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21. Oktober 2021
Lesezeit: 2
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Verrechnungspreise: BFH Entscheidung zur Konzernfinanzierung
Verrechnungspreise: Neues Urteil zur Konzernfinanzierung
Heute erfolgte die lange erwartete Veröffentlichung des Urteils des BFH vom 18.05.2021 zur Konzernfinanzierung.
Das BFH Urteil wurde – insbesondere vor dem Hintergrund der 2020 ursprünglich geplanten gesetzlichen Änderungen und Verschärfungen zur Konzernfinanzierung in §1a Außensteuergesetz – mit Spannung erwartet. Im Gegensatz zu den geplanten Änderungen im Außensteuergesetz fällt die BFH-Entscheidung für Steuerpflichtige grundsätzlich sehr positiv aus. Relevanz hat das Urteil insbesondere in Fällen, in denen nachrangige und unbesicherte Darlehen gewährt werden, also unter anderem gerade in der Immobilienbranche.
Kernaussagen des BFH
Hier die Kernaussagen des BFH:
- Für die Ermittlung fremdüblicher Darlehenszinssätze ist vor Anwendung der Kostenaufschlagsmethode zu prüfen, ob die Vergleichswerte mithilfe der Preisvergleichsmethode ermittelt werden können. Das gilt auch für unbesichert gewährte Konzerndarlehen und unabhängig davon, ob die Darlehen von der Muttergesellschaft oder von einer als Finanzierungsgesellschaft fungierenden anderen Konzerngesellschaft gewährt worden sind.
- Für die Beurteilung der Bonität ist nicht die durchschnittliche Kreditwürdigkeit des Gesamtkonzerns, sondern die Bonität der darlehensnehmenden Konzerngesellschaft maßgebend („Stand alone“-Rating). Ein nicht durch rechtlich bindende Einstandsverpflichtungen anderer Konzernunternehmen verfestigter Konzernrückhalt ist nur zu berücksichtigen, falls ein konzernfremder Darlehensgeber der Konzerngesellschaft dadurch eine Kreditwürdigkeit zuordnen würde, die die „Stand alone“-Bonität der Gesellschaft übersteigt.
Praktische Auswirkungen
Die Anwendung der Preisvergleichsmethode kann regelmäßig zu höheren Zinssätzen und somit höheren Margen beim Darlehensgeber als die Kostenaufschlagsmethode führen. Sofern das Rating der spezifischen Konzerngesellschaft schlechter ist als das Konzernrating und der Gesellschaft keine konkreten Garantien oder Einstandszusagen eingeräumt wurden, wird sich dies in der Analyse auch regelmäßig in höheren Zinssätzen oder Zinsmargen niederschlagen.
Der Volltext der Entscheidung mit einer Reihe von interessanten Aussagen ist hier abrufbar:
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202110196/
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