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10. Juli 2012
Lesezeit: 3
min.
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Vorsteuererstattung einfacher, aber …
Unternehmer in Österreich: Steuern & Vorsteuererstattung
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Antrag und Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs in Österreich
Die österreichische Finanzverwaltung überprüft den Antrag auf Vollständigkeit sowie die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorsteuerabzuges. Beispielsweise kann ein Arzt grundsätzlich – sofern er keine umsatzsteuerpflichtigen Einkünfte hat – keine Vorsteuerrückerstattung in anderen Mitgliedstaaten beantragen. Sofern er umsatzsteuerpflichtige Umsätze tätigt, steht ihm der Vorsteuerabzug nur im gleichen Ausmaß wie in Österreich zu. In Zukunft entfallen die Unternehmerbescheinigung U70 sowie grundsätzlich die Vorlage von Originalrechnungen.
Allerdings kann der Erstattungsstaat bei Rechnungen oder Einfuhrdokumenten, deren Steuerbemessungsgrundlage mindestens
EUR 1.000 oder den Gegenwert in der jeweiligen Landeswährung (bei Kraftstoffrechnungen schon ab EUR 250) die elektronische Vorlage einer Kopie verlangen. Darüber hinaus kann der Erstattungsstaat, wenn er der Auffassung ist, nicht über alle entscheidungsrelevanten Informationen zu verfügen, weitere Informationen anfordern. Im Falle begründeter Zweifel am Bestehen einer bestimmten Forderung kann der Erstattungsstaat auch Kopien oder Originale diverser Belege verlangen.
Fallfristen für den Antrag auf Vorsteuerabzug
Der Erstattungsantrag ist für jedes Mitgliedsland getrennt bis spätestens 30.09. des Folgejahres elektronisch einzureichen. Er gilt allerdings nur dann als fristgerecht eingebracht, wenn alle (!) erforderlichen Angaben gemäß Art. 8 und Art. 9 der Richtlinie 2008/9/EG enthalten sind. Das örtliche Finanzamt prüft den Antrag und ist dann verpflichtet den Antrag innerhalb von 15 Tagen an den Mitgliedstaat weiterzuleiten, in dem die Vorsteuern angefallen sind. Der Antragsteller erhält in der Folge eine zweimalige elektronische Bestätigung, einmal bei Eingang des Antrages im Ansässigkeitsstaat und ein weiteres Mal, wenn der Antrag im Erstattungsstaat eingelangt ist, damit ist das Datum für eine mögliche Verzinsung fixiert.
Hinsichtlich der Erledigung des Antrages und der Vornahme der Erstattung gibt es nun einheitliche Fristen. Grundsätzlich beträgt die Frist 4 Monate, bei Anforderung von zusätzlichen Informationen bis zu 8 Monaten. Im Fall der Nichteinhaltung der Frist durch den Erstattungsstaat stehen dem Antragsteller Zinsen zu, sofern der Antrag vollständig eingebracht wurde und (!) alle Fristen vom Antragsteller eingehalten wurden.
Weitere Informationen zur Vorsteuererstattung
Über die FinanzOnline-Maske können nur höchstens 40 Belege erfasst werden; sollte eine größere Anzahl an Belegen zu erfassen sein, können diese nur über das Datenstromverfahren eingegeben werden.
Weitere Informationen zur Einreichung, sowohl über die FinanzOnline Maske als auch im Falle einer Datenstromübermittlung finden Sie unter folgendem Link von FinanzOnline: Leitfaden zur Vorsteuererstattung
Antragsteller aus Drittstaaten haben für die Rückerstattung österreichischer Umsatzsteuer die Anträge weiterhin in Papierform sowie alle Rechnungen im Original bis spätestens 30.06. des Folgejahres beim Finanzamt Graz-Stadt einlangend einzubringen.
Berichtung des Antrags und EU-Länder
Wird eine Berichtigung des Antrags erforderlich, so kann diese erst dann übermittelt werden, wenn das andere EU-Land den ursprünglichen Antrag bereits übernommen hat. Wird eine Berichtigung vor Übernahme des anderen EU-Landes abgesendet, kann diese nicht weiterverarbeitet werden.
Bei einer Berichtigung sind immer die vollständigen Daten gemeinsam mit den Berichtigungen zu übermitteln. Es müssen alle Sequenznummern vom Erstantrag auch in der Berichtigung enthalten sein. Es dürfen jedoch keine neuen Sequenznummern hinzugefügt werden. Die Sequenznummern sind entweder mit den berichtigten Daten oder mit der Bemessungsgrundlage 0 (falls eine Sequenznummer nicht mehr erforderlich ist) zu übermitteln.
Erstattungsantrag
Wenn der andere Mitgliedstaat dem Erstattungsantrag stattgibt, wird eine Benachrichtigung in die Databox gestellt.
Conclusio zur Rückerstattung der Vorsteuer
Erstattungen werden in der Regel einfacher und schneller; durch Rückfragen, Vorlage von Originalbelegen und Berichtigungen etc. kann sich das Verfahren aber in die Länge ziehen und mit erheblichem Aufwand verbunden sein. Informieren Sie sich über die Regelungen des EU-weiten Reverse Charge System bei Fremdwährungs-Rechnungen in Österreich.
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