Verlustrücktrag in der ESt und KöSt

Verlustrücktrag in der ESt und KöSt

Verlustrücktrag in der ESt und KöSt

Wichtige Neuerungen durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 – Ministerialentwurf zum KonStG 2020 vom 22.6.2020

Aktuelle steuerliche Pläne der Bundesregierung betreffen Abschreibungen und den Verlustrücktrag in der Einkommen- und Körperschaftsteuer.

Sowohl in der Einkommensteuer als auch in der Körperschaftsteuer soll es nur im Rahmen der Veranlagung 2020 die Möglichkeit eines Verlustrücktrages bis zu einem Betrag von 5.000.000 Euro in die Veranlagung 2019 und unter Einschränkungen auch in die Veranlagung 2018 geben.

TPA Tipps zum Verlustrücktrag

  • 1. Tipp: Ein Verlust aus 2020 kann bis zu 5 Mio EUR mit allen (Anmerkung: es gibt hier keine 75%-Verrechnungsgrenze etc.) Einkünften des Jahres 2019 ausgeglichen werden, also auch mit außerbetrieblichen Einkünften. Im Einzelfall kann es daher vorteilhaft sein, für im Jahr 2019 realisierte Einkünfte aus endbesteuertem Kapitalvermögen und Einkünfte aus Immobilienveräußerungen einen Regelbesteuerungsantrag zu stellen.
  • 2. Tipp: Da der Verlustvortrag ein höchstpersönliches Recht ist, könnte dies auch für den Verlustrücktrag gelten und daher „nur für die gleiche Steuernummer“ möglich sein. Beachten Sie, dass Umgründungen im Jahr 2020 den Verlustrücktrag uU erschweren oder verhindern können, da im Umgründungssteuergesetz für den Verlustrücktrag derzeit keine Regelungen vorgesehen sind.
  • 3. Tipp: Auch rückwirkende Umgründungen mit abweichendem Stichtag zum bspw. 30.10.2019 können unter bestimmten Voraussetzungen im Effekt dazu führen, dass Verlustmonate des Jahres 2020 mit Gewinnmonaten des November und Dezember 2019 ausgeglichen werden können.

Um nicht bis zur Veranlagung 2020 warten zu müssen, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung Details für eine raschere Vorgangsweise festzulegen. Soweit bekannt ist, wird da über die Bildung einer steuerfreien Rücklage und andere Maßnahmen für 2019 (und 2018) diskutiert, um den Effekt des Verlustrücktrages mit schnellerer Liquiditätswirkung zu erreichen.

Gruppenbesteuerung

Im Rahmen der Gruppenbesteuerung soll der Verlustrücktrag nur vom Gruppenträger geltend gemacht werden können, wobei sich der insgesamt zulässige Höchstbetrag auf 5.000.000 Euro für den Gruppenträger und jeweils 5.000.000 Euro für jedes Gruppenmitglied beläuft.

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