25. Oktober 2018
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USt-Falle: Beförderungsleistungen iZm Ausfuhrlieferungen
Stolpersteine in der USt
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. bb UStG 1994 sind Beförderungen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr und andere sonstige Leistungen steuerfrei, wenn sich die Leistungen unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen oder auf eingeführte Gegenstände beziehen, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert werden.
Ab 01.01.2019 kommt es zu einer wesentlichen Verschärfung. Ab diesem Zeitpunkt sind nur mehr jene Umsätze iZm der einer grenzüberschreitenden Beförderungsleistung von der Umsatzsteuer befreit, welche unmittelbar an den Ausführer, den Einführer oder den Empfänger der Gegenstände erbracht wird.
Beispiel
Der österreichische Unternehmer U (Versender der Ware) beauftragt den österreichischen Frachtführer F, Güter von Innsbruck nach Zürich zu befördern. F beauftragt den österreichischen Unterfrachtführer F1 mit der Beförderung von Innsbruck nach Bozen und den italienischen Unterfrachtführer F2 mit der Beförderung von Bozen nach Zürich.
Lösung bis 31.12.2018
Sofern alle Unternehmer die Ausfuhr mittels entsprechender Belege nachweisen können, sind alle Beförderungsleistungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 a sublit. bb UStG 1994 von der Umsatzsteuer befreit.
Lösung ab 01.01.2019
Die Beförderungsleistung des F an U von Innsbruck nach Zürich ist gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 am Empfängerort (Österreich) steuerbar und gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. bb UStG 1994 steuerfrei, wenn die Leistung unmittelbar an den Versender erbracht wird.
Die Beförderungsleistung des Unterfrachtführers F1 an den Frachtführer F von Innsbruck nach Bozen ist gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 am Empfängerort in Österreich steuerbar. Sie ist zwar Teil einer grenzüberschreitenden Güterbeförderung in die Schweiz, jedoch selbst bei Nachweis der Ausfuhr der Güter in die Schweiz nicht nach § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. bb UStG 1994 befreit. Dies deshalb, weil die Beförderungsleistung nicht unmittelbar an den Unternehmer U erbracht wird.
Gleiches gilt für die Beförderungsleistung des Unterfrachtführers F2, bei dem es zusätzlich zum Übergang der Steuerschuld auf F kommen kann.