21. November 2022
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Update: Steuern bei Kryptowährungen in Österreich
Kryptowährungsverordnung in a nutshell
Im Rahmen des ÖkoStRefG 2022 wurde die Besteuerung von Kapitalvermögen iSd § 27 EStG 1988 um Einkünfte aus Kryptowährungen ab 1.3.2022 erweitert (auf Antrag gilt diese Besteuerung schon ab 1.1.2022). In diesem Zusammenhang sind darüber hinaus inländische Dienstleister ab 1.1.2024 dazu verpflichtet, 27,5% Kapitalertragsteuer – KESt für laufende Einkünfte (zB Einkünfte aus Liquidity Mining) sowie für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen aus Kryptowährungen einzubehalten und an den Fiskus abzuführen.
KryptowährungsVO: Steuern bei Kryptowährungen in Österreich
Mit 20.10.2022 wurde seitens des BMF der Entwurf einer KryptowährungsVO zur Begutachtung veröffentlicht. Die KryptowährungsVO enthält ua Details zu Form und Umfang der Angabe von steuerrelevanten Daten, die seitens des Steuerpflichtigen an den inländischen Dienstleister, der Abzugsverpflichteter der KESt ist, mitzuteilen sind. Von diesen Steuerdaten sind insbesondere Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten umfasst.
Der Entwurf der Verordnung beinhaltet außerdem eine Regelung zur zwingenden Anwendung des sog. gleitenden Durchschnittspreisverfahrens bei der Berechnung der Anschaffungskosten im Rahmen der Veranlagung. Unseres Erachtens ist unklar, ob künftig der gleitende Durchschnittspreis ausschließlich für Sachverhalte des KESt-Abzuges durch inländische Dienstleister zur Anwendung gelangt, oder ob diese Regelung für sämtliche Kryptowährungs-Transaktionen, somit zB auch für das Trading auf ausländischen Börsen gilt.
Die weitere, nicht nur steuerliche Entwicklung der Kryptowährungen bleibt also spannend.
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