatzsteuerbefreiung schließt das Recht auf Vorsteuerabzug nicht aus, vorausgesetzt, dass:
- die Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht über 35 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird und
- die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Gebäuden betrieben wird, die Wohnzwecken dienen, von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden oder von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, genutzt werden.
Definition des Betreibers
Die Regierungsvorlage sieht vor, dass als Betreiber einer Photovoltaikanlage jene Person gilt, die in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Anlage betriebt, selbst wenn diese die Kleinunternehmerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG in Anspruch nimmt.
Gebäudenutzung und Nähe
Die Photovoltaikanlage muss auf oder in der Nähe von Gebäuden betrieben werden, die den oa Zwecken dienen können. Eine Anlage gilt als in der Nähe der genannten Gebäude gelegen, wenn sie beispielsweise auf dem gleichen Grundstück, auf Garagen, Schuppen oder einem Zaun installiert ist. Ebenso ist von einer Nähe der Anlage auszugehen, wenn zwischen dem Grundstück und der Photovoltaikanlage ein räumlicher Nutzungszusammenhang besteht, beispielsweise in Form eines einheitlichen Gebäudekomplexes.
Unselbständige Nebenleistungen
Lieferungen und sonstige Leistungen, die für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck erfüllen, sondern notwendig sind, um die Photovoltaikanlage zu betreiben, teilen das umsatzsteuerliche Schicksal der Lieferung des Photovoltaikmoduls, sprich sie stellen unselbständige Nebenleistungen dar. Ein Beispiel hierfür ist die Lieferung und Montage von Photovoltaikmodulen samt Zubehör und Speicher.
Eine Photovoltaikanlage gilt entsprechend der Beschlussfassung im Parlament nur dann als in der Nähe eines Gebäudes betrieben, wenn sie sich auf einem bestehenden Gebäude oder Bauwerk desselben Grundstückes befindet. Weiters darf für die betreffende Photovoltaikanlage bis zum 31. Dezember 2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, BGBl. I Nr. 150/2021, eingebracht worden sein.