30. November 2018
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USt-Falle: Einheitlichkeit der Leistung oder doch getrennte Hauptleistungen
Stolpersteine in der USt: Alles zur Einheitlichkeit der Leistung
Gegenstand der Umsatzsteuer ist grundsätzlich jede einzelne Leistung. Der Unternehmer hat für jeden steuerbaren Vorgang zu beurteilen, um welche Art Leistung (Einheitlichkeit der Leistung, Nebenleistung, Hauptleistung) es sich handelt und welche umsatzsteuerlichen Folgen daraus resultieren. Handelt es sich um eine einheitliche Leistung – die aus einer Hauptleistung und einer oder mehreren unselbständigen Nebenleistungen besteht – oder doch um mehrere selbständige Hauptleistungen?
1. Einheitliche Leistung - Umsatzsteuer
Ein wichtiger Grundsatz des Umsatzsteuerrechts ist, dass ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang für Zwecke der Umsatzbesteuerung nicht in seine Bestandteile zerlegt werden darf.
Sofern eine einheitliche Leistung vorliegt, sind die Rechtsfolgen für alle Teile dieser Leistung ident. Der Hauptzweck der erbrachten „einheitlichen Leistung“ bestimmt die umsatzsteuerlichen Folgen der gesamten Leistung. Liegt beispielsweise der Hauptzweck der einheitlichen Leistung in einer bestimmten Lieferung, so treten für die gesamte (einheitliche) Leistung nur die Rechtsfolgen dieser einen bestimmten Lieferung ein.
Um festzustellen, ob dem Kunden mehrere selbständige Hauptleistungen oder doch eine einheitliche Leistung erbracht werden, ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln. Bei der Beurteilung ist allerdings nicht auf die subjektive Sicht des Unternehmens, sondern auf jene eines Durchschnittsverbrauchers abzustellen.
Beispiel zur Einheitlichkeit der Leistung
Ein Unternehmer bestellt bei einem Tischler einen Wandverbau für seine Betriebshalle. Der Tischler fertigt das Möbelstück an und befördert es mit seinem eigenen LKW zum Unternehmer. Es stellt sich nun die Frage, ob eine einheitliche Leistung vorliegt, oder sind der Verkauf des Möbelstücks und der Transport des Möbelstücks als separat zu beurteilende Hauptleistungen zu behandeln?
Lösung:
Es handelt sich in diesem Fall um eine einheitliche Leistung. Der Transport des Möbelstückes stellt eine unselbständige Nebenleistung zur Hauptleistung, der Lieferung des Möbelstückes, dar.
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2. Unselbständige Nebenleistungen
Unselbständige Nebenleistungen, welche das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen,
- kommen üblicherweise im Gefolge der Hauptleistung vor,
- sind im Verhältnis zur Hauptleistung nach der Verkehrsauffassung von untergeordneter Bedeutung, und
- haben den Zweck die Hauptleistung zu ergänzen, zu erleichtern, zu ermöglichen oder abzurunden. Sie haben somit gegenüber der Hauptleistung eines.
Das Verhältnis des Wertes der Leistungen ist hierbei nicht von ausschlaggebender Bedeutung, kann allerdings in Einzelfällen als Indiz herangezogen werden. Ob für alle Leistungen ein einheitlicher Preis verlangt wird oder ob alle Leistungen im Zuge eines einheitlichen Vertrages erbracht oder verrechnet werden, ist für die Beurteilung ebenso unerheblich.
Beispiel zur Einheitlichkeit der Leistung: Nebenleistungen
In einem Wohnhaus wird neben den laufenden Betriebskosten, die Aufzugsbenutzung, wöchentliche Reinigung und Benützung der Waschküche verrechnet. Wie sind diese Leistungen umsatzsteuerlich zu beurteilen?
Lösung
Diese Leistungen sind als unselbständige Nebenleistungen zu behandeln, welche das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung (Vermietung zu Wohnzwecken) teilen und somit kommt für alle Leistungen der begünstigte Steuersatz von 10% zur Anwendung.
3. Hauptleistung
Sollten mehrere Hauptleistungen erbracht werden, ist aus umsatzsteuerlicher Sicht jede einzelne Leistung für sich zu beurteilen. Dies gilt dann sowohl für die Steuerbarkeit, den Leistungsort, den Steuersatz als auch für die Steuerpflicht.
In der Praxis spielt die Qualifizierung vor allem bei jenen Leistungen eine wichtige Rolle, bei denen eine der Leistungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Sofern die Hauptleistung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, ist auch auf die unselbständige Nebenleistung der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Sollten mehre Hauptleistungen vorliegen, sind die umsatzsteuerlichen Folgen separat zu beurteilen.
Beispiel zur Hauptleistung
Ein Unternehmer betreibt ein Schwimmbad. In diesem Schwimmbad befindet sich auch ein Kiosk, ein Buffet und des Weiteren werden auch diverse Sportanlagen (Tischtennis, Minigolf…) gegen ein gesondertes Entgelt angeboten. Wie sind diese Leistungen umsatzsteuerliche zu behandeln?
Lösung
Der Betrieb eines Schwimmbades unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Davon mitumfasst sind ergänzende Nebenleistungen wie die Benützung der Umkleidekabinen, die Ausgabe von Handtüchern usw. Nicht umfasst und somit als eigenständige Hauptleistungen zu behandeln sind der Betrieb des Kiosk, des Buffets und auch die separat angebotene Benützung der Sportanlagen. Diese unterliegen dem Normalsteuersatz.
TPA Tipp zur Umsatzsteuer: Einheitlichkeit der Leistung
Jede Leistung, welche sich aus mehreren Bestandteilen zusammensetzt, sollte genau betrachtet und beurteilt werden. Es ist wichtig in Ihrem Unternehmen für alle laufenden Geschäftsfälle eine einheitliche Vorgehensweise (Leitfaden oder Handbuch) zu entwickeln. Nur so kann das Risiko einer Falschbeurteilung minimiert werden. TPA Steuerberater unterstützen Sie dabei gerne in ganz Österreich und über die Grenzen hinaus: Die TPA Gruppe ist in 12 Ländern aktiv und beratet Klienten weltweit!
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