Unternehmensnachfolge bei KMU: Was ist steuerlich zu beachten?

Unternehmensnachfolge bei KMU: Was ist steuerlich zu beachten?

Unternehmensnachfolge bei KMU: Was ist steuerlich zu beachten?

Aktuell stehen in Österreich nach Medienberichten rund 50.000 Klein- und Mittelbetriebe bis 2029 vor der Unternehmensnachfolge. In den nächsten Jahren ist daher mit zahlreichen Betriebsübergaben zu rechnen – und diese zählt zu einer großen persönlichen Herausforderung im unternehmerischen Leben. Deshalb ist es ratsam, sich rechtzeitig mit dieser Materie auseinanderzusetzen.

Bei einer Betriebsübergabe mit Liegenschaften ist besonders auf steuerliche „Fallen“ zu achten, denn das kann wirklich teuer werden. Anhand von in der Praxis typischen Beispielen zeigen wir Ihnen, welche möglichen Fragen sich dabei häufig stellen, und liefern gleich eine mögliche Lösung dazu.

Verschiedene Formen der Übergabe

Je nach Intention des Übergebers oder Nachfolgers und je Anlassfall bietet sich eine Reihe von – teilweise auch kombinierbaren – Möglichkeiten in der Unternehmensnachfolge mit unterschiedlichen steuerlichen Folgen an:

  • Schenkung
  • Übertragung gegen Rente
  • Übertragung gegen Einräumung eines Fruchtgenussrechts
  • Schenkung auf den Todesfall
  • Übertragung von Todes wegen (gesetzliche Erbfolge, letztwillige Verfügung)
  • Verkauf
  • Übertragung eines Mitunternehmeranteils oder Kapitalanteils
  • Umgründung
  • Verpachtung

Die Form und der Zeitpunkt der Unternehmensübergabe sind entscheidende Faktoren für eine steueroptimale Vorgehensweise. Wesentlich ist auch die persönliche steuerliche Situation sowie die – durch Umgründung auch änderbare – Rechtsform des Unternehmens. Insbesondere bei betrieblich genutztem Liegenschaftsvermögen bestehen interessante Gestaltungsmöglichkeiten. Einige werden in den folgenden Beispielen aufgezeigt.

Beispiel 1 – Gründung einer GmbH

Die Ausgangssituation

Sie sind Einzelunternehmer und wollen Ihren Betrieb sukzessive an Ihre Kinder übergeben. Sie wollen sich aber die Liegenschaften vorerst behalten und ins Privatvermögen übernehmen.

Die Lösung

Einbringung des Betriebes gemäß Umgründungssteuergesetz in eine Ihnen zu 100 % gehörende GmbH; die Liegenschaft entnehmen Sie ins Privatvermögen. Danach schenken Sie bspw 74 % der Anteile der GmbH an Ihre(n) Nachfolger. Ist der Nachfolger kein Angehöriger, kommt oft der Verkauf des Anteils mit einer linearen Steuerbelastung von 27,5% in Betracht.

Ihre Vorteile

  • Trennung zwischen Liegenschaft und Betrieb
  • Haftungsbeschränkungen der GmbH
  • Bei Reinvestition der Gewinne, zB in Maschinen oder Betriebs- und Geschäftsausstattung, hat die GmbH aufgrund der Besteuerung der Gewinne mit 24 % KöSt-Steuersatz (23 % ab 2024) einen Finanzierungsvorteil gegenüber Einzelunternehmen und Personengesellschaften
  • Bei Veräußerung der GmbH-Anteile Besteuerung des Veräußerungsgewinnes mit fixen 27,5 % statt grundsätzlich zum Tarif mit bis zu 55 % Spitzensteuersatz
  • Allfällige Verlustvorträge des Betriebes gehen grundsätzlich mit dem Betrieb mit und können vom Nachfolger mit späteren Gewinnen verrechnet werden
  • Geschäftsführung durch Nachfolger möglich
  • GmbH-Beteiligung ist nicht schädlich für eine (vorzeitige Alters-)Pension des Übergebers

TPA TIPPS

  • Die Entnahme der Liegenschaft ins Privatvermögen führt zur Besteuerung allfälliger stiller Reserven des Betriebsgebäudes. Diese Entnahmebesteuerung können Sie uU mit einem Baurecht vermeiden, sodass nur der Grund und Boden im Privatvermögen verbleibt und das Betriebsgebäude auf die GmbH übertragen wird.
  • Bringen Sie die gesamte Betriebsliegenschaft mit ein, können Sie uU für den Grund und Boden die begünstigte Besteuerung für Altimmobilien mit 4,2 % ImmoESt in Anspruch nehmen und damit später 27,5%ige KESt bei Ausschüttungen sparen!
  • Achten Sie bei allen Überlegungen darauf, welche Folgen dies auf die ImmoESt und auf die Umsatzsteuer hat!

Beispiel 2 – Schenkung eines GmbH-Anteils

Die Ausgangssituation

Sie haben Grundstücke im Betriebsvermögen einer GmbH und möchten die Anteile schenkungsweise an Ihr Kind übertragen. Bei dieser mittelbaren Übertragung von inländischen Grundstücken einer GmbH – egal ob entgeltlich oder unentgeltlich – kann aber Grunderwerbsteuer anfallen.

Werden nämlich zumindest 95 % an einer grundstücksbesitzenden Personen- oder Kapitalgesellschaft an einen „Dritten“ übertragen, kommt es hinsichtlich der Grundstücke zur sogenannten Anteilsvereinigung. Diese löst die 0,5%ige Grunderwerbsteuerpflicht aus, Bemessungsgrundlage ist der steuerliche „Grundstückswert“.

Die Lösung

Zurückbehalten eines Teiles des Anteils – Sie behalten zB 10 % und übertragen nur 90 % der GmbH-Anteile.

Ihre Vorteile

  • Die Schenkung des 90%igen GmbH-Anteils ohne Gegenleistung ist komplett steuerfrei, der Sohn übernimmt Ihre steuerlichen Anschaffungskosten. Hinweis: Eine Schenkungsmeldung ist innerhalb von 3 Monaten beim Finanzamt einzureichen.
  • Als Übergeber können Sie bei entsprechender Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages Ihren persönlichen Einfluss auf die GmbH sicherstellen.
  • Durch entsprechende Aufgriffs- und Vorkaufsrechte im Gesellschaftsvertrag können Sie sicherstellen, dass die GmbH nicht in fremde Hände gelangt.

TPA TIPPS

  • Gewinnausschüttungen aus der GmbH unterliegen der Endbesteuerung von 27,5%igen KESt, und sind bei Ihnen als Übergeber nicht pensionsschädlich.
  • Gewinnausschüttungen aus der GmbH unterliegen bei Ihnen als Übergeber nicht der Sozialversicherungspflicht, wenn sie nicht mehr erwerbstätig sind und in der GmbH keine Funktion ausüben.
  • Überlegen Sie, ob die den Anteil ganz ohne Gegenleistung, oder nicht doch gegen eine kleine Rente oder gegen Raten übertragen wollen; deren Steuerfolgen hängen von der konkreten Zahlenkonstellation ab.

Beispiel 3 – Betriebsaufspaltung

Die Ausgangssituation

Sie haben eine Kapitalgesellschaft und wollen einen Teil des Betriebsvermögens, zB Liegenschaftsvermögen, vorerst noch nicht übertragen?

Die Lösung

Aufspaltung des Unternehmens durch Abspaltung des Betriebes in eine Besitz- und eine Betriebsgesellschaft. Vermietung der Liegenschaft durch die nunmehrige Besitzgesellschaft an die neue Betriebsgesellschaft.

Ihre Vorteile

  • Haftungsmäßige Trennung zwischen Liegenschaftsvermögen und Betrieb mit seinen Schulden, Risiken und Haftungen;
  • Gesamtrechtsnachfolge: grundsätzlich keine Zustimmung für Vertragsübernahmen von Kunden, Lieferanten und anderen Vertragspartnern notwendig;
  • Vorsorge für den Übergeber auch nach Beendigung der Tätigkeit durch laufende Mieteinnahmen;
  • Schaffung von klaren Entscheidungsverhältnissen.

TPA TIPPS

  • Wird abweichend von obiger Darstellung keine Schwestergesellschaft, sondern eine Tochtergesellschaft durch Spaltung zur Aufnahme oder Einbringung gegründet, können für einige Jahre Gewinne der Tochter-Betriebsgesellschaft steuerfrei in die Muttergesellschaft – insbesondere für Reinvestitionen oder Veranlagungen – ausgeschüttet und somit „gesichert“ werden; später kann die Beteiligung an der Betriebs-GmbH aus der Muttergesellschaft (sog. „Sparkasse“) uU gänzlich abgespalten und verkauft oder übergeben werden.
  • Durch Bildung einer steuerlichen Unternehmensgruppe zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft kann uU das steuerliche Rechnungswesen vereinfacht werden.
  • Der Nachfolger und Erwerber kann sich schon „unter Ihrer Aufsicht“ als Prokurist oder Geschäftsführer in der Betriebsgesellschaft einarbeiten.

Beispiel 4 – Gründung einer OG /KG

Die Ausgangssituation

Sie wollen Ihr Einzelunternehmen unentgeltlich übertragen, das Liegenschaftsvermögen aber vorerst noch nicht übergeben?

Die Lösung

Gründung einer OG oder KG durch Zusammenschluss gemeinsam mit Ihrem Nachfolger, wobei Sie sich die betrieblich genutzten Liegenschaften im steuerlichen Sonderbetriebsvermögen, also in Ihrem zivilrechtlichen Privatvermögen zurückbehalten. Die Liegenschaft wird an die OG bzw. KG umsatzsteuerpflichtig vermietet.

Ihre Vorteile

  • Sie haben laufende Mieteinnahmen, auch wenn Sie nicht mehr aktiv in der Gesellschaft mitarbeiten wollen.
  • Die Liegenschaft bleibt ertragsteuerlich Betriebsvermögen.
  • Bei Anwendung des Umgründungssteuergesetzes ist die Überführung des Betriebes nicht umsatzsteuerbar, was die Überführung des Betriebes auf die OG/KG vereinfacht.
  • Danach können Sie sukzessive Teile Ihres 100%igen Anteils unentgeltlich oder entgeltlich an den Übernehmer oder Dritte abtreten. Hinweis: Bei Schenkung ist die entsprechende Schenkungsmeldung innerhalb von 3 Monaten dem Finanzamt zu übersenden.

TPA TIPPS

  • Bei Schenkung des Kommanditanteils samt Sonderbetriebsvermögen ohne Gegenleistung fällt keine Einkommensteuer und keine ImmoESt an; die bis zu 3,5%ige Grunderwerbsteuer („Staffeltarif“) vom steuerlichen Grundstückwert und 1,1%ige Grundbuchseintragungsgebühr vom dreifachen Einheitswert sind zu entrichten.
  • Bei Verkauf eines Kommanditanteils mit oder ohne Sonderbetriebsvermögen steht für den Gewinn in der Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen die sog. Hälftesteuersatzbegünstigung zu; weiters kann der Erwerber bei seiner Gewinnberechnung den Kaufpreis über eine Ergänzungsbilanz teilweise abschreiben.
  • Will niemand eine persönliche unbeschränkte Haftung für den Betrieb übernehmen, kommt wohl eher die Gründung einer reinen GmbH (siehe Beispiel 1) oder einer GmbH&CoKG in Betracht. Letztere wird infolge höherer laufender Kosten eher seltener errichtet.

Beispiel 5 – Schenkung eines OG- / KG-Anteils

Die Ausgangssituation

Sie haben derzeit einen 100%igen Anteil an einer betrieblich tätigen Personengesellschaft (OG/KG) und eine von dieser Gesellschaft genutzte Liegenschaft im persönlichen Vermögen, die aber „steuerliches Sonderbetriebsvermögen“ darstellt. Der Anteil an der Personengesellschaft soll sofort unentgeltlich an die Kinder, die Liegenschaft aber noch nicht übertragen werden.

Die schenkungsweise Abtretung des gesamten Gesellschaftsanteiles unter Zurückbehaltung des Sonderbetriebsvermögens bewirkt infolge Überführung der Liegenschaft in das steuerliche Privatvermögen die Versteuerung der stillen Reserven des Gebäudes; der Grund und Boden kann steuerfrei zu Buchwerten entnommen werden.

Die Lösung

Vorerst nur Übertragung eines 90%igen Anteils an der Personengesellschaft bei Zurückbehaltung von 10 % und der gesamten Liegenschaft.

Ihre Vorteile

  • Die Liegenschaft verbleibt bei Ihnen als Betriebsvermögen.
  • Später ist eine unentgeltliche Übertragung bzw. Vererbung des restlichen 10%igen Anteils an der Personengesellschaft samt Liegenschaft mit steuerlicher Buchwertfortführung immer noch möglich. Hinweis: Innerhalb von 3 Monaten ist bei Schenkung die Schenkungsmeldung beim Finanzamt einzureichen.
  • Eine allfällige Altvermögenseigenschaft des Grund und Bodens für die Inanspruchnahme des begünstigten ImmoESt-Pauschalbesteuerung mit 4,2 % könnte später bei einer Veräußerung von Ihnen noch genützt werden.
  • Wenn Sie die Liegenschaft vorerst nicht übertragen, fallen diesbezüglich weder Grunderwerbsteuer noch Grundbuchseintragungsgebühr an.
  • Da die Liegenschaft bei Ihnen persönlich im umsatzsteuerlichen Unternehmen verbleibt, ändert sich auch umsatzsteuerlich nichts betreffend Vorsteuerabzug und Option zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung bei potentiell sog. „schädlichen Mietern.

TPA TIPPS

  • Ist der Nachfolger kein Angehöriger, wird der Verkauf eines Anteils an der Personengesellschaft (mit oder ohne anteiliges Sonderbetriebsvermögen) wohl eher in Betracht kommen. Diesfalls steht bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen durch den Veräußerer die Hälftesteuersatzbegünstigung zu.
  • Wenn Sie in die Rolle eines kapitalistischen Kommanditisten wechseln, unterliegen die Gewinnanteile aus der KG nicht mehr der Sozialversicherungspflicht und Sie können bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen in Pension gehen.

Die Unternehmensübergabe funktioniert am besten maßgeschneidert!

Bitte beachten Sie: So einmalig Ihr Unternehmen ist, so individuell ist auch die Nachfolge für Ihr Unternehmen zu regeln! Sowohl einem Übergeber als auch Nachfolger empfehlen wir, sich intensiv und vor allem zeitgerecht mit der jeweiligen Situation und auch mit den finanziellen und persönlichen Erwartungen, die sie an eine Betriebsübergabe und Unternehmensnachfolge haben, auseinanderzusetzen.

Da viele KMUs in Österreich Familienunternehmen sind, sei noch ergänzt, dass eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge meist durch klare Vereinbarungen bereits zu Lebzeiten des bisherigen Eigentümers erreicht werden; Testamente und Pflichtteilsregelungen sind daher zusätzlich als Vorsorge für Betrieb, Übergeber und Übernehmer zu empfehlen.

Für steuerliche Detailfragen zur Ihrer optimalen Betriebsübergabe und insbesondere auch zum NEUFÖG, zur Sozialversicherung und zu ihrer allfälligen Pension steht Ihnen Ihr TPA-Berater gerne zur Verfügung.

TPA TIPPS

  • Welche Rechtsform für Sie am günstigsten ist, zeigt Ihnen unser gratis TPA Rechtsformrechner auf unserer Homepage.
  • Für eine individuelle Anpassung der Prämissen sprechen Sie bitte mit Ihrem TPA-Berater.
  • Eine detaillierte Darstellung der unterschiedlichen Rechtsformen finden Sie in unserm kostenlosen TPA Folder „Steuersparen mit der optimalen Rechtsform, die Sie auf unserer Homepage bestellen können.

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